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OGH vom 30.01.2020, 2Ob208/19f (2Ob209/19b)

OGH vom 30.01.2020, 2Ob208/19f (2Ob209/19b)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen G***** H*****, zuletzt *****, über die Revisionsrekurse der G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 211/19a-74, und vom , GZ 43 R 294/19g-79, womit infolge von Rekursen der Rechtsmittelwerberin die Beschlüsse des Bezirksgerichts Donaustadt vom , GZ 7 A 121/11b-61, und vom , GZ 7 A 121/11b-70, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die aufgrund von Zulassungsvorstellungen für zulässig erklärten Revisionsrekurse zeigen keine erheblichen Rechtsfragen auf. Sie sind daher zurückzuweisen, wobei sich die Begründung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 74:

Die Vorinstanzen haben nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen von 304,81 EUR unter den aktenkundigen Gläubigern im Verhältnis der Forderungshöhe verteilt. Diese Vorgangsweise entspricht § 183 Abs 3 iVm § 154 AußStrG. Zwar wurden in einem ersten Überlassungsbeschluss Quoten angeführt, die nach der Aktenlage mangels Realisierung eines rumänischen Bankguthabens bei keinem der Gläubiger erfüllt werden konnten (2 Ob 62/17g). Weshalb das aber dazu führen sollte, dass gerade die Rechtsmittelwerberin Anspruch auf den gesamten neu hervorgekommenen Betrag hätte, ist nicht nachvollziehbar. Andere Gründe für die Unrichtigkeit des Beschlusses zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

2. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 79:

Ein Exekutionstitel liegt nur vor, wenn der Verpflichtete nach dem Inhalt des Titels zu einer Leistung verpflichtet ist (RS0000012). Trifft das nicht zu, könnte eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit daran nichts ändern (3 Ob 561/79 = RS0000130). Die (erkennbare) Beurteilung des Rekursgerichts, dass der strittige Spruchpunkt keinen (eindeutigen) Leistungsbefehl, sondern nur die mit einer Zuweisung von Vermögenswerten verbundene Feststellung einer Leistungspflicht enthalte (vgl 7 Ob 195/98x), beruht auf den Umständen des Einzelfalls und ist nicht zu beanstanden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00208.19F.0130.000

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Fundstelle(n):
JAAAD-34667