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OGH 17.12.1991, 5Ob112/91

OGH 17.12.1991, 5Ob112/91

Rechtssätze


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Normen
RS0069978
Wurden die Ermessensentscheidung über die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven und Mietzinsabgänge sowie der Vorbehalt einer endgültigen Beschlußfassung über die Ausstattungskategorien und die tatsächliche Höhe der Mietzinsreserve nicht in den Spruch aufgenommen, sondern nur in den Entscheidungsgründen behandelt, so schadet es nicht, da alle diese Ansprüche und Vorbehalte integrierender Bestandteil der gemäß § 18 a Abs 1 und 2 MRG ergangenen Beschlüsse sind, sodaß keine weitere Klarstellung im Spruch erforderlich scheint.
Normen
RS0069982
§ 3 Abs 2 Z 2 MRG verknüpft den eine HMZ-Erhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand ausdrücklich an das Erfordernis, einen "zu vermietenden Gegenstand" in brauchbarem Zustand übergeben zu können. Fließen in die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG auch Kosten der Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände ein, ist daher die Vermietbarkeit der betreffenden Mietobjekte zu unterstellen. Die im Falle der gesetzmäßigen Erhöhung der Hauptmietzins drohende Unvermietbarkeit müßte dazu führen, derart unwirtschaftliche Arbeiten aus dem die Mietzinserhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand auszuscheiden.
Normen
RS0070048
Die Frage der Vermietbarkeit oder Unvermietbarkeit eines Objektes mit den sich daran knüpfenden Konsequenzen bei der Überwälzung des Erhaltungsaufwandes kann sich im Zuge eines Verfahrens nach §§ 18, 19 MRG überhaupt nur dann stellen, wenn das betreffende Objekt im maßgeblichen Zeitpunkt leersteht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069982
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAD-34663

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