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OGH vom 06.09.2012, 1Ob122/12s

OGH vom 06.09.2012, 1Ob122/12s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** T***** und 2. C***** T*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer Dr. Friedrich Petri und Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 168.349,18 EUR, in eventu Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 151/11w 14, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 33 Cg 22/10p 9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der vom Berufungsgericht verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz kann im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963).

2. Die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage begründet nur im Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS Justiz RS0116144). Eine derartige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, welche die Schlüssigkeit der Klage verneint haben, zeigt die außerordentliche Revision jedoch nicht auf.

3. Im Zeitraum vom bis erwarben die Kläger über Vermittlung und Beratung einer GmbH von einer Bank Wertpapiere, deren Kurs in der Folge sank. In ihrer Amtshaftungsklage werfen sie der Finanzmarktaufsicht (FMA) vor, diese hätte trotz zahlreicher der Bank (Verkäuferin der Wertpapiere) und der Beraterin/Vermittlerin anzulastender Verstöße gegen (unter anderem) das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) 1997 und das Bankwesengesetz (BWG) nicht im Sinn des § 70 Abs 4 BWG mit einem abgestuften Sanktionsverfahren reagiert. In ihrem umfangreichen, in erster Instanz erstatteten Vorbringen legen sie zwar eine Reihe von Vorwürfen dar, die das Fehlverhalten der Bank und der Beraterin/Vermittlerin begründen sollten, und nennen dabei auch konkrete gesetzliche Bestimmungen. Für den Amtshaftungsprozess wäre aber nur das Fehlverhalten von Organen der FMA relevant. In diesem Punkt sind die Vorwürfe der Kläger, die im Amtshaftungsverfahren das rechtswidrige Organverhalten behaupten und beweisen müssten (vgl RIS-Justiz RS0022474), allgemein gehalten. Auch in der Revision ist die Rede von der Möglichkeit des Vorliegens einer Gefahrensituation und von der Verpflichtung der Behörde, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Zu welchem konkreten Zeitpunkt die Behörde eine bestimmte Maßnahme hätte ergreifen müssen, um die nach den Klagebehauptungen für die Anlegerentscheidung kausale falsche bzw irreführende Werbung und die Fehlberatung zu verhindern, bleibt offen. Als mögliche Maßnahmen nennt die Revision Zwangsstrafen oder den Entzug der Bankkonzession. Eingeräumt wird dabei allerdings, dass die behauptete Verletzung des § 5 Abs 1 Z 13 BWG die Behörde ohnehin nicht zum Entzug der Konzession berechtigt hätte.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).