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OGH vom 29.08.2017, 6Ob180/16p

OGH vom 29.08.2017, 6Ob180/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen G***** Privatstiftung mit dem Sitz in L*****, über den Revisionsrekurs des 1. Mag. D*****, 2. Mag. G*****, 3. Mag. F*****, alle vertreten durch Huber Ebmer Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 18/15g33, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom , GZ 13 Fr 3470/13k21, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird wieder aufgenommen.

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Privatstiftung ist schuldig, Dr. C*****, Mag. G***** und Dr. W***** die mit 2.565,24 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Vorstandsmitglieder sind nach dem aktuellen Firmenbuchstand seit der Ersteintragung der Privatstiftung Dr. C*****, Mag. G***** und Dr. W*****.

S*****, D***** und der am geborene A***** sind Begünstigte der Privatstiftung.

Am fassten die Begünstigten D***** und S***** – diese auch als gesetzliche Vertreterin ihres begünstigten Sohns – den (einstimmigen) schriftlichen Beschluss auf Abberufung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund und Bestellung von Mag. D*****, Mag. G***** und Mag. F***** zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

Am beantragten die neu bestellten Mitglieder des Stiftungsvorstands unter Vorlage des Beschlusses der Begünstigten vom ihre Eintragung und die Löschung der abberufenen Vorstandsmitglieder im Firmenbuch.

Das Bezirksgericht Traun bestellte mit Beschluss vom einen Rechtsanwalt zum Kollisionskurator des minderjährigen Begünstigten zu dessen Vertretung im Zusammenhang mit den Angelegenheiten als Begünstigter. Es genehmigte mit Beschluss vom das Vorhaben des Kollisionskurators, dem Beschluss vom nicht zuzustimmen.

Am fassten – „um eine allfällige Unwirksamkeit des genannten Beschlusses vom zu sanieren“ – die Begünstigen D***** und S***** gegen die Stimme des vom Kollisionskurator vertretenen minderjährigen Begünstigten den Beschluss, alle Mitglieder des Stiftungsvorstands mit sofortiger Wirkung abzuberufen und die am zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands bestellten Personen „mit Wirkung zum heutigen Tag“ zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Sie verwiesen zur Begründung auf die Darstellung der wichtigen Gründe im Beschluss vom und legten in der Folge diesen Beschluss dem Erstgericht vor.

Mit Beschluss vom , 6 Ob 101/11p, stellte der Oberste Gerichtshof den Beschluss des Erstgerichts vom , mit dem der Antrag der Revisionsrekurswerber vom abgewiesen worden war, wieder her.

Mit Urteil vom wies das Landesgericht Linz im Verfahren AZ ***** das von Dr. C*****, Mag. G***** und Dr. W***** gegen die Begünstigten und die Revisionsrekurswerber gerichtete Klagebegehren des Inhalts, die von den Begünstigten mit den Beschlüssen vom und vorgenommene Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder der Privatstiftung und die mit diesen Beschlüssen vorgenommene Bestellung der Revisionsrekurswerber zu Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung werde für unwirksam erklärt, mit der Begründung ab, es läge ein wichtiger Grund für die Abberufung vor. Dem klagenden Stiftungsvorstand sei als grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, dass er, obwohl im Stiftungsvorstand schon vor den angefochtenen Beschlüssen überlegt worden sei, die künftigen Zuwendungen an die Begünstigten mit einem bestimmten relativen Betrag in Abhängigkeit vom operativen Ergebnis der Gesellschaften der Privatstiftung festzusetzen, nachfolgend die Zuwendung des vom gerichtlichen Sachverständigen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Aufrollungsbetrags für die Vergangenheit in Höhe von 1,1 Mio EUR konditional mit dem Verbleib als Stiftungsvorstand verknüpfte. Das Oberlandesgericht Linz gab mit Urteil vom der Berufung der Kläger mit der Begründung nicht Folge, die Beklagten seien nicht passiv legitimiert, denn die Klage wäre gegen die Privatstiftung zu richten gewesen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom (6 Ob 41/14v).

Am brachten die abberufenen Mitglieder des Stiftungsvorstands gegen die Privatstiftung beim Landesgericht Linz zu AZ ***** die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (in eventu Nichtigerklärung) der von den Begünstigen der Privatstiftung am , und gefassten Beschlüsse ein, mit denen die Kläger als Mitglieder des Stiftungsvorstands abberufen wurden (vgl 6 Ob 148/14d).

Bereits am hatten die Rechtsmittelwerber unter neuerlicher Vorlage ihres bereits erledigten Antrags vom ihre Eintragung als Vorstandsmitglieder mit Vertretungsbeginn seit und die Löschung der abberufenen Vorstandsmitglieder im Firmenbuch beantragt.

Das Erstgericht ermöglichte den Antragstellern die „Adaptierung“ ihres Antrags durch Darstellung geänderter Verhältnisse im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 101/11p. Diese ergänzten ihr Vorbringen.

Die im Firmenbuch eingetragenen Vorstandsmitglieder erhoben den Einwand der entschiedenen Sache im Hinblick auf das mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 101/11p beendete Verfahren.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom den am überreichten Eintragungsantrag zurück, weil dieser Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass es den Eintragungsantrag, soweit als Abberufungsgrund die mit Beschluss des Stiftungsvorstands vom erfolgte Änderung des Punkts 7. der Stiftungserklärung geltend gemacht wird, zurück und im Übrigen abwies. Der Abberufungsgrund der Änderung des Punkts 7. der Stiftungsurkunde sei im früheren Firmenbuchverfahren bereits rechtskräftig erledigt worden. Im Übrigen beriefen sich die Rechtsmittelwerber auf durch einen Abberufungsbeschluss nicht gedeckte, in unzulässiger Weise nachgeschobene Abberufungsgründe. Der unterbliebenen konkreten Beantwortung der dem Stiftungsvorstand mit Schreiben zweier Begünstigter vom gestellten Frage komme nicht das Gewicht eines wichtigen, die Abberufung rechtfertigenden Grundes zu.

Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es bei der Beurteilung der Zulässigkeit des „Nachschiebens“ von Abberufungsgründen auf die zu § 75 AktG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen habe, höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu für den Fall der Abberufung des Vorstands in der Privatstiftung durch eine Personenmehrheit jedoch fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, jene in dem Sinn abzuändern, dass dem Erstgericht die Einleitung und Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungs-/ Zurückweisungsgrund aufgetragen werde. Hilfsweise werden ein Aufhebungsantrag und ein Antrag auf Abänderung im dem Eintragungsantrag stattgebenden Sinn gestellt.

Die abberufenen Mitglieder des Stiftungsvorstands beantragen in ihrer Rechtsmittel-beantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom , AZ 6 Ob 72/15d, hat der Oberste Gerichtshof das Revisionsrekursverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des aufgrund der Klage der abberufenen Vorstandsmitglieder gegen die Privatstiftung beim Landesgericht Linz zu AZ ***** laufenden Verfahrens unterbrochen, weil dieser Prozess auch für die Eintragung der Revisionsrekurswerber in das Firmenbuch als Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung präjudiziell ist. Da der Stiftungsvorstand nach der Stiftungserklärung nur drei Mitglieder zu umfassen hat, wären die Rechtsmittelwerber nicht wirksam bestellt worden, wenn die Unwirksamkeit der Abberufung im Prozess festgestellt wird.

Mit Urteil vom hat das Landesgericht dem Klagebegehren der abberufenen Vorstandsmitglieder Folge gegeben und die Nichtigkeit der Beschlüsse der Begünstigten vom , und , mit denen die dortigen Kläger als Mitglieder des Stiftungsvorstands abberufen worden waren, festgestellt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach der rechtskräftigen Erledigung des präjudiziellen Verfahrens vor dem Landesgericht Linz war das Revisionsrekursverfahren fortzusetzen.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil die Frage der Unwirksamkeit der Bestellungsbeschlüsse geklärt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm § 78 AußStrG.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00180.16P.0829.000

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