OGH vom 20.06.2007, 7Ob120/07h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Hannah Maria F*****, geboren am , wohnhaft bei und vertreten durch die Mutter Gabriele F*****, diese vertreten durch Mag. Gerald Strolz, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 434/05t-28, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird im Rechtsmittel der Mutter nicht aufgezeigt. Bei der durch den Antrag des Vaters auf Besuchsrechtsregelung erfolgten Einleitung des Verfahrens waren die Minderjährige und ihre Mutter, die beide österreichische Staatsbürger sind, in Wien wohnhaft. Da gemäß dem auch für das Außerstreitverfahren geltenden (RIS-Justiz RS0046068) § 29 JN idF WGN 1997 das einmal zuständige Pflegschaftsgericht grundsätzlich weiter zuständig bleibt (vgl RIS-Justiz RS0119204; 5 Ob 114/04g, RIS-Justiz RS0007405 [T2]; 7 Ob 221/05h ua), ist der Einwand der Revisionsrekurswerberin, die inländische Gerichtsbarkeit sei weggefallen, weil die Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthalt nun in M***** (Deutschland) habe, nicht berechtigt. Vor allem darauf will die Revisionsrekurswerberin aber ihre Behauptung stützen, die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG seien entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes gegeben.
Die weitere Rüge, das Rekursgericht habe sich mit dem Einwand, das Recht der Antragsgegnerin auf Parteiengehör sei verletzt worden, nicht auseinandergesetzt, muss angesichts des Umstandes, dass sie zum Besuchsrechtsantrag des Vaters vor der erstinstanzlichen Entscheidung mehrfach Stellung genommen hat, ins Leere gehen. Sollte die Revisionsrekurswerberin damit aber meinen, dass keine Stellungnahme der Minderjährigen zum Besuchsrechtsantrag eingeholt worden sei, übersieht sie, dass es bei der Regelung des Besuchsrechtes nach ständiger Rechtsprechung auf die Stellungnahme eines unmündigen Kindes nicht entscheidend ankommen kann; es kann zwar auch einem unmündigen Kind die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bekunden, nicht abgesprochen werden, es fehlt aber die nötige Einsicht für eine Entscheidung, ob und inwieweit eine Besuchsregelung seinem Wohl und seinen Interessen förderlich ist (RIS-Justiz RS0047937; vgl 6 Ob 194/02a).
Demnach vermag die Revisionsrekurswerberin einen Verfahrensmangel, der einen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels darstellte, nicht aufzuzeigen.
Im Übrigen ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114). Von einer derartigen Fehlbeurteilung kann im vorliegenden Fall entgegen der von der Revisionsrekurswerberin in der Rechtsrüge vertretenen Ansicht aber keine Rede sein. Der - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nunmehr rechtzeitige außerordentliche Revisionsrekurs muss daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).