OGH vom 31.08.2016, 7Ob120/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** E*****, vertreten durch Advokaten Pfeifer Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Pitschmann Santner Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, wegen 24.280,58 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 53/16z 15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 8 Cg 114/15i 11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.568,16 EUR (darin 261,36 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz (AUVB 2006) zugrundeliegen. Diese lauten in ihrem Abschnitt K auszugsweise:
„ 1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle
1.1.
der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer) soweit sie nach Österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges und bei der Benützung von Raumfahrzeugen.
…
1.8.
Bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten:
Bergsteigen/Klettern mit außergewöhnlichem Risiko (z.B. Eisfallklettern)
… “
Der Kläger war am zu einem Gleitschirmflug gestartet. Bei diesem Flug verlor er aufgrund von Turbulenzen an Höhe und entschloss sich deshalb zu einer (Not-)Landung. Mangels anderer Alternativen (zB freies Feld) steuerte er den Wipfel einer ca 40 m hohen Tanne an und landete auf ihr. Er informierte per Handy seine Gattin und rief auch den Rettungsdienst an, dem er mitteilte, dass er unverletzt sei, den Gleitschirm versorgen und dann den Baum hinunterklettern werde. Der Kläger befürchtete, dass der Rettungsdienst mit dem Hubschrauber kommen werde und durch den Luftwirbel den Gleitschirm aus der Tanne herausreißen und beschädigen könnte. Aus diesem Grunde fasste der Kläger den Entschluss, die Tanne nach unten zu klettern. Nachdem er noch auf dem Wipfel der Tanne den Gleitschirm im Rucksack versorgt hatte, nahm er diesen auf seinen Rücken und begann den Baum hinunterzuklettern. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch unverletzt. Vom Wipfel aus konnte der Kläger nicht erkennen, dass die Tanne in ihrem untersten Bereich keine Äste aufwies. Er rutschte daher die letzten fünf bis sechs Meter den Stamm entlang hinunter, nachdem er zuvor den Rucksack (Gewicht mit Gleitschirm 15 bis 16 kg) zur Seite geworfen hatte. Beim Aufkommen auf dem Boden verletzte er sich am rechten Fuß. Er informierte daher den Rettungsdienst, der ihn mit Hubschrauber und Seil barg und zur (weiteren) Behandlung in ein Krankenhaus flog. Der Kläger erlitt bei diesem Vorfall einen Bruch des rechten Sprungbeins, des rechten Fersenbeins sowie des ersten und zweiten Lendenwirbels. Im Fall der Deckungspflicht der Beklagten stünde dem Kläger aus dem Titel der dauernden Invalidität (Dauerinvalidität von 24 % nach der Gliedertaxe bei einer Versicherungssumme von 101.169,09 EUR) eine Zahlung von 24.280,58 EUR zu.
Der Kläger begehrt die Invaliditätsentschädigung von 24.280,58 EUR sA. Er sei, als er sich zum Hinunterrutschen am Baumstamm entschlossen habe, nicht mehr „Luftfahrzeugführer“ im Sinn der Versicherungsbedingungen gewesen. Diese Funktion habe mit der verletzungsfreien Notlandung auf dem Baumwipfel, spätestens mit dem Einpacken des Gleitschirms geendet. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er „Baumkletterer“ gewesen und der Vorfall hätte sich ebenso ereignet, wenn er zuvor die Tanne hinaufgeklettert wäre.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Es sei der Risikoausschluss nach Abschnitt K Z 1.1. der AUVB 2006 verwirklicht, weil der Kläger als Luftfahrzeugführer (Pilot) eines Paragleiters (Luftfahrzeug gemäß § 11 Abs 1 LuftfahrtG) auf dem Wipfel der Tanne gelandet und der beim Herunterklettern bzw Abstürzen erlittene Unfall als untrennbares, durch die Notlandung eingeleitetes Gesamtereignis zu werten sei. Die vom Kläger als Luftfahrzeugführer heraufbeschworene besondere Gefahrensituation sei durch die Notlandung noch nicht gebannt gewesen, weshalb sowohl nach Ursachen- als auch nach Regelungszusammenhang kein Versicherungsschutz bestehe. Überdies greife der Risikoausschluss gemäß Abschnitt K Z 1.8. (Klettern mit außergewöhnlichem Risiko). Schließlich wäre der Kläger gemäß § 183 VersVG verpflichtet gewesen, für die Abwendung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen, nämlich sich vom Rettungsdienst aus dem Baumwipfel bergen zu lassen, und nicht den gefährlichen und letztlich zu seiner Verletzung führenden Abstieg von der Tanne zu wagen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich führte es aus, dass der Kläger als Gleitschirmpilot in die unbeherrschbare Situation des Abstiegs von der Tanne gelangt sei. Sein Unfall stehe daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gleitflug. Da der Kläger den Unfall letztlich als Luftfahrzeugführer erlitten habe, bestehe zufolge des Risikoausschlusses nach Abschnitt K Z 1.1. kein Versicherungsschutz. Überdies hätte der Kläger den Sturz vom Baum abwenden können, wenn er nach der Notlandung auf dem Baumwipfel den Rettungsdienst in Anspruch genommen hätte, Es liege daher auch eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinn des § 183 VersVG vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der für jeden durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer deutlich erkennbare Zweck des sekundären Risikoausschlusses nach Abschnitt K Z 1.1. der AUVB 2006 sei es, das besonders hohe Risiko aus einer Tätigkeit als Luftfahrzeugführer vom Versicherungsschutz auszuschließen. Dieses besondere Risiko habe sich auch hier dadurch verwirklicht, dass der Kläger als Gleitschirmpilot über unwegsamem Gelände in Turbulenzen geraten sei und auf dem Wipfel einer ca 40 m hohen Tanne habe notlanden müssen. Mit dieser Notlandung sei die besondere Gefahr für den Kläger als Luftfahrzeugführer aber noch nicht beendet gewesen, sondern habe sie beim folgenden Abstieg von der Tanne fortbestanden und sich auch realisiert. Die Tätigkeit des Klägers als Luftfahrzeugführer wäre erst nach dem Erreichen von „festem Boden“ nach der Notlandung beendet gewesen. Das Erstgericht habe daher den Risikoausschluss nach Abschnitt K Z 1.1. AUVB 2006 zu Recht bejaht. Der weitere Risikoausschluss nach Abschnitt K Z 1.8. „Bergsteigen/Klettern mit außergewöhnlichem Risiko (zB Eisfallklettern)“ sei dagegen nicht verwirklicht, lasse dieser doch nicht erkennen, dass er auch das Absteigen von einem hohen Baum erfasse. Auch aus § 183 VersVG wäre für die Beklagte nichts gewonnen, weil sich diese Bestimmung auf Schadenminderungspflichten nach dem Eintritt des Unfalls beziehe. Im Ergebnis sei die Berufung des Klägers im Hinblick auf den Risikoausschluss nach Abschnitt K Z 1.1. AUVB 2006 nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zum einschlägigen Risikoausschluss und dessen Reichweite noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Klagsstattgebung. Hilfsweise stellt der Kläger auch einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Versicherungsbedingungen sind aus ihrem Zusammenhang heraus zu verstehen und, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; 7 Ob 69/13t mwN). Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). In allen Fällen ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0008901 [T5, T 7, T 87]). Als Ausnahmetatbestände dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RIS-Justiz RS0107031).
2. Nach § 11 Abs 1 LuftfahrtG sind Luftfahrzeuge Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind. Ein Gleitschirm ist ein (Zivil-)Luftfahrzeug im Sinn des § 11 Abs 1 LuftfahrtG, das im Fluge nur verwendet werden darf, wenn von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b LuftfahrtG zuständigen Behörde durch eine öffentliche Urkunde die Voraussetzungen nach § 12 Abs 1 Z 2 und 3 LuftfahrtG bestätigt worden sind. Der Kläger war daher bei der Verwendung seines Gleitschirms Luftfahrzeugführer (Luftsportgeräteführer) im Sinn des Abschnitts K Z 1.1. der AUVB 2006.
3. Der Zweck des (sekundären) Risikoausschlusses nach Abschnitt K Z 1.1. besteht für jeden durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer darin, den Versicherungsschutz für Personen dann auszuschließen, wenn diese über die für einen bloßen Fluggast bestehenden allgemeinen Risiken des Luftverkehrs hinaus noch berufsbedingt oder freiwillig im Zusammenhang mit dem Luftsport zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sind (vgl Bruck/Möller , VVG 9 , AUB 2008 Z 5.1.4 Rn 2).
4. Luftfahrzeugführer ist man vom Start bis zur folgenden Landung (BGH IVa ZR 32/82 = VersR 1984, 155; Bruck/Möller , VVG 9 , AUB 2008 Z 5.1.4 Rn 5). Demnach gehört auch der Vorgang des Verlassens des Luftfahrzeugs noch zu dessen Verwendung (vgl Bruck/Möller , VVG 9 , AUB 2008 Z 5.1.4 Rn 14), können doch auch damit – wie der zu beurteilende Unfall anschaulich zeigt – ganz spezifische Gefahren verbunden sein.
5. Der Flug und damit die Funktion eines Luftfahrzeugführers kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Luftfahrzeug so verlassen worden ist, dass auch die unmittelbar mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind (vgl jüngst 7 Ob 37/16s zum Verlassen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Lenkerversicherung). Daher führt hier bei der Verwendung eines Gleitschirms nicht schon eine Notlandung oder das Zusammenlegen des Gleitschirms, sondern, wie bereits das Berufungsgericht treffend erkannte, erst das „Erreichen festen Bodens“ zur Beendigung der flugtypischen Gefahren und damit zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses nach Abschnitt K Z 1.1..
6. Die Ansicht des Klägers, es habe sich nicht eine unmittelbar mit dem Flug verbundene, sondern nur die nicht flugtypische Gefahr des „normalen“ Baumkletterers verwirklicht, ist unzutreffend. Bei verständiger Betrachtung ergibt sich vielmehr, dass der Kläger ohne die flugbedingte Notlandung weder den Baumwipfel erreicht hätte noch in die Verlegenheit gekommen wäre, einen ca 5 m langen Abstieg (ein Abrutschen) über einen dort astlosen Baumstamm zu wagen.
7.1. Im Ergebnis folgt, das die Vorinstanzen zu Recht den Risikoausschluss nach Abschnitt K Z 1.1. bejaht und folglich die Deckungspflicht der Beklagten verneint haben. Die Revision des Klägers ist demnach nicht berechtigt. Auf den Risikoausschluss nach Abschnitt K Z 1.8. und auf Pflichten des Versicherungsnehmers nach § 183 VersVG ist bei dieser Sachlage nicht mehr einzugehen.
7.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00120.16X.0831.000