OGH vom 24.08.2022, 7Ob119/22h

OGH vom 24.08.2022, 7Ob119/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. K* S*, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Richard Soyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei J* H*, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382d EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 98/22x16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Soweit sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Kostenentscheidung wendet, wird es als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Zu Punkt I.:

Rechtliche Beurteilung

[1] Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind ausnahmslos unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; vgl RS0044233; RS0044228; RS0053407). Dies gilt auch für eine in einem Revisionsrekurs enthaltene Anfechtung der Kostenentscheidung. Im Übrigen waren die Kosten ohnedies im Deckblatt zur Rekursbeantwortung der gefährdeten Partei verzeichnet.

Zu Punkt II.:

[2] Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00119.22H.0824.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.