OGH vom 14.01.1997, 5Ob2432/96z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** AG, ***** wegen Einverleibung eines Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , AZ 46 R 1102/96s, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten Entscheidungen SZ 35/91 und SZ 35/94 haben mit der von Amts wegen zu berücksichtigenden persönlichen Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG nichts zu tun. Aus ihnen kann daher zur Frage, wie weit die Vorinstanzen amtswegiges Wissen betreffend die mangelnde Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers als Pfandbesteller (wegen Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens) berücksichtigen durften, nichts abgeleitet werden.
Auf den Umfang des Wirkungskreises des einstweiligen Sachwalters (für den Liegenschaftseigentümer) kommt es nicht an, weil sich der einschreitende Rechtsanwalt überdies ausreichend auf eine erteilte Vollmacht berief.
Das entscheidende Gericht (hier: das Rekursgericht) kann Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus allem ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten (vgl 5 Ob 1045/91 ua), daher auch angeregt durch an sich unzulässige Neuerungen im Rekurs des Liegenschaftseigentümers. Der dem Grundbuchsgericht eingeräumte Beurteilungsspielraum bei Anwendung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG wurde in dem hier zu beurteilenden Fall nicht überschritten.
Fundstelle(n):
QAAAD-34776