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OGH vom 08.09.2009, 4Ob113/09k

OGH vom 08.09.2009, 4Ob113/09k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rainhard F*****, vertreten durch Dr. Harald Karl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** KG, *****, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 15/09d-12, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 19 Cg 16/08m-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass das Verlagsverhältnis zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei betreffend sämtliche der beklagten Partei übertragenen Verlagsrechte an Musik- und Sprachwerken, deren Urheber die klagende Partei ist, mit Wirkung ab aufgelöst und die beklagte Partei daher an Werken der klagenden Partei insbesondere nicht werknutzungsberechtigt ist, wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei betreffend sämtliche der beklagten Partei übertragenen Verlagsrechte an Musik- und Sprachwerken, deren Urheber die klagende Partei ist, mit dem Datum der Klagezustellung () aufgelöst ist und die beklagte Partei daher an Werken der klagenden Partei insbesondere nicht werknutzungsberechtigt ist.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 9.534,34 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 1.487,89 EUR USt und 607 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 6.783,38 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 780,23 EUR USt und 2.102 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe :

Der Kläger hat als Liedermacher, Komponist und Textautor eine Vielzahl von Musikstücken verfasst und interpretiert. Zwischen den Streitteilen bestand ein mündlicher Verlagsvertrag, der im Zuge einer angestrebten Generalbereinigung des Verhältnisses der Streitteile 1997 im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vergleichsweise neu gestaltet wurde. Danach war vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger 9 % der Verlagsanteile an den von ihr (damals) gehaltenen Titeln (Komposition und Text) des Klägers aus den ihr gehörigen 20 % übertrug und sie nicht mehr als 45 % der Gesamtansprüche erhalte. Sie verpflichtete sich zugleich, der AKM mitzuteilen, dass der Kläger federführend sei. Tatsächlich hatte die Beklagte die Verlagsrechte nicht mit dem Kläger, sondern einer Gesellschaft mbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war und ist, geteilt gehalten. Dies sollte der Vergleich nicht ändern. Aufgrund des ursprünglichen Freundschaftsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem damaligen Gesellschafter der Beklagten bestanden zahlreiche mündliche Abreden und keine klaren Verhältnisse.

Im Oktober 2000 erwarb die W*****-Gruppe, die sowohl im Verlags- als auch im Musik- und Plattenbereich tätig ist, die Anteile an der Beklagten von deren Gesellschafter. Das Vermögen der Beklagten besteht lediglich aus den gegenständlichen Verlagsrechten. Die Werke lagen schon in Druckausgaben vor, sie waren auch noch verfügbar und erhältlich. Die neue Inhaberin der Beklagten hatte nach Übernahme der Anteile die Absicht, das Notenmaterial neu aufzulegen und begann mit Vorbereitungen. Als „ganzheitliche Managerin" des Klägers trat damals mit dessen Wissen seine Ehefrau mit ihrem Unternehmen auf, an dem der Kläger minderheitsbeteiligt war. Die Beklagte teilt der Ehefrau des Klägers am den Gesellschafterwechsel mit und ersuchte um einen Gesprächstermin, der jedoch nicht zustande kam. Deswegen wurde eine Neuauflage der Werke des Klägers, die dessen Einverständnis als Textverfasser sowie jenes seines Verlags vorausgesetzt hätte, nicht weiter betrieben. Die Beklagte leitete ab 2001 die sporadischen Anfragen in Verlagssachen an das Unternehmen der Ehefrau des Klägers weiter, wo sie auch bearbeitet wurden. Mit dem Kläger persönlich trat sie nie in Kontakt. Die Ehefrau des Klägers war zwar von ihm nur mit dem künstlerischen Management und nicht ausdrücklich mit den Geschäften des Musikverlags betraut worden, doch zog sie in diesen Sachen intern einen Berater bei, ohne der Beklagten mitzuteilen, dass sie nicht kompetent sei. Der Verlag des Klägers hatte bis 2006 keine Beschäftigten und bestand nur zwecks Abrechnung. Er war in den Räumlichkeiten eines anderen Unternehmens ansässig, das der Beklagten nach der Scheidung des Klägers (womit die Vertretung durch seine Ehefrau beendet wurde) im Juni 2004 als Ansprechpartner in Verlagssachen bekannt wurde. Die Beklagte leitete ab dann weitere Anfragen betreffend Musik und Texte an diese Stelle weiter.

2006 bestellte der Kläger, der sich seinerseits bis dahin nicht um die Angelegenheiten des Musikverlags gekümmert hatte, den seinerzeitigen Berater seiner Ehefrau zum Prokuristen seines Verlags. Dieser kam im Juni 2006 mit dem offenen Gesellschafter der Beklagten ins Gespräch, wobei der Prokurist erfuhr, dass die Beklagte zu W***** gehörte. Er sah keinen Anlass, das dem Kläger weiterzuleiten, obwohl er wusste, dass dessen sonstige Rechte von S***** wahrgenommen werden. Der Gesellschafter der Beklagten meldete sich im September 2006 beim Prokuristen des Klägers und schlug ihm vor, eine Neuauflage des Notenmaterials des Klägers - unter Umständen auch jener Teile, an denen die Beklagte keine Rechte hatte - vorzunehmen. Vorarbeiten waren schon geleistet. Der Prokurist bekundete Interesse, nahm aber in der Folge keinen Kontakt mehr auf, sodass die Beklagte nichts weiter unternahm. Sie leitete die Anfragen hinsichtlich Text und Musik (fünf bis zwölf pro Jahr) an den Prokuristen als Vertreter des Verlags des Klägers weiter und stand für Rückfragen zur Verfügung. Diese Anfragen wurden von allen Empfängern widerspruchslos übernommen und auch bearbeitet. Darüber hinaus übte die Beklagte eine „konservative Verlagstätigkeit" aus, indem sie Musikgruppen Notenmaterial des Klägers übergab und Aufführungen seiner Lieder gesprächsweise anregte, um AKM-Einnahmen zu fördern. Solche Aufführungen durch Dritte machen bei den Liedern allerdings nur einen geringen Prozentsatz (etwa 10 %) der AKM-Gebühren aus. Die Beklagte bezieht aus ihrem Einnahmenanteil jährlich etwa 40.000 EUR (abnehmend).

Notenverkauf ist heute nicht mehr wirtschaftlich. Musiker benützen, da sie oft keine Noten lesen können, Midi-Files, die sie im Internet - teilweise gratis, wenn auch rechtswidrig - herunterladen. Es besteht daher wenig Interesse an einem entgeltlichen Erwerb, weswegen die W*****-Gruppe keine Midi-Files produzierte. Eine weitere Möglichkeit wäre, die Neuherausgabe von Plattenaufnahmen anzuregen. Dieser Bereich stand der Beklagten allerdings insofern nicht offen, als die Plattenrechte von ihrem Mitbewerber S***** gehalten wurden, sodass Vorschläge von ihrer Seite, die auch Mehreinnahmen bedeutet hätten, wenig bewirkt hätten. Derartige Aktivitäten gingen vom Prokuristen des Klägers als Vertreter des federführenden Verlags des Klägers aus.

Der Kläger persönlich erfuhr über seinen Prokuristen erstmals im Frühjahr 2007, dass die Beklagte nun zu W***** gehöre. Mit am 5. April zugestelltem Schreiben vom erklärte er, die Verlagsrechte mit sofortiger Wirkung zurückzurufen und das Verhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Dem widersprach die Beklagte am .

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen betreffend sämtliche der Beklagten übertragenen Verlagsrechte an Musik- und Sprachwerken, deren Urheber der Kläger ist, mit aufgelöst und die Beklagte daher an den Werken des Klägers nicht werknutzungsberechtigt sei. Hilfsweise begehrte er die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen mit dem Datum der Klagezustellung aufgelöst und die Beklagte daher nicht werknutzungsberechtigt sei. Die Beklagte sei ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, der Kläger habe daher aus wichtigem Grund das Verlagsvertragsverhältnis gekündigt. Zwar habe die Beklagte die Kündigung fristgemäß zurückgewiesen, sie sei aber auch danach nicht tätig geworden. Sollte die Kündigung vom unwirksam gewesen sein, werde sie mit der Klage wiederholt. Nicht nur die Untätigkeit als Verleger, sondern auch die Veräußerung des Unternehmens der Beklagten an W***** ohne Zustimmung des Klägers bilde einen Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung bzw den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Die Beklagte wendete ein, sie sei passiv nicht legitimiert, weil ein Co-Verlagsvertragsverhältnis mit dem dem Kläger gehörenden Verlag und der Beklagten vorliege. Vom Verkauf sei der Kläger bereits 2001 informiert worden. Die Beklagte sei auch nicht untätig gewesen, sondern habe sich für die Werke des Klägers eingesetzt. Ihre Bemühungen seien aber am Desinteresse und der Untätigkeit des Klägers gescheitert. Die Beklagte habe der Auflösung des Vertragsverhältnisses unverzüglich widersprochen. Die mit der Klage ausgesprochene bedingte Auflösung sei nicht rechtswirksam und löse auch die 14-tägige Widerspruchsfrist nicht aus. Überdies habe der Kläger keine Nachfrist gesetzt.

Das Erstgericht wies Klagehaupt- und Eventualbegehren ab. Da der Kläger keine nach § 29 Abs 2 UrhG notwendige Nachfrist gesetzt habe, sei seine Kündigung vom schon aus diesem Grund unwirksam. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, vom Werknutzungsrecht des Klägers Gebrauch zu machen oder dies verweigere, bestehe nicht. Die mit der Klagebeantwortung ausgesprochene Zurückweisung der hilfsweisen Kündigung mit Klage sei rechtzeitig. Die Frist des § 29 Abs 2 UrhG sei nicht absolut zwingend. Die Auflösung des Verlagsvertrags sei auch sachlich nicht begründet, die Beklagte sei nicht federführend, sondern der Verlag des Klägers selbst. Der Verkauf von Geschäftsanteilen begründe weder einen Vertrauensverlust noch den Wegfall der Geschäftsgrundlage, er mache die Fortsetzung des Vertrags nicht unzumutbar. Die Veräußerung sei überdies dem den Kläger vertretenden Unternehmen seiner Ehefrau und seinem Prokuristen zur Kenntnis gelangt. Dass zur Zeit die Möglichkeiten eines Musikverlags, Erträge aus Werknutzungsrechten zu fördern, und der damit verbundene Aufwand mit den ihm zukommenden Einnahmen im Missverhältnis stehe, stelle keine ausreichende Änderung der Geschäftsgrundlage dar.

Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei und im Übrigen Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht vorlägen.

Das Berufungsgericht verwies darauf, dass in dem 1997 abgeschlossenen Vergleich von einer Unterstützungsverpflichtung des damaligen Gesellschafters der Beklagten, dem früheren Freund des Klägers, keine Rede gewesen sei und die Umstände des Vergleichsabschlusses nicht bekannt seien. Die Parteien hätten sich vielmehr verpflichtet, über den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren. Der Kläger habe zum Vergleichsinhalt überdies kein konkretes Vorbringen erstattet. Da der Kläger nicht entsprechend den Bestimmungen des § 27 Abs 2 UrhG seine Einwilligung zur Unternehmensveräußerung versagt habe und darüber hinaus eine Vereinbarung über ein Verbot der Übertragung der Verlagsrechte nicht behauptet worden sei, habe das Werknutzungsrecht gemäß § 28 Abs 1 UrhG mit dem Unternehmen, zu dem es gehöre, auch ohne Einwilligung des Urhebers auf einen anderen übertragen werden können. Aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der Beklagten an ein Konkurrenzunternehmen zu jenem Konzern, mit dem der Kläger einen Exklusivvertrag habe, bilde daher keinen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung. Zwar rechtfertige der Vorwurf, mit geringen Ausnahmen keine Tätigkeit entfaltet zu haben, grundsätzlich die vorzeitige Vertragsauflösung, in diesem Fall müsse aber berücksichtigt werden, dass die Beklagte nur gemeinsam mit dem federführenden Verlag des Klägers tätig hätte werden können. Da von Klägerseite selbst nichts unternommen worden sei bzw die Mitarbeit bei erstatteten Vorschlägen unterblieben sei, könne sich der Kläger auf die Untätigkeit bzw geringen Aktivitäten der Beklagten weder als Grund für die vorzeitige Verlagsauflösung aus wichtigem Grund berufen noch den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend machen. Nach dem Vergleich sei die Beklagte auch zu keiner besonderen Tätigkeit verpflichtet gewesen. Der Vergleichsinhalt lege vielmehr nahe, dass eine finanzielle Abfindung für den dort Beklagten geschaffen werden sollte. Von einem groben Missverhältnis der Einnahmen von etwa 40.000 EUR zum Aufwand könne ohne genauere Kenntnis der Absprachen zwischen den Streitteilen (Geheimhaltung dieser Absprachen) nicht ausgegangen werden. Überdies sei die Kündigung mangels Nachfristsetzung unwirksam. Zwar habe die Beklagte die mit der Klage verbundene (neuerliche) Auflösungserklärung nicht rechtzeitig zurückgewiesen - es komme nicht auf die Frist für die Erstattung der Klagebeantwortung an, § 29 Abs 4 UrhG sehe vielmehr eine Fallfrist vor, nach deren ungenütztem Verstreichen das Bestreitungsrecht untergegangen sei - die Auflösungserklärung in der Klage sei aber nicht wirksam. Das Eventualbegehren bilde keine wirksame Auflösungserklärung.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.

Primär strebt der Kläger die Feststellung der Wirksamkeit seiner außergerichtlich erklärten Vertragsauflösung per an; dies ungeachtet der ausdrücklichen Bestreitung der Beklagten.

Der Urheber kann gemäß § 29 Abs 1 UrhG das Vertragsverhältnis, soweit es das Werknutzungsrecht betrifft, vorzeitig lösen, wenn davon ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maß gemacht wird, dass wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, sofern ihn kein Verschulden daran trifft. Die Auflösung kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Urheber dem Werknutzungsberechtigten gesetzten angemessenen Nachfrist erklärt werden. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Werknutzungsrechts dem Erwerber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet (§ 29 Abs 2 UrhG). Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Das Urteil im nachfolgenden Prozess hat bloß deklarative Bedeutung, es soll feststellen, ob die Erklärung rechtswirksam abgegeben wurde (4 Ob 318/98p = MuR 1999, 98 [Walter]). Maßgebend ist daher, ob im Erklärungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit bestanden (4 Ob 341/59 = JBl 1960, 339 ua; RIS-Justiz RS0077750).

Hier erfolgte keine Nachfristsetzung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Nachfristsetzung wäre dem Kläger entgegen seiner gegenteiligen Argumentation zuzumuten gewesen, ist zu folgen. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beklagten die Ausübung des Werknutzungsrechts weder unmöglich noch verweigerte sie diese; sie machte nur sehr eingeschränkt davon Gebrauch (Beantwortung/Weiterleitung gelegentlicher Anfragen). Gelegentliche Bemühungen, etwa durch eine Neuauflage die Verwertung zu fördern, scheiterten aber an der notwendigen Mitwirkung des Klägers bzw des von ihm beeinflussten und als federführend vereinbarten Verlags. Im Hinblick auf das auf lange Dauer angelegte Vertragsverhältnis, bei dem es in der Regel als zumutbar angesehen wird, seinen Vertragspartner zunächst zur Erfüllung anzuhalten und seine Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen (4 Ob 317/87 = SZ 60/107 ua; RIS-Justiz RS0022083) und die eigene Untätigkeit des Klägers bzw des von ihm beherrschten und als federführend vereinbarten Verlags kann auch keine Rede davon sein, dass die Gewährung einer Nachfrist seine überwiegenden Interessen gefährdet hätte.

Mangels Nachfristsetzung war die auf § 29 UrhG gestützte Vertragsauflösungserklärung daher unwirksam.

Der Oberste Gerichtshof sprach mehrfach aus, dass Verlagsvertragsverhältnisse - abgesehen von den Fällen der §§ 29 ff UrhG - auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden können (4 Ob 317/87 mwN; RIS-Justiz RS0022079). Da der Verlagsvertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet, kommen als wichtiger Grund für seine Auflösung alle Umstände in Betracht, die das gegenseitige Vertrauen zerstören oder schwer erschüttern, sodass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Entscheidend ist, wie die Umstände auf den Kündigenden wirken und ob sie sein Vertrauen in die Vertragstreue und Redlichkeit seines Vertragspartners zu erschüttern geeignet sind. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten der Vertragsbeziehungen und die darauf beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Maß der in Frage stehenden Störungen zu prüfen (4 Ob 317/87 mwN; RIS-Justiz RS0022033). Die Rechtsprechung zum wichtigen Grund, der eine vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigt, ist - wie auch kritisiert wird (Rebhahn in Schwimann, Rz 25 zu §§ 1172 f ABGB) - sehr streng (RIS-Justiz RS0022083). Im vorliegenden Fall ist - abgesehen von der bereits erwähnten Bindung der Beklagten an das Tätigwerden des Klägers (seines Verlags) selbst - hervorzuheben, dass die näheren Umstände und Hintergründe zum Vergleich zwischen den Streitteilen 1997 (offenbar im Zusammenhang mit der damals vereinbarten Verschwiegenheit) vom Kläger nicht dargelegt wurden. Das von ihm ins Treffen geführte Missverhältnis zwischen den Aufwendungen der Beklagten und den von ihr erzielten laufenden Einnahmen einerseits aber auch die Bedeutung der Unternehmensveräußerung auf Beklagtenseite (Konkurrenzsituation zum Vertragspartner des Klägers) können daher nicht beurteilt werden. Es bleibt offen, welchen Zweck die Streitteile mit der vergleichsweisen Regelung 1997 anstrebten, es kann daher auch nicht nachvollzogen werden, ob die von der Beklagten entfaltete Tätigkeit den Vorstellungen der Streitteile bei Vergleichsabschluss entspricht bzw Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind, aus denen allenfalls das Recht zur Vertragsauflösung abgeleitet werden könnte (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Mangels Offenlegung des Vertragszwecks ist nicht klärbar, ob die Entwicklung des Musikmarkts und allfällige Änderungen der Verwertungsmöglichkeiten die Auflösung des von den Streitteilen geschlossenen Vertrags rechtfertigen. Die Kündigung vom ist daher auch wegen fehlender inhaltlicher Berechtigung unwirksam.

Anzumerken bleibt, dass die vom Berufungsgericht angesprochene Zustimmungsfiktion nach § 27 Abs 2 UrhG, wonach die Einwilligung des Urhebers zur Übertragung der Werknutzungsrechte als erteilt gilt, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach dem Empfang der schriftlichen Aufforderung des Werknutzungsberechtigten oder dessen, auf den das Werknutzungsrecht übertragen werden soll, die Einwilligung versagt, an der nicht festgestellten (und nicht vorgebrachten) Aufklärung über die Wirkung des unterlassenen Widerspruchs (§ 27 Abs 2 letzter Satz UrhG) scheitert.

Der Kläger erklärte aber in der Klage auf Feststellung der Wirksamkeit seiner Kündigung vom gestützt auf § 29 UrhG „und jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund" nochmals die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung. Er macht zu Recht geltend, dass seine Klage - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - eine eindeutige Auflösungserklärung enthält. Die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen, etwa Kündigungen, steht Prozesserklärungen nicht entgegen, welche in Abhängigkeit von der gerichtlichen Beurteilung der Wirksamkeit außergerichtlicher Erklärungen (neuerliche) Willenserklärungen enthalten (vgl zur Kündigung von Bestandverträgen oder Arbeitsverhältnissen 6 Ob 589/91 = MietSlg XLIV/3; RIS-Justiz RS0284189). Dies führt zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für den Erklärungsgegner, sondern verdeutlicht nur den vom Kläger eingenommenen Standpunkt, das Vertragsverhältnis jedenfalls mit sofortiger Wirkung auflösen zu wollen.

Gemäß § 29 Abs 4 UrhG kann die Wirksamkeit der Auflösungserklärung nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen vierzehn Tagen nach ihrem Empfang zurückweist. Mit dem Untergang seines Bestreitungsrechts ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen. So tritt nach in der Lehre gebilligter ständiger Rechtsprechung die Verschweigung seines Bestreitungsrechts auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung keine Nachfristsetzung voranging (4 Ob 318/98p mwN; RIS-Justiz RS0077758). Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht (4 Ob 309/60 = ÖBl 1961, 16). Dadurch, dass die Auflösungserklärung mit der Klage verbunden war, trat keine Verlängerung der gesetzlichen Zurückweisungsfrist (materiellrechtliche Fallfrist) ein. Der Klage ist in keiner Weise zu entnehmen, dass der Kläger der Beklagten eine längere als gesetzlich vorgesehene Bestreitungsfrist einräumen wollte. Die Bestreitung hätte auch keiner Prozesserklärung bedurft, weshalb das Argument der Beklagten, nicht erkannt zu haben, dass ungeachtet der längeren Klagebeantwortungsfrist bereits früher eine anwaltliche Äußerung erforderlich wäre, nicht verfängt.

Die in der Klage enthaltene Auflösungserklärung soll auch nicht erst mit der endgültigen Klärung der Wirksamkeit der vorher außergerichtlich abgegebenen Auflösungserklärung vom (also mit Rechtskraft des Urteils in diesem Verfahren) abgegeben werden, sondern eindeutig sofort. Die Erklärung ist nur insoweit bedingt, als sie ins Leere ginge, wenn bereits die frühere außergerichtliche Auflösungserklärung wirksam geworden wäre (und daher kein Vertragsverhältnis mehr besteht, das aufgelöst werden könnte, vgl 6 Ob 589/91).

Da innerhalb der gesetzlichen Bestreitungsfrist nach § 29 Abs 4 UrhG kein Widerspruch der Beklagten erfolgte, war die mit der Klage verbundene und der Beklagten am zugegangene Auflösungserklärung wirksam, ohne dass weitere formelle (Nachfristsetzung) oder materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen (Auflösungsgrund und allfällige Berücksichtigung des Co-Verlagsverhältnisses und sich daraus ergebende Beschränkungen der Auflösungsmöglichkeit) zu prüfen sind. Dem Eventualbegehren des Klägers ist daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung in Ansehung der Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO; in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41 und 50 ZPO (der Einheitssatz für die Verhandlungstagsatzung vor dem Erstgericht am gebührt ebenso wie im Revisionsverfahren nur einfach [50 %]).