OGH vom 10.08.2010, 1Ob121/10s

OGH vom 10.08.2010, 1Ob121/10s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Michael G*****, vertreten durch Mag. Martin Corazza, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Mitteregger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 84.830 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 75/10a 90, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht besteht umfassende Judikatur des Obersten Gerichtshofs, die vom Berufungsgericht auch herangezogen und zitiert wurde. Die Anwendung dieser Judikatur auf den jeweiligen Einzelfall bildet aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0026529). Das Ergebnis der Anwendung dieser Grundsätze durch die Vorinstanz hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.

Dass eine unmittelbare Aufklärung des damals 13 jährigen minderjährigen Klägers verabsäumt worden wäre, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht.

Darüber hinaus wurde mit Einführung des § 146c ABGB durch das KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) die Einwilligung Minderjähriger in eine medizinische Behandlung gesetzlich näher geregelt (vgl 4 Ob 87/08k). Danach ist das Vorliegen der für die Einwilligung notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit (nur) bei mündigen Minderjährigen zu vermuten. Der Kläger war im Zeitpunkt der Operation bzw Aufklärung noch nicht mündig. Anhaltspunkte dafür, dass er - wegen besonderer Reife - dennoch hätte persönlich aufgeklärt werden müssen, liegen nicht vor, sodass darauf nicht eingegangen werden muss.

Soweit die Revision meint, die Behandlung sei nicht lege artis durchgeführt worden, entfernt sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen.