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OGH vom 24.11.1998, 1Ob121/98w

OGH vom 24.11.1998, 1Ob121/98w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** registrierte Genossenschaft mbH, *****vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** registrierte Genossenschaft mbH (vormals R***** registrierte Genossenschaft mbH), *****vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12,5 Mio S sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom , GZ 15 R 216/97p-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 12 Cg 86/97k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Zwischen den Streitteilen, beide Banken, gilt das bindende Abkommen der Fachverbände der Banken und der Österreichischen Postsparkasse betreffend Scheckanfragen und Einlösungszusagen in der Fassung März 1995 (im folgenden Scheckeinlösungs-Abkommen oder Abkommen), das die Vorgangsweise bei der fernschriftlichen und telefonischen Einholung und Erteilung von Einlösungszusagen für nicht scheckkartengarantierte, im Inland ausgestellte Schecks zwischen der anfragenden und der bezogenen Bank, beschränkt auf deren inländische Niederlassungen, regelt. Die hier wesentlichen Bestimmungen lauten:

"§ 1 Allgemeines

1. ... Es steht den Vertragspartnern in jedem Einzelfall frei, auf eine Scheckanfrage eine Einlösungszusage zu erteilen oder die Erteilung abzulehnen.

§ 2 Einlösungszusage

Soferne die bezogene Bank eine Einlösungszusage erteilt, gelten hiefür folgende Bedingungen:

1. Mit einer Einlösungszusage verpflichtet sich die bezogene Bank der anfragenden Bank gegenüber unwiderruflich zur Einlösung des Schecks, soferne die Unterschrift des Ausstellers mit der auf dem Unterschriftsprobenblatt befindlichen Unterschrift übereinstimmt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit des Schecks sowie für die Berechtigung des Einreichers (insbesondere die formale Geschlossenheit der Indossamentkette bei Orderschecks) gegeben sind und der Scheck innerhalb der gesetzlichen Vorlegungsfrist bei der das Konto des Ausstellers führenden Stelle der bezogenen Bank vorliegt, auch wenn der Scheck im Inkassowege zunächst bei einer anderen Stelle der bezogenen Bank einlangt.

2. Bei der Scheckanfrage hat der anfragende Sachbearbeiter zur eindeutigen Identifizierung des Schecks Kontonummer, Schecknummer, Scheckbetrag, Ausstellungsort und - soferne erkennbar - Namen des Ausstellers anzugeben. Weiters ist schon bei Formulierung der Scheckanfrage auf die Verwendung des Begriffes "Einlösungszusage" zu achten. Sollten jedoch bei einer positiven Beantwortung der Anfrage andere Formulierungen verwendet werden, wie 'Deckungszusage', 'Scheck geht in Ordnung', 'Scheck o.k' etc. gilt diese Zusage ebenfalls als Einlösungszusage im Sinne des Punkts 1 des § 2 dieses Abkommens.

3. Die anfragende Bank hat die ihr erteilte Einlösungszusage auf der Rückseite des Schecks eindeutig, d.h. auf folgende Weise zu vermerken:

"Einlösungszusage am ... um (Uhrzeit) von Fr./Hr. ... / ... Bank telefonisch bzw. mit FS-Nr. ... erteilt.

4. Die bezogene Bank kann sich nicht darauf berufen, daß ihr Sachbearbeiter, der eine telefonische Einlösungszusage abgegeben hat, dazu keine entsprechende Vollmacht hatte und ihr daher keine wirksame Verpflichtung daraus erwachsen sei. ..."

Dieser Vermerk ist vom anfragenden Sachbearbeiter zu unterschreiben."

Ein Bürogerätehändler, Kunde der beklagten Bank (im folgenden Käufer), kaufte von einer Gesellschaft mbH (im folgenden Verkäuferin) 4.000 Handtelefone ("Handys"), die die Verkäuferin von einer dritten Lieferantin beziehen sollte. Die Bezahlung des Kaufpreises von 18,681 Mio S sollte zwar erst bei Übergabe der Ware erfolgen, doch erklärte sich der Käufer bereit, schon vorher, nämlich am , einen "auf die beklagte Partei bzw sein Konto" gezogenen Scheck über den vollen Kaufpreis, jedoch mit Zahlungsdatum der Verkäuferin zu übergeben. Die Verkäuferin legte den ihr übergebenen Scheck des Käufers der klagenden Bank noch am selben Tag vor, weil sie über den Großteil des Geldbetrags, insbesondere zur Bezahlung der Ware, verfügen wollte. Mitarbeiter der klagenden Partei fragten bei der beklagten Partei mittels Telefax und Übersendung einer Kopie des Schecks um eine Einlösungszusage des Schecks an. Die zuständige Sachbearbeiterin der beklagten Partei wollte zunächst keine entsprechende Zusage abgeben, erteilte sie aber dann doch telephonisch und übermittelte noch am gleichen Tag ein Telefax mit folgender, mit "Firmenstempel paraphierter" Zusage an die klagende Partei: "Zusage für Konto 6.718.175 Betrag ATS 18.681.600, -- erteilt. Wien, ." Die Einlösungszusage wurde nicht in der nach § 2 Z 3 des Abkommens gebotenen Form auf der Rückseite des Schecks dokumentiert. Aufgrund dieser Zusage verfügte die Verkäuferin noch am gleichen Tag über einen Teilbetrag von 12,5 Mio S durch Ausstellung eines auf die klagende Partei gezogenen Schecks (2. Scheck) in dieser Höhe zur Zahlung an ihre Lieferantin. Diese legte den 2. Scheck ihrer Bank vor, die nach entsprechender Zusage durch die klagende Partei eine Auszahlung vornahm. Als die klagende Partei der beklagten Partei den vom Käufer ausgestellten Scheck am 12. und am zur Einlösung vorlegte, verweigerte die beklagte Partei die Zahlung. Mit Schreiben vom teilte die beklagte Partei der klagenden Partei mit, der Scheck wurde aus zwischenzeitig bekannt gewordenen Umständen nicht eingelöst, zumal die Unterschrift des Ausstellers erheblich von der ihr vorliegenden Unterschriftenprobe abweiche, die Girierung auf der Rückseite des Schecks nicht eindeutig sei und eine Divergenz zwischen dem Datum der Ausstellung und der Einlösungszusage bestehe. Die Handtelefone wurden nicht geliefert.

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von 12,500.160 S sA und brachte dazu im wesentlichen vor, sie habe aufgrund der Einlösungszusage der beklagten Partei ihrerseits die Einlösung eines von der Verkäuferin ausgestellten, auf die klagende Partei gezogenen Schecks über 12,5 Mio S zugesagt und diesen Betrag auch zuzüglich 160 S Einzugsspesen ausbezahlt. Ohne die Einlösungszusage der beklagten Partei hätte die klagende Partei vor Eingang des Scheckbetrags keine Disposition zugelassen. Die Einlösungszusage sei von der beklagten Partei vorbehaltlos und ohne jede Bedingung abgegeben worden.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, sie habe zunächst am auf zwei Anfragen der klagenden Partei die Abgabe einer Einlösungszusage abgelehnt. In der Folge seien jedoch der Scheckaussteller (Käufer) sowie weitere an dem Grundgeschäft interessierte Personen bei der beklagten Partei erschienen und hätten bei ihr massiv interveniert, eine Einlösungszusage zu erteilen, weil sonst das Geschäft nicht zustandekommen würde. Daraufhin habe die Sachbearbeiterin der beklagten Partei der klagenden Partei schließlich die Einlösung des Schecks zugesagt, allerdings unter der Bedingung, daß "das Grundgeschäft in Ordnung gehe", "unter der Bedingung des Zustandekommens des Grundgeschäfts", "daß heißt, daß der Kaufvertrag über die Handys rechtswirksam geschlossen und durchgeführt wird". Da ein "gültiges Grundgeschäft nicht zustandegekommen" sei, weil die Verkäuferin dem Käufer gegenüber den Liefertermin nicht eingehalten habe, sei die Bedingung für die Einlösungszusage nicht eingetreten. Auch habe die klagende Partei die "Formalbestimmung" des § 2 Z 3 des Scheckeinlösungs-Abkommens nicht eingehalten, weil sie die Einlösungszusage nicht mit den dort vorgesehenen Worten auf der Rückseite des Schecks dokumentiert habe. Da es sich dabei um eine Gültigkeitsvoraussetzung handle, sei die Einlösungszusage "nicht rechtsgültig zustandegekommen".

Die klagende Partei replizierte, die Sachbearbeiterin der beklagten Partei habe keinen Vorbehalt bei ihrer Einlösungszusage gemacht.

Das Erstgericht verhielt die beklagte Partei - unter unangefochtener Abweisung eines Mehrbegehrens von 160 S - zur Zahlung von 12,5 Mio S sA. Rechtlich vertrat es im wesentlichen die Auffassung, eine Einlösungszusage iSd Abkommens müsse bedingungsfrei sein, weil sonst der gesamte Zweck des Instituts verlorengehe, das darauf abziele, eine klare Haftungssituation zu schaffen. Eine auf die Gültigkeit des Grundgeschäfts bezogene bedingte Einlösungszusage wäre bedeutungslos und wirtschaftlich wertlos. Es könne auch nicht Aufgabe einer Bank sein, die konkreten vertraglichen Inhalte der zwischen ihren Bankkunden und deren Geschäftspartnern abgeschlossenen Vereinbarung zu überprüfen. Im übrigen befinde sich die beklagte Partei offenkundig auch in einem Rechtsirrtum über die Gültigkeit des Grundgeschäfts, weil dieses (Kaufvertrag zwischen dem Scheckaussteller als Käufer und der Verkäuferin) bereits durch den eingetretenen Konsens perfekt geworden sei; die nachträgliche Abwicklung habe darauf keinen Einfluß. § 2 Z 3 des Abkommens sei eine Formvorschrift, die nur der besseren Publizität sowie Transparenz diene. Die klagende Partei habe hinreichend nachgewiesen, daß sie aufgrund der von der beklagten Partei abgegebenen Einlösungszusage mit einem Kapitalbetrag betreffend den auf sie gezogenen 2. Scheck von 12,5 Mio S wirksam belastet worden sei, sodaß ein ausreichender Kausalzusammenhang mit der Einlösungszusage der beklagten Partei vorliege.

Die zweite Instanz bestätigte das Ersturteil. Zwar werde die erstinstanzliche Auffassung der Bedingungsfeindlichkeit von Einlösungszusagen nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen ebensowenig geteilt wie die Ansicht der klagenden Partei, auch eine allenfalls vorher mündlich ausgesprochene Bedingung sei aufgrund der in der Folge (uneingeschränkt) erteilten schriftlichen Einlösungszusage obsolet geworden. Sollte tatsächlich vorher unmißverständlich eine entsprechende Bedingung ausgesprochen worden sein, so müßte dies zweifellos bei Auslegung der unmittelbar danach übermittelten schriftlichen Bestätigung berücksichtigt werden. Bestehe kein Grund zur Annahme, daß die erklärende Bank ihre Ansicht geändert habe und entgegen den vorherigen mündlichen Erklärungen nun doch eine unbedingte Einlösungszusage abgeben wolle, müßte die anfragende Bank wohl davon ausgehen, daß die schriftliche Erklärung nur unbeabsichtigt unvollständig geblieben sei.

Es könne aber dahingestellt bleiben, ob die Einlösungszusage tatsächlich unter einer Bedingung erteilt worden sei, weil die angebliche Bedingung schon im Zeitpunkt der Einlösungszusage ganz offenkundig eingetreten gewesen sei. Die beklagte Partei habe den Wortlaut der Bedingung in ihrem Prozeßvorbringen zwar unterschiedlich wiedergegeben, doch lasse sich den voneinander abweichenden Formulierungen vernünftigerweise doch nur ein einziger Umstand entnehmen, der zur Bedingung erhoben worden sein soll. Die Formulierung der beklagten Partei, ihre Einlösungszusage sei "unter der Bedingung des Zustandekommens des Grundgeschäfts", "unter der Bedingung der Gültigkeit des Grundgeschäfts", "unter der ausdrücklichen Bedingung des Zustandekommens des Grundgeschäftes" bzw "unter der Bedingung, daß das Grundgeschäft in Ordnung gehe", abgegeben worden, könne von einem vernünftigen und redlichen Erklärungsempfänger jedenfalls nur als Bezugnahme auf das wirksame Zustandekommen jenes Geschäfts verstanden werden, in dessen Rahmen der Scheckbetrag als Kaufpreis bezahlt werden sollte. Daß die beklagte Partei ihren (unterschiedlichen) Formulierungen des angeblichen Wortlauts der Bedingung einmal die Erklärung, "d.h. daß der Kaufvertrag rechtswirksam geschlossen und durchgeführt wird" angeschlossen habe, stelle ganz offensichtlich nur "eine (rechtlich unzutreffende) Schlußfolgerung über eine mögliche Auslegung einer Bezugnahme" auf das "Zustandekommen des Grundgeschäfts" dar. Dies sei für die Frage, wie der Mitarbeiter der klagenden Partei die angeblich von der Sachbearbeiterin der beklagten Partei ausgesprochene Bedingung habe verstehen müssen, ohne Bedeutung. Daß diese Sachbearbeiterin bei der Formulierung der Bedingung ausdrücklich darauf Bezug genommen hätte, die Einlösungszusage hinge von der Lieferung der Ware oder von der Vertragserfüllung durch die Verkäuferin ab, habe die beklagte Partei in erster Instanz nicht behauptet.

Sollte die Einlösungszusage der beklagten Partei wirklich unter der Bedingung der "Gültigkeit" bzw des "Zustandekommens" des Grundgeschäfts abgegeben worden sein, so sei diese Bedingung jedenfalls eingetreten. Ihre Begründung in der Klagebeantwortung, das Grundgeschäft sei deshalb nicht gültig zustandegekommen, weil die vereinbarungsgemäße Lieferung nicht erfolgt sei, widerspreche der geltenden Rechtslage derart kraß, daß darauf nicht näher eingegangen werden müsse. Im übrigen habe aber auch die beklagte Partei im Rahmen ihres Prozeßvorbringens keinen Zweifel daran gehabt, daß ein wirksamer Kaufvertrag zwischen ihrem Kunden, dem Käufer, und der Verkäuferin bereits wirksam abgeschlossen worden sei, hätte doch sonst für den Käufer kein Anlaß bestanden, der Verkäuferin einen Scheck über den Kaufpreis zu übergeben. Wäre ein Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden, so wäre es auch nicht nachvollziehbar, warum der Käufer mit einer Lieferung am gerechnet haben bzw über das Nichteinlangen der Ware bestürzt gewesen sein sollte; nur aus einem wirksamen Kaufvertrag könnte er Erfüllungsansprüche ableiten. Die Ehegattin des Käufers habe bei ihrer Vernehmung auf dem Polizeipräsidium in Frankfurt/Main ausdrücklich deponiert, der Geschäftsführer der Verkäuferin sei im Büro des Käufers erschienen und habe die bereits vorher fernmündlich aufgegebene Bestellung gegengezeichnet; dabei sei auch die Zahlung von etwa 18 Mio S mittels Verrechnungsschecks vereinbart worden.

Rechtliche Beurteilung

Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.

Bestätigt die Bank über Anfrage des Scheckinhabers, daß sie den Scheck einlösen werde, so ist diese Erklärung eine außerscheckrechtliche Einlösungszusage (SZ 61/59 = JBl 1988, 513; 1 Ob 548/92 mwN = JBl 1992, 711 = ÖBA 1993, 408 [Koch]). Das Akzeptverbot des Art 4 SchG steht außerscheckrechtlichen Einlösungszusagen der bezogenen Bank nicht entgegen. Inhalt einer solchen Erklärung der bezogenen Bank ist die verbindliche Zusage, unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrags einstehen zu wollen (JBl 1992, 711; RIS-Justiz RS0038605). Im österr. Schrifttum wird die Einlösungszusage anders als von der deutschen Lehre nicht als Garantie, sondern als Annahme (Akzept) der mit dem Scheck verbundenen bürgerlich-rechtlichen Anweisung verstanden (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht I Rz 7/91 mwN in FN 219 zur deutscher Lehre und Rspr). Die österreichischen Banken haben bei Abschluß des Scheckeinlösungs-Abkommens bewußt darauf verzichtet, die Scheckeinlösungszusage damit zu verknüpfen, welche "Transaktion" der Anfrage, die zur Einlösungszusage führt, zugrunde liegt. Die bezogene Bank ist in ihrer Entscheidung, ob sie eine Einlösungszusage abgeben will, vollkommen frei. Auch dem Scheckaussteller gegenüber besteht mangels anderer Vereinbarung hiezu keine Verpflichtung. Bei Fehlen ausreichender Deckung für die Scheckeinlösung ist die Abgabe der Einlösungszusage wirtschaftlich mit einer Kreditentscheidung der bezogenen Bank verbunden (Koch aaO).

Die beklagte Partei brachte im Verfahren vor, die Scheckeinlösungszusage ihrer Angestellten sei unter einer noch näher darzustellenden aufschiebenden Bedingung abgegeben worden; die klagende Partei bestritt diese Behauptung. Feststellungen dazu haben die Vorinstanzen aus unterschiedlichen rechtlichen Erwägungen nicht getroffen.

Die Gültigkeitserfordernisse der Scheckeinlösungszusage, deren Nichteinhaltung die bezogene Bank nachträglich zur Zahlungsverweigerung berechtigt, sind in § 2 Z 1 des Abkommens abschließend geregelt. Die Einhaltung der Formvorschrift des § 2 Z 3 des Abkommens ist dagegen keine Gültigkeitsvoraussetzung für die bereits vorher abgegebene Einlösungszusage der bezogenen Bank, sondern eine selbst von der beklagten Partei als "Formalbestimmung" bezeichnete bloße Ordnungsvorschrift, die vor allem für jene Fälle von Bedeutung sein kann, in denen eine - allenfalls nur schwer nachzuweisende - mündliche oder telefonische Einlösungszusage erteilt wurde. Durch eine solche Ordnungsvorschrift soll erkennbar Streitigkeiten vorgebeugt werden. Im vorliegenden Fall liegt die Einlösungszusage der beklagten Partei ohnehin in Schriftform (Telefax) vor. Nach zutreffender Ansicht des Gerichts zweiter Instanz wäre es wohl ein Wertungswiderspruch, könnte zwar die bezogene Bank die Einlösungszusage selbst mit - nachgerade beliebigem - Wortlaut erteilen, würde aber die Zusage dadurch unwirksam werden, wenn die anfragende Bank bloß deren Entgegennahme dokumentierte, ohne dazu eine der im Abkommen vorgesehenen Wendungen zu gebrauchen. Somit kann aber auch ein, hier unbestrittenermaßen vorliegender Verstoß gegen § 2 Z 3 des Abkommens die bereits vorher wirksam - wenngleich möglicherweise bedingt - abgegebene Einlösungszusage der bezogenen Bank in ihrer Wirksamkeit nicht berühren.

Die Bedingung ist die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird (§§ 696, 704 ABGB). Man nennt auch diesen Umstand selbst "Bedingung", so daß der Begriff sowohl die - im Rahmen der Privatautonomie (vgl § 898 ABGB) grundsätzlich zulässige - geschäftliche Nebenbestimmung als auch das Ereignis, von dem die Rechtswirkungen abhängen, bedeutet. Sie ermöglicht es den Vertragsparteien, ihr Rechtsverhältnis Umständen anzupassen, deren Eintritt bei Vertragsabschluß noch unsicher oder zumindest unbekannt ist (Koziol/Welser, Grundriß10I 156 f; Apathy in Schwimann2, § 897 ABGB Rz 1). Das Scheckeinlösungs-Abkommen selbst enthält keine Hinweise darauf, daß eine aufschiebend bedingte Einlösungszusage der bezogenen Bank - nur eine solche stellt sich hier zur Beurteilung - unwirksam wäre oder die Bedingung als nicht beigesetzt zu gelten hätte. Auch allgemeine Rechtsgrundsätze sprechen hier gegen eine Bedingungsfeindlichkeit der Scheckeinlösungszusage. Als grundsätzlich bedingungsfeindlich werden wegen der besonderen Natur des Rechtsverhältnisses die auf die Begründung oder Aufhebung von Statusverhältnissen gerichtete Rechtsgeschäfte (Eheschließung, Adoption, Vaterschaftsanerkenntnis), gewisse Erklärungen im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Verkehrssicherheit etwa im Abhandlungsverfahren und im Gesellschaftsrecht sowie wegen des besonderen Interesses des Erklärungsempfängers an der sofortigen Erkennbarkeit der Rechtslage die Ausübung von Gestaltungsrechten beurteilt (Apathy aaO § 897 ABGB Rz 3; Rummel in Rummel2, § 897 ABGB Rz 10; Gschnitzer in Klang2 III 696 ff mit einem Katalog bedingungsfeindlicher Erklärungen). Aus solchen Überlegungen läßt sich die Unzulässigkeit (oder Unbeachtlichkeit) einer der Scheckeinlösungszusage der bezogenen Bank beigefügten aufschiebenden Bedingung nicht ableiten. Soweit der erkennende Senat allerdings in seiner Entscheidung JBl 1992, 711 darauf verwies, daß die bezogene Bank Überweisungen, auf die sich die Scheckeinlösungszusage bezog, von der Vorlage bestimmter Rechnungen hätte abhängig machen können, war damit allerdings keine von der bezogenen Bank deren Einlösungszusage beigefügte aufschiebende Bedingung gemeint, sondern wurde hiermit zum Ausdruck gebracht, daß es der bezogenen Bank an sich freisteht, vor der Abgabe einer Einlösungszusage an die anfragende Bank von ihrem Kunden noch weitere Sicherheiten zu fordern, ehe sie sich zu der durch die Zusage bewirkten Ausweitung dessen Kreditobligos bereit fand.

Die Scheckeinlösungszusage wird, wie bereits dargestellt, als Annahme der mit dem Scheck verbundenen bürgerlich-rechtlichen Anweisung verstanden. In der Lehre wird aber die Annahme einer Anweisung unter einer aufschiebenden Bedingung als zulässig angesehen (Ertl in Rummel2, § 1402 ABGB Rz 2; vgl auch Harrer/Heidinger in Schwimann2, § 1402 ABGB Rz 4 lit b) arg. "Ausbleiben einer aufschiebenden Bedingung als inhaltliche Einwendung des Angewiesenen"). Aber selbst wenn man die Scheckeinlösungszusage der bezogenen Bank als Garantie beurteilen wollte, änderte sich an der Zulässigkeit der Beisatzung einer Bedingung nichts, weil in Lehre und Rechtsprechung gegen die einer Garantie beigesetzte aufschiebende Bedingung keine Bedenken bestehen (ÖBA 1989, 814 [Rummel]; ÖBA 1990, 390; ÖBA 1991, 534; ÖBA 1996, 717 [Koziol] uva, zuletzt 3 Ob 81/97a = ecolex 1998, 547; Koziol aaO II Rz 3/91; Apathy aaO § 880a ABGB Rz 5). Mag auch eine aufschiebend bedingte Scheckeinlösungszusage der bezogenen Bank faktisch der Ablehnung einer solchen Zusage gleichkommen, so spricht weder der Wortlaut noch der Zweck des Scheckeinlösungs-Abkommens selbst noch sprechen öffentliche Interessen oder solche der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs unter Banken für ein solches Verbot, weil es auch sonst im Belieben der bezogenen Bank steht, eine solche Zusage abzulehnen und somit eine auch nur vorübergehende Ungewißheit nicht ins Gewicht fällt. Scheckeinlösungszusagen der bezogenen Bank nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen (Stand März 1995) können somit auch unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben werden. Daß etwa gegenteilige Usancen der am Abkommen beteiligten Banken bestünden, wurde von den Parteien nicht behauptet.

Nicht zu billigen ist freilich die Ansicht der zweiten Instanz, die beklagte Partei habe als Bedingung nur den Abschluß des Grundgeschäfts, somit nur das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen dem Kunden der bezogenen (beklagten) Bank als Käufer und dem Kunden der anfragenden (klagenden) Bank als Verkäuferin behauptet. Wenngleich die beklagte Partei in ihrem Vorbringen wiederholt nur auf den Abschluß des Grundgeschäfts als Bedingung verwies, hat sie (in der Klage fett gedruckt und damit noch besonders hervorgehoben) doch auch ausdrücklich vorgetragen, die Einlösungszusage sei erteilt worden, "allerdings unter der Bedingung des Zustandekommens des Grundgeschäfts, d.h. daß der Kaufvertrag über die Handys rechtswirksam geschlossen und durchgeführt wird." Das ist ungeachtet der sinnstörenden Wendung "d.h." keine bloße rechtsirrige Schlußfolgerung wie das Berufungsgericht meint, sondern infolge Verwendung des Ausdrucks "durchgeführt" jedenfalls ausreichend deutliches Sachvorbringen der beklagten Partei dahin, Bedingung ihrer Scheckeinlösungszusage sei eben nicht bloß das Zustandekommen des Kaufgeschäfts, sondern auch dessen Erfüllung durch die Verkäuferin gewesen. Auch die Wendung im Prozeßvorbringen der beklagten Partei (Schriftsatz ON 4 AS 38), ausdrückliche Bedingung sei gewesen, daß das Grundgeschäft "in Ordnung" gehe, stellt erkennbar auch auf dessen Erfüllung ab. Eine aufschiebende Bedingung, die nur den Abschluß des Kaufvertrags zum Inhalt hätte, wäre auch sinnlos, fehlt doch jeder Hinweis dafür, daß der Käufer und Kunde der beklagten Partei bereits vor Abschluß des Kaufvertrags den Kaufpreis durch Übergabe eines Schecks an die Verkäuferin hätte bezahlen wollen. Zur Erfüllung des Kaufvertrags fehlte angesichts der Übergabe des Schecks nur mehr die - unbestrittenermaßen nicht erfolgte (Außerstreitstellung ON 3 AS 30) - Lieferung der Ware.

Damit muß aber im fortgesetzten Verfahren unter Aufnahme der beantragten Beweise geprüft werden, ob die zuständige Sachbearbeiterin der beklagten Partei ihre schriftlich mittels Telefax erklärte Scheckeinlösungszusage von einer Bedingung abhängig machte, und bejahendenfalls, mit welchem Inhalt im besonderen, ob nicht nur der Abschluß, sondern auch die Erfüllung des Kaufgeschäfts durch die Verkäuferin mitbedungen war. Beweisdefizite gehen zu Lasten der beklagten Partei, die für die von ihr behauptete mündliche Nebenabrede einer aufschiebenden Bedingung zur Scheckeinlösungszusage die Beweislast trifft.

Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war. Bei Unklarheiten kommt vor allem dem Geschäftszweck und der Interessenlage Bedeutung zu (SZ 65/109, SZ 68/64; 1 Ob 2409/96p = RdW 1998, 68 = ecolex 1998, 204 uva; RIS-Justiz RS0014205; Rummel in Rummel2, § 914 ABGB Rz 4; Gschnitzer in Klang2 IV 404). Daß auch bei der Beurteilung von Einlösungszusagen nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen diese Grundsätze, von denen die zweite Instanz hier ausgegangen ist, zu gelten haben, wird von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen. Die von ihr in diesem Zusammenhang aufgestellte, im übrigen gegen das Neuerungsverbot verstoßende Behauptung der fehlenden juristischen Bildung ihrer Angestellten übersieht, daß nicht das Verständnis des Erklärenden, sondern das des Erklärungsempfängers (hier: klagende Partei) relevant ist; Irrtum wird nicht geltend gemacht.

Die zweitinstanzliche Rechtsansicht, sollte tatsächlich von der Sachbearbeiterin der beklagten Partei telefonisch unmißverständlich eine entsprechende Bedingung ausgesprochen worden sein, so müßte dies zweifellos bei Auslegung der unmittelbar anschließend übermittelten schriftlichen Bestätigung berücksichtigt werden, wird in den Rechtsmittelschriften nicht in Zweifel gezogen. Darauf kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Revision ist demnach Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und dem Erstgericht ist eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt fußt auf dem § 52 Abs 1 ZPO.