OGH vom 26.06.2002, 7Ob120/02a

OGH vom 26.06.2002, 7Ob120/02a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 651.193,20 = EUR 47.324,06 (sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 31/02v-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 5 Cg 57/01p-14, infolge Berufung der klagenden Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.784,52 (darin enthalten EUR 297,42 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte bzw deren Rechtsvorgängerin, die L*****bank ***** (in der Folge der Einfachheit halber ebenfalls kurz Beklagte genannt) gewährte der S***** GmbH Darlehen, für die ua Roland Anton S***** als (Wechsel-)Bürge und Zahler bzw Garant haftete. Dieser schloss mit der Klägerin (neben einer Unfallversicherung und zwei weiteren Lebensversicherungen) am eine Er- und Ablebensversicherung ab. Die Versicherungssumme betrug S 500.000,--; Versicherungsbeginn war am , Versicherungsablauf am ; versichert war neben Roland Anton S***** (im Folgenden Versicherungsnehmer genannt) auch dessen Bruder Hartmut S*****, der im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers auch der Begünstigte war. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung) zugrunde, deren § 9 Abs 4 wie folgt lautet:

Fluggefahr. Der Versicherer trägt die volle Haftung aus der Versicherung für den Fall, dass das Ableben des Versicherten infolge Teilnahme als Fluggast an planmäßigen Strecken- oder Rundflügen, die von behördlich zugelassenen Luftverkehrsunternehmen veranstaltet wurden, eingetreten ist. Hiebei ist vorausgesetzt, dass das Ableben nicht auf Kriegsereignisse zurückzuführen ist. Ist das Ableben des Versicherten dadurch eingetreten, dass er in anderer Eigenschaft an planmäßigen Strecken- oder Rundflügen oder in welcher Eigenschaft immer an anderweitigen Flugfahrten teilgenommen hat, so ist der Versicherer nur zur Auszahlung der geschäftsplanmäßigen Deckungsrücklage verpflichtet, bei temporären Ablebensversicherungen mit einer Versicherungsdauer von zehn oder weniger Jahren besteht keine Leistungspflicht.

§ 15 dieser Bedingungen trägt die Überschrift:

Rechte dritter Personen und lautet:

(1) Hat der Versicherungsnehmer eine dritte Person als bezugsberechtigt bezeichnet, so erwirbt diese ein Recht auf die Leistung ... erst mit Eintritt des Versicherungsfalles ...

§ 18 Abs 3 dieser Bedingungen lautet:

Die Ansprüche der Versicherung verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.

Die dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten Versicherungsbedingungen enthalten ebenso wie der Versicherungsvertrag selbst keine Bestimmungen betreffend allenfalls rechtsgrundlose Leistungen des Versicherers.

Am unterfertigte der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Er- und Ablebensversicherung eine Vinkulierungserklärung folgenden wesentlichen Inhaltes:

Hiemit beantrage ich, das Bezugsrecht für den Ablebensfall aus gegenständlichem Versicherungsvertrag für die Dauer meiner Kreditverbindlichkeit zu Gunsten der L*****bank ***** (= Beklagte) zu ändern und beauftrage sie gleichzeitig, künftig bei Einlangen eines von mir als Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrages auf Änderung dieses Bezugsrechtes, Vormerkung eines Pfandrechtes oder einer Abtretung, Summenherabsetzung, Verlängerung oder Verkürzung der Versicherungsdauer, Einstellung der Prämienzahlung, Drittschuldneräußerung, sowie für den Fall des Zahlungsverzuges, die H***** (= Beklagte) schriftlich zu verständigen.

Außerdem weise ich Sie hiemit an, auch für den Fall des Erlebens, bzw eines etwaigen Rückkaufes oder einer Vorauszahlung, die entsprechende Versicherungsleistung an die H***** (= Beklagte) zur Gutschrift auf mein Kreditkonto zu überweisen. ....

Bei Erlöschen meiner Kreditverbindlichkeit vor dem Ende der Versicherungslaufzeit werden Sie seitens der H***** (= Beklagte) vom Wegfall der Grundlage dieser Vinkulierungserklärung verständigt. ... Bei diesem Text handelte es sich um einen bei der Beklagten aufliegenden Vordruck, der sowohl für Bürgen als auch für Darlehensnehmer verwendet wurde. Die Klägerin merkte die (ihr mitgeteilte) Vinkulierung auf der Polizze an.

Am verunglückte der Versicherungsnehmer bei einem Hubschrauberabsturz in der Nähe von Moskau tödlich. Die Klägerin überwies daraufhin am an die Beklagte über deren Aufforderung aus der gegenständlichen und den beiden anderen Lebensversicherungen insgesamt S 2,102.879,40, wovon S 651.193,20 auf die gegenständliche Lebensversicherung entfiel. Zum Zeitpunkt dieser Zahlung war der Klägerin bekannt, dass der Versicherungsfall durch den Absturz eines beim Verband der Amateurflieger Russlands registrierten Hubschraubers eingetreten war. Der Versicherungsnehmer hatte damals keine Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten aus einem von ihm persönlich aufgenommenen Darlehen; es bestanden allerdings Kreditverbindlichkeiten der S***** GmbH in einer die Versicherungssumme vielfach übersteigenden Höhe, für die der Versicherungsnehmer der Beklagten als Wechselbürge und Garant haftete, wobei seine Vinkulierungserklärung der Besicherung dieser Haftung diente. Die der Beklagten aus den Lebensversicherungen überwiesenen Beträge wurden zunächst einem von Hartmut S***** der Beklagten verpfändeten Überbringersparbuch gutgebucht und schließlich zur Abdeckung von Verbindlichkeiten der S***** GmbH verwendet. Die Klägerin begehrte zuletzt (nach Klagsausdehnung) die (Rück-)Zahlung des der Beklagten aus der gegenständlichen Lebensversicherung überwiesenen Betrages von S 651.193,20 = EUR 47.324,06. Sie habe im Mai 1995 von Umständen erfahren, nach denen sie leistungsfrei gewesen wäre. Im Zeitpunkt der Zahlung habe sie sich in einem von der Beklagten mitveranlassten Irrtum über ihre Leistungspflicht befunden. Sie habe als Voraussetzung ihrer Leistungspflicht auch darauf vertraut, dass der Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten (eigene) Kreditverbindlichkeiten habe, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe ihre Leistungspflicht vorbehaltlos anerkannt. Leistungsfreiheit infolge eines Ausschlussgrundes sei nicht gegeben. Sie, die Beklagte, habe keinerlei Irrtum der Klägerin veranlasst. Im Übrigen wären die geltend gemachten Ansprüche verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Im Hinblick auf die Umstände des Ablebens des versicherten Versicherungsnehmers wäre die Klägerin gemäß § 9 Abs 4 der dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten AVB teilweise (über die geschäftsplanmäßige Deckungsrücklage [von S 94.256,--] hinaus) leistungsfrei gewesen, da das Ableben des Versicherten nicht infolge einer Teilnahme an einem planmäßigen, von einem behördlich zugelassenen Luftverkehrsunternehmen veranstalteten Streckenflug eingetreten sei. Wegen der vorbehaltlos erfolgten Zahlung und nach dem Inhalt der schriftlichen Bekanntgabe der Überweisung von Versicherungssummen sei ein konstitutives Anerkenntnis der Leistungsverpflichtung anzunehmen, sodass eine Rückforderung des irrtümlich Geleisteten aus diesem Grund nicht in Betracht komme. Ob die Zahlung der Klägerin (auch) als - einer Rückforderung ebenfalls entgegenstehender - Verzicht auf die Geltendmachung der Leistungsfrist aufzufassen sei, könne dahingestellt bleiben. Verjährt wäre der Anspruch allerdings nicht. Zum Ergebnis der Klagsabweisung komme man auch unter Zugrundelegung der in SZ 53/130 vertretenen Rechtsansicht, wonach Irrtümer, die einem Angestellten der Versicherung im Rahmen der faktisch eingeräumten Vertretungsmacht unterliefen, gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner nicht relevant seien. Dies treffe hier zu: Da Amateurflugzeuge in der Regel keine planmäßigen Streckenflüge durchführten und behördlich zugelassene Luftverkehrsunternehmen nicht als Amateurflieger registriert seien, sei es nahegelegen, dass das Ableben des Versicherungsnehmers nicht im Zuge eines von einem behördlich zugelassenen Luftverkehrsunternehmen veranstalteten planmäßigen Streckenflug erfolgte. Die Auszahlung der Versicherungssumme sei daher auf einen von der Klägerin selbst grob verschuldeten Irrtum zurückzuführen; dass die Beklagte in diesem Punkt schlechtgläubig gewesen wäre, sei von der Klägerin weder behauptet worden noch hervorgekommen. Da die vinkulierte Versicherungssumme als Sicherheit für vom Versicherungsnehmer übernommene Bürgschaften und Garantieerklärungen für die S***** GmbH dienen habe sollen, sei irrelevant, ob zum Anforderungs- und Zahlungszeitpunkt ein persönliches Kreditkonto des Versicherungsnehmers bei der Beklagten bestanden habe. Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Beklagte habe in der Berufungsbeantwortung ihren Verjährungseinwand aufrecht erhalten und auf die Entscheidung WBl 1991, 140 verwiesen, wonach auf § 1431 ABGB gestützte Leistungskondiktionen infolge irrtümlicher Leistung des Versicherers nach einer zunächst nicht bekannten Obliegenheitsverletzung in Analogie zu § 1489 ABGB innerhalb von drei Jahren verjährten. In dieser Entscheidung sei darauf verwiesen worden, dass tragendes Element der Rückforderung die Obliegenheitsverletzung sei. Dem daraus abgeleiteten anspruchsverneinenden Umstand komme "quasi-schadenersatzrechtlicher" Charakter zu. Im vorliegenden Fall sei die von der Klägerin behauptete Leistungsfreiheit allerdings nicht darin begründet, dass vom Versicherungsnehmer eine gewisse Verhaltensweise gefordert und für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung eine bestimmte Rechtsfolge angeordnet worden wäre, sondern darin, dass von Anfang an, ein bestimmter Gefahrenumstand (Teilnahme an anderweitigen Flugfahrten als an planmäßigen Strecken - oder Rundflügen) von der versicherten Gefahr ausgenommen worden sei, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers angekommen wäre. Damit lägen die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 1489 ABGB nicht vor und es habe (grundsätzlich), wie in anderen Fällen des § 1431 ABGB auch, bei einer 30-jährigen Verjährungsfrist zu bleiben.

Die Verjährungsbestimmung des § 12 Abs 1 VersVG (alte und neue Fassung) beziehe sich jeweils auf "Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag". Der hier geltend gemachte Anspruch finde jedoch seine Deckung nicht in einem Versicherungsvertrag, sondern vielmehr gerade darin, dass die zurückgeforderte Leistung erbracht worden sei, obwohl sie im Versicherungsvertrag nicht begründet gewesen sei. Es handle sich dabei um einen typischen bereicherungsrechtlichen Anspruch, für dessen Begründetheit Voraussetzung sei, dass die Vermögensverschiebung nicht in einem Vertragsverhältnis ihre Grundlage finde. Die Bestimmung des § 12 VersVG komme daher hier nicht zum Tragen.

Hingegen beziehe sich § 18 Abs 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung), auf den sich die Beklagte ebenfalls noch berufen habe und der eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsehe, ganz generell auf "die Ansprüche der Versicherung". Die Verjährung beginne nach dieser Bestimmung mit dem Schluss des Jahres, in dem die "Leistung" verlangt werden könne. Welche Ansprüche bzw Leistungen damit gemeint sind, werde damit nicht klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht. In der Rechtssprache werde unter dem Begriff "Leistung" der "Gegenstand eines Schuldverhältnisses" verstanden. Ein Schuldverhältnis könne vertraglicher oder gesetzlicher (wie etwa Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche) Natur sein. Selbst eine juristisch gebildete Person müsste daher den Begriff "Leistung" im Sinne der genannten Bestimmung nicht dahin auslegen, dass davon nur solche erfasst würden, die aus einem Versicherungsvertrag resultierten. Die Formulierung "Ansprüche der Versicherung" könne vielmehr ohne weiters auch dahin verstanden werden, dass es sich dabei generell um solche handelte, die einer Versicherung in dieser Eigenschaft zustünden, ohne dass sie ihre Grundlage in einer Vertragsbeziehung selbst hätten. Der für einen objektiven Betrachter erkennbare Zweck dieser Bestimmung sei darin gelegen, alle Ansprüche der Versicherung, die mit ihrer Eigenschaft als Versicherer zusammenhängen, einer fünfjährigen Verjährung zu unterwerfen, auch wenn diese nur mittelbar und nicht unmittelbar aus einem Versicherungsvertrag resultierten. Die Klägerin habe die Leistung, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliege, in ihrer Eigenschaft als Versicherer erbracht, in der sie mit dem Versicherungsnehmer zuvor ein Versicherungsverhältnis eingegangen sei, in das die Beklagte durch die Vinkulierung als Begünstigte miteinbezogen worden sei. Auch wenn nun davon auszugehen sei, dass die Zahlung nicht "aus dem Versicherungsvertrag" heraus erfolgt sei, sei sie in diesem Sinne von der Klägerin doch "als Versicherer" vorgenommen worden und werde von ihr auch in dieser Eigenschaft wieder zurückgefordert. Damit unterliege aber dieser Anspruch der genannten Versicherungsbedingung, sodass auf die fünfjährige Verjährungsfrist Bedacht zu nehmen sei. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin als Verjährungsbeginn nicht vom Zeitpunkt der Erbringung ihrer Leistung, sondern von jenem ausginge, in dem ihren maßgeblichen Leuten nach ihrem eigenen Vorbringen erstmals erkennbar gewesen sei, dass die Leistungsverpflichtung der Klägerin nach § 9 Abs 4 der genannten Versicherungsbedingungen beschränkt sei, worauf der Rückforderungsanspruch in erster Linie gestützt werde, so hätte die Zahlung bereits damals zurückgefordert werden können, weshalb die Verjährungsfrist "mit dem Schlusse des Jahres" 1995 zu laufen begonnen habe und bei Einlangen der Klage beim Erstgericht am bereits abgelaufen gewesen sei.

Da das Erstgericht das Klagebegehren schon aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht abgewiesen habe, sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen, ohne dass noch auf die weiteren darin angeführten Argumente einzugehen gewesen sei.

Zur grundsätzlichen Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestehe eine einheitliche ständige Judikatur. Dies gelte aber nicht für die Frage, welche Ansprüche der Versicherung von § 18 Abs 3 der genannten Versicherungsbedingungen erfasst seien. Da diese Versicherungsbedingungen in einer Vielzahl von Versicherungsverhältnissen Anwendung fänden, komme der Abklärung dieser Frage über den Anlassfall hinausgehend Bedeutung zu, weshalb gemäß § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision zulässig sei. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil im klagsstattgebendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund und auch schon deshalb zulässig, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes auch zur iSd § 502 Abs 1 ZPO ebenfalls erheblichen Rechtsfrage der Anwendbarkeit bzw Maßgeblichkeit der Versicherungsbedingungen in einem Fall, wie dem vorliegenden, aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Im Zentrum der Ausführungen der Revisionswerberin steht die Verjährungsproblematik. Da der erkennende Senat die betreffenden Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Argumentation der Revisionswerberin - wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):

Die Revisionswerberin wendet sich hinsichtlich der Verjährungsfrage allein dagegen, dass die dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten AVB hier anwendbar und für die Frage der Verjährung maßgeblich sein sollen. Ausgehend davon, dass durch die Vinkulierungserklärung des Versicherungsnehmers vom ein Dreipersonenverhältnis im Sinne eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gemäß §§ 881 f ABGB begründet worden sei, wird von der Klägerin argumentiert, die Anwendbarkeit der AVB sei entgegen der Rechtsansicht des Berufungserichtes auf das Deckungsverhältnis (klagende Partei zum Versicherungsnehmer) beschränkt und auf das Valutaverhältnis (Versicherungsnehmer zu beklagter Partei) nicht anwendbar. Für die Gegenmeinung des Berufungsgerichtes, die Beklagte sei durch die Vinkulierung als Begünstigte in das Versicherungsverhältnis miteinbezogen worden, weshalb die Versicherungsbedingungen auch für sie und ihr Verhältnis zu den Parteien des Versicherungsvertrages maßgeblich seien, sprechen allerdings die dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten Versicherungsbedingungen selbst: Deren § 15 regelt "die Rechte Dritter" und sieht etwa in Abs 3 vor, dass der Versicherer den Rücktritt oder die Anfechtung des Versicherungsvertrages auch dritten Berechtigten gegenüber geltend machen könne. Der "dritte Berechtigte" (hier also die Beklagte) wird demnach im Einklang mit der Auffassung des Berufungsgerichtes in den Versicherungsvertrag miteinbezogen behandelt. Wären, wie die Revisionswerberin meint, die Versicherungsbedingungen auf das "Valutaverhältnis" des Versicherungsnehmers als Versprechensempfänger zur Beklagten als Begünstigter unanwendbar, wäre die genannte Bestimmung ohne Bedeutung bzw praktischem Nutzen. Dass dem nicht so ist, muss schon aus dem Blickwinkel des § 882 Abs 2 ABGB festgestellt werden, der anordnet, dass Einwendungen aus dem Vertrage dem Versprechenden auch gegen den Dritten zustehen.

Zu Recht hat demnach das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundegelegten AVB auf den klagsgegenständlichen Bereicherungsanspruch angenommen. Der Interpretation der die Verjährung von "Ansprüchen der Versicherung" auf fünf Jahre beschränkenden Bestimmung des § 18 Abs 3 AVB dahin, dass darunter auch Bereicherungsansprüche wie der gegenständliche fielen, widerspricht die Revision ohnehin nicht. Es genügt daher der Hinweis, dass die betreffenden Erwägungen zu billigen sind. Die Auslegung des Berufungsgerichtes entspricht nämlich den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen, wonach Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen sind und die Auslegung sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat (VR 1992/277; VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 56/02i), wobei die einzelnen Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901) und in allen Fällen der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen ist (VR 1990, 57 = RdW 1989, 329 [Schauer]; VR 1990, 315; VR 1992, 88; ecolex 1994, 610; 7 Ob 234/00p uva).

Auch gegen die Ausführungen der zweiten Instanz, die fünfjährige Verjährungsfrist habe hier jedenfalls (selbst wenn man nicht den Zahlungszeitpunkt, sondern den Zeitpunkt, zu dem die klagende Partei Kenntnis von weiteren Details des Versicherungsfalles erhielt, als maßgeblich ansehe) mit dem Schlusse des Jahres 1995 begonnen und sei bei Klagseinbringung am daher bereits abgelaufen gewesen, wird von der Revision - zu Recht - nichts vorgebracht. Da sich die Abweisung des Klagebegehrens zufolge Verjährung frei von Rechtsirrtum erweist, ist der Revision ein Erfolg zu versagen, ohne dass auf die weiteren Revisionsausführungen noch eingegangen werden müsste.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.