OGH vom 21.04.1998, 4Ob112/98v

OGH vom 21.04.1998, 4Ob112/98v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Emilie S*****, vertreten durch Dr. Erich Kadlec und Mag. Christian Weimann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 41 R 826/97t-32, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hat das Mietverhältnis mit geendet; die Klägerin hat von der Beklagten jedoch nicht verlangt, die Wohnung sofort zu räumen, sondern sie hat der Beklagten eine Frist bis Ende März 1995 eingeräumt. In dieser Zeit hat sich die Klägerin bemüht, für die Beklagte eine Ersatzwohnung zu finden. Es kam demnach nicht zu einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses erst mit , sondern das Mietverhältnis hat, nach Ablauf der im Mietvertrag festgesetzten fünf Jahre, mit geendet. Mangels Verlängerung dieses Mietverhältnisses ist die von der Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Verlängerung eines wirksam befristeten Mietverhältnisses nur schriftlich vereinbart werden kann, im vorliegenden Fall nicht entscheidend.

Gegenstand des Klagebegehrens ist die Übergabe der von den Fahrnissen der Beklagten geräumten Wohnung; diesem Klagebegehren hat schon das Erstgericht stattgegeben. Da die Beklagte in der Berufung einen Verstoß gegen § 405 ZPO nicht gerügt hat, kann sie einen solchen Verfahrensmangel in der Revision nicht mehr geltend machen (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3 mwN aus der Rechtsprechung).

Selbständige Wohnung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG ist ein in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 1 Rz 56 mwN). Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Wohnhaus über nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen verfügt und der Mietvertrag daher durch Zeitablauf aufgelöst wird (§ 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG), ist demnach der tatsächliche Zustand; ob eine Wohnung in Zukunft geteilt werden könnte, ist nicht entscheidend. Daß, wie in der von der Beklagten zitierten Entscheidung 5 Ob 188/97a ausgesprochen, Gegenstand des Wohnungseigentums nicht das Gebäude, sondern das bewilligte Bauvorhaben ist, ist für die Frage der wirksamen Befristung eines Mietverhältnisses ohne Bedeutung.