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OGH vom 10.09.2014, 7Ob120/14v

OGH vom 10.09.2014, 7Ob120/14v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr.

Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Unterbringungssache der Patientin Dr. C***** K*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. C***** B*****, und den Verein VertretungsNetz Sachwalterschaft Patienten-anwaltschaft, Bewohnervertretung, *****, dieser vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, Abteilungsleiter Prim. Dr. P***** L*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Freiheitsbeschränkung, über den Revisionsrekurs des Patientenanwalts gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 6/14i 17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , GZ 32 Ub 120/13t 10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die Patientin wurde am im psychiatrischen Zentrum des O***** Spitals wegen eines psychotischen Zustandsbilds bei Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie ohne eigenes Verlangen untergebracht. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom wurde die Unterbringung bis zur Entscheidung des Gerichts nach § 26 Abs 1 UbG vorläufig für zulässig erklärt und die mündliche Verhandlung für den anberaumt. Noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde die Unterbringung am beendet.

Die Patientin ist den Ärzten aufgrund ihrer früheren stationären Aufenthalte bekannt. Bei diesen Aufenthalten hatte sich regelmäßig ihr Zustand nach wenigen Tagen der Medikamenteneinnahme stabilisiert und sie wurde zunehmend paktfähig. Daher wurden ihr in der Vergangenheit regelmäßig Spaziergänge zunächst innerhalb des Areals und anschließend stundenweise Ausgänge außerhalb des Geländes gewährt. Die Ärzte sahen unbegleitete Ausgänge am sinnvollsten an. Allerdings musste trotz der freien Ausgänge die Unterbringung weiterhin aufrechterhalten werden, um die regelmäßige Medikamenteneinnahme sicherzustellen. Die Ausgänge hatten das Ziel, der Patientin trotz Unterbringung doch ein „gewisses Stück Freiheit“ zu lassen; zudem konnte so überprüft werden, wie weit sie ohne stationären Rahmen zurecht kommt. Darüber hinaus wäre eine rein stationäre Behandlung nicht „State of the Art“, da auf diese Weise eine Hospitalisierung gefördert wird und die Patientin Schaden nehmen könnte.

Seit November 2012 besteht eine allgemeine Direktive des Abteilungsleiters, wonach Ausgänge für untergebrachte Personen außerhalb des Geländes nur noch in professioneller Begleitung durch Anstalts bzw Pflegepersonal zulässig sind.

Während des konkreten Aufenthalts konnte die Patientin zwar Ausgänge ins Freie innerhalb des Krankenhausareals unternehmen. Ausgänge zum Verlassen des Geländes wurden ihr unter Berufung auf die erwähnte Direktive trotz Verlangens nicht gewährt.

Auf Antrag des Vereins erklärte das Erstgericht die Beschränkung sonstiger Rechte der Kranken durch Untersagung von Ausgängen ohne professionelle Begleitung im Zeitraum bis für unzulässig. Eine Einschränkung des Rechts auf Ausgang als sonstiges Recht nach § 34a UbG sei nur dann zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich sei und diese Einschränkung zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehe. Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls unabhängige Direktive, die eine Einschränkung auf die Begleitung nur durch Fachpersonal vorsehe, könne nicht mehr als unerlässlich und unverhältnismäßig angesehen werden. Bei der Gewährung von Ausgängen sei daher jedenfalls im Einzelfall abzuwägen, ob eine Begleitperson überhaupt erforderlich sei und wenn ja, wer konkret als geeignet anzusehen sei.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss ab und wies den Antrag zurück. Die im vorliegenden Fall erfolgte generelle Untersagung des Verlassens des Anstaltsgeländes ohne professionelle Begleitung während der Zeit der Unterbringung sei nach den Kriterien des § 33 UbG zu prüfen und falle nicht unter den Auffangtatbestand des § 34a UbG. Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des § 33 Abs 2 UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituiere den freiheitsentziehenden Charakter der Unterbringung. Sie bedürften daher, weil der Unterbringung begrifflich immanent, weder einer besonderen Anordnung, noch unterlägen sie besonderen Zulässigkeitsbedingungen. Ihr Rechtstitel sei die Unterbringung selbst. Typische Erscheinungsformen dieser allgemeinen Bewegungsbeschränkung seien die Beschränkung auf einzelne Abteilungen bzw Stationen, zum Beispiel auf einen geschlossenen Bereich. Dadurch, dass der Gesetzgeber lediglich bei weitergehenden Maßnahmen im Sinn des § 33 Abs 3 UbG eine besondere Anordnung und die Möglichkeit der Überprüfung durch das Gericht vorgesehen habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche keiner besonderen Anordnung bedürften und auch die Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG nicht der weiteren gerichtlichen Überprüfung unterliege. Beschränkungen, die dem mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentzug schon begrifflich innewohnten, könnten nicht gesondert bekämpft werden.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage der Überprüfbarkeit der Einschränkung des Ausgangs eines Patienten keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs des Patientenanwalts mit einem Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Abteilungsleiter hat von der Möglichkeit einer Revisionsbeantwortung gemäß § 38a UbG iVm § 48 Abs 1 AußStrG ( Kopetzki , Grundriss des Unterbringungsrechts 3 , 412/9) Gebrauch gemacht. Er begehrt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt.

1. Ziel des Unterbringungsgesetzes ist es, auch während der Anhaltung „die Grenzen der Einschränkung der Persönlichkeitsrechte in rechtsstaatlich einwandfreier Form abzudecken“ ( Kopetzki , Grundriss des Unterbringungsrechts 3 Rz 721 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Neben den materiellen und formellen Voraussetzungen für eine Unterbringung und deren gerichtlicher Überprüfung hat das UbG verschiedene in Freiheitsrechte eingreifende Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung geregelt, etwa medizinische Behandlungen (§§ 35 ff UbG), Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (§ 33 UbG) und Einschränkungen des Besuchs und Telefonverkehrs (§ 34 UbG).

§ 34a UbG soll einerseits (im ersten Satz) eine bislang fehlende Eingriffsmöglichkeit für die Krankenanstalt bieten, die derartigen Beschränkungen überhaupt erst rechtliche Deckung verleihen kann. Andererseits wird die gerichtliche Kontrollbefugnis auf Beschränkungen „sonstiger Rechte“ des Untergebrachten ausgedehnt und dadurch eine erhebliche (und mit Art 13 EMRK unvereinbare) Rechtsschutzlücke im Vollzug der Unterbringung geschlossen. Damit kommt dem Unterbringungsgericht nun eine umfassende Kompetenz zur Kontrolle von Rechtseingriffen während der Unterbringung zu ( Kopetzki aaO Rz 730).

Danach bezieht sich auch im Lichte des Art 13 EMRK die gerichtliche Prüfungskompetenz einer „sonstigen Beschränkung“ auch auf Eingriffe in Rechte, die außerhalb des UbG geregelt (und daher nicht „unterbringungsspezifisch“) sind (7 Ob 10/11p mwN, 7 Ob 107/14g). Die Eingriffsermächtigung des § 34a erster Satz UbG ist subsidiär gegenüber speziellen Regeln. Beschränkungen von Rechten, die im UbG selbst geregelt sind (zB Einsicht in die Krankengeschichte gemäß § 39; Freiheitsbeschränkungen gemäß § 33; Verkehr mit der Außenwelt nach § 34) schließen - soweit ihr Geltungsanspruch reicht einen Rückgriff auf § 34a UbG aus ( Kopetzki aaO, Rz 577/10). Die Subsidiaritätsklausel des § 34a UbG erfasst nur die Eingriffsbefugnis, nicht jedoch die Kontrollkompetenz (7 Ob 10/11p).

2. In § 33 UbG ist der „Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs“ verankert (ErläutRV 464 BlgNR XVII. GP 28). Gemäß § 33 Abs 1 UbG sind Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit nach Art, Umfang und Dauer insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dürfen nur „subsidiär“, also nur als letztes Mittel in Betracht kommen (JAB 1202 BlgNR XVII. GP 11; 2 Ob 605/92). Art 3 MRK (JAB aaO 11), Art 5 Abs 1 lit e MRK, Art 2 Abs 2 Z 5 PersFrSchG (1 Ob 235/06z) und weitere Grundrechte (siehe ErläutRV aaO 19) beschränken jede Absonderung eines psychisch Kranken und Eingriffe in dessen Persönlichkeitsrechte. Als legitime Zielsetzung nennt § 33 Abs 1 UbG einerseits die Abwehr einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des (eigenen oder fremden) Lebens oder der (eigenen oder fremden) Gesundheit, andererseits die ärztliche Behandlung oder Betreuung. Diese Zielsetzungen sind teils alternativ (Behandlung oder Betreuung), teils kumulativ (Gefahrenabwehr und Behandlung oder Betreuung) verknüpft. Bewegungsbeschränkungen müssen also gleichzeitig eine gefahrenabwendende und therapeutische bzw betreuende Zielsetzung aufweisen. Lediglich innerhalb der beiden kumulativ erforderlichen Ziele genügt die Verfolgung eines der durch „oder“ verbundenen Teilzwecke (Behandlung oder Betreuung, Abwehr von Selbst oder Fremdgefährdung, Kopetzki aaO Rz 550, 1 Ob 109/13f).

Aus therapeutischer Sicht wird der Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Lockerung des Freiheitsentzugs insbesondere zur schrittweisen Wiederaufnahme von Außenkontakten und damit zur Vorbereitung einer künftigen Entlassung große Bedeutung zugemessen. Im Gegensatz zur älteren Rechtslage enthält das UbG keine ausdrückliche Regelung für Ausgänge oder Beurlaubungen eines untergebrachten Patienten. Was den freien Ausgang, also das unbegleitete Verlassen der Anstalt betrifft, so wird man das Schweigen des Gesetzes nicht als Verbot der Ausgangsgewährung deuten dürfen. Aus dem Umstand, dass die Unterbringung gemäß § 2 UbG durch Beschränkungen der Bewegungsfreiheit definiert wird, folgt nicht, dass diese Bewegungsbeschränkungen während der Unterbringung ununterbrochen und in gleicher Intensität aufrechterhalten werden müssen. Die permanente Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Anstaltsbereich ist kein notwendiges Begriffsmerkmal der Unterbringung. Vielmehr sind gemäß § 33 Abs 1 UbG sämtliche Bewegungsbeschränkungen also auch die für die Unterbringung typischen Beschränkungen auf bestimmte räumliche Bereiche nur insoweit zulässig, als sie zur Gefahrenabwehr und zur Behandlung und Betreuung „unerlässlich“ und verhältnismäßig sind. Sobald eine lückenlose Bewegungsbeschränkung im Licht des § 33 Abs 1, sei es in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht, nicht mehr unbedingt erforderlich ist, ist es nicht nur zulässig, sondern auch geboten, die Beschränkung auf das gerade noch notwendige Ausmaß zu reduzieren. Wenn die Bewegungsfreiheit nach § 33 Abs 1 UbG nur insoweit eingeschränkt werden darf, als dies im Hinblick auf die dort festgelegten Kriterien (Gefahrenabwehr, Behandlung, Betreuung) unerlässlich ist, dann folgt daraus, dass die Bewegungsfreiheit insofern wiederhergestellt werden muss, als die Notwendigkeit ihrer Beschränkung wegfällt. Diese schrittweise Wiederherstellung der Freiheit kann nicht nur durch Gewährung eines erhöhten Bewegungsspielraums innerhalb der Anstalt erfolgen, sondern auch dadurch, dass der Patient die Anstalt unter bestimmten Rahmenbedingungen teilweise verlassen darf, ohne dass dadurch die Unterbringung insgesamt aufgehoben oder unterbrochen wird. Die Rechtsgrundlage und die Kriterien für die Erteilung einer Ausgangserlaubnis ergeben sich also unmittelbar aus § 33 Abs 1 UbG ( Kopetzki aaO Rz 576; ders Unterbringungsrecht zweiter Band S 786 f).

3. Neben der Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der der Patient bereits durch seine freiheitsentziehende Unterbringung unterworfen ist, finden innerhalb psychiatrischer Anstalten auch weitergehende Beschränkungen statt, die den verbleibenden Bewegungsspielraum zusätzlich einengen.

Gemäß § 33 Abs 2 UbG darf im Allgemeinen die Bewegungsfreiheit des Kranken nur auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche beschränkt werden. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raums sind vom behandelnden Arzt jeweils gesondert anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden (§ 33 Abs 3 UbG). Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerlässlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des § 33 Abs 2 UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren den freiheitsentziehenden Charakter der Unterbringung; sie bedürfen daher weil der Unterbringung begrifflich immanent weder einer besonderen Anordnung, noch unterliegen sie besonderen Zulässigkeitsbedingungen. Ihr Rechtstitel ist die Unterbringung selbst. Typische Erscheinungsformen dieser allgemeinen Bewegungsbeschränkung sind die Beschränkung auf einzelne Abteilungen oder Stationen, zum Beispiel auf einen geschlossenen Bereich. Die Bestimmung des § 33 Abs 2 UbG soll gewährleisten, dass dem psychisch Kranken auch innerhalb des geschlossenen Bereichs ein möglichst großes Maß an Freizügigkeit und Freiheit der Bewegung gesichert ist. Wenngleich der allgemeine Bewegungsspielraum in Anwendung der Kriterien des § 33 Abs 1 UbG individuell festzulegen ist und auch vielfältige Abstufungen hinsichtlich der räumlichen und zeitlichen Dimension und der eingeräumten Freiheit möglich und geboten sind, unterliegen lediglich weitergehenden Beschränkungen im Sinn des § 33 Abs 3 UbG einer gerichtlichen Überprüfung. Nur sie sind durch die gerichtliche Zulässigerklärung der Unterbringung als solche nicht gedeckt. Dadurch, dass der Gesetzgeber lediglich bei weitergehenden Maßnahmen im Sinn des § 33 Abs 3 UbG eine besondere Anordnung und die Möglichkeit der Überprüfung durch das Gericht vorgesehen hat, hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche keiner besonderen Anordnung bedürfen und auch die Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG nicht der weiteren gerichtlichen Überprüfung unterliegt (2 Ob 2320/96g, 1 Ob 109/13f).

§ 33 Abs 2 und 3 UbG beziehen sich auf die allgemeinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt; nur diese bedürfen im Ausmaß der in Abs 2 umschriebenen Standardbeschränkung keiner besonderen Anordnung und bei Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG im Sinn des § 33 Abs 3 UbG keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung.

Die nach § 33 Abs 1 UbG zu beurteilende Erteilung einer Ausgeherlaubnis, die nicht die Frage der räumlichen Ausdehnung der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt betrifft, ist damit nicht der Überprüfung durch das Gericht entzogen.

4. Ob die hier zu prüfende Bewegungseinschränkung, und wenn ja für welchen Zeitraum, unzulässig war, kann derzeit nicht beurteilt werden.

Das Erstgericht erklärte die Einschränkung für den gesamten Zeitraum der Unterbringung ( bis ) für unzulässig. Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Patientenanwalts steht fest, dass sich bei den Unterbringungen in der Vergangenheit das Zustandsbild der Patientin nach einigen Tagen der Medikamenteneinnahme stabilisierte und erst danach unbegleitete Ausgänge möglich waren.

Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nicht bloß aus den Umständen in der Vergangenheit abgeleitete Feststellungen zu treffen haben, die im Hinblick auf die in § 33 Abs 1 UbG festgesetzten Kriterien die Beurteilung erlauben, ob die Untersagung des unbegleiteten Ausgangs während des gesamten Zeitraums der konkreten Unterbringung oder während welchen Teils davon zulässig war oder nicht.

5. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00120.14V.0910.000