OGH vom 25.05.1999, 1Ob121/99x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold F*****, vertreten durch Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall i. T., wider die beklagte Partei Dr. Otto D*****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall i. T., wegen Feststellung und Herausgabe (Streitwert S 120.000,-), infolge außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 4 R 625/98k-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
a) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
b) Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichts vom wurde mit Beschluß vom berichtigt. Der Berichtigungsbeschluß wurde den Parteienvertretern jeweils am zugestellt, und zwar jeweils mit dem Ersuchen, die Urteilsausfertigungen binnen 14 Tagen zur Berichtigung vorzulegen. Mit dieser Zustellung begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO zu laufen. Die erst am zur Post gegebene Revision der klagenden Partei erweist sich somit als verspätet. Durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigungen am wurde keine neuerliche Revisionsfrist in Gang gesetzt, weil die Parteien aufgrund des Inhalts des Berichtigungsbeschlusses keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz haben konnten (MietSlg 45.695; RZ 1983/5; EvBl 1981/131; MietSlg 33.653; JBl 1978, 100).
Die beim Erstgericht am überreichte außerordentliche Revision der beklagten Partei (ON 30) ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Sie wurde nämlich zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist eingebracht und demgemäß von der Bewilligung der Wiedereinsetzung abhängig gemacht. Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde bisher aber nicht entschieden.
Als rechtzeitig erweist sich hingegen die beim Gericht erster Instanz am eingelangte Revision der beklagten Partei (ON 31) weil die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am erfolgt ist. Die Zurückweisung dieses Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.
Fundstelle(n):
OAAAD-34794