OGH vom 14.09.2011, 5Ob112/11y

OGH vom 14.09.2011, 5Ob112/11y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. G*****, und 2. F*****, beide vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, wegen Anmerkung des Kautionsbandes an einem Pfandrecht ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , AZ 4 R 45/11h, womit über Rekurs der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom , TZ 20460/10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der antragstellenden Wohnungseigentümer, bei dem zu Gunsten der H***** Aktiengesellschaft auf der Liegenschaft einverleibten Höchstbetragspfandrecht das Kautionsband anzumerken, mit der Begründung ab, zu einer Antragstellung sei nur das Kreditinstitut, nicht aber der Liegenschaftseigentümer berechtigt.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass zur Rechtsfrage, ob zur Stellung eines Antrags auf Anmerkung des Kautionsbandes im Anwendungsbereich des Hypothekenbankgesetzes nur das Kreditinstitut legitimiert sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Antragstellern erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig:

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 2 der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl I 1938/S1574 idF BGBl I 2010/58 (Hypothekenbank EV), die gemäß ihrem Art 1 das Inkrafttreten der §§ 1 bis 42 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. 7. 1899, dRGBl 1899/S375 (HypBG) nach Maßgabe der in der Verordnung erlassenen Vorschriften anordnet, sind neben § 22 HypBG ua folgende Vorschriften anzuwenden:

„1. Die Haftung einer zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypothek an einer im Land Österreich gelegenen Liegenschaft ist auf Antrag der Bank in den öffentlichen Büchern einzutragen (Kautionsband). Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Bank erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.“

2. Die von den Revisionsrekurswerbern gewünschte Auslegung, wonach mit der genannten Bestimmung lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass die Anmerkung des Kautionsbandes nur eine hier vorliegende - Zustimmung der Bank, nicht aber deren Antragstellung voraussetze, ist durch den klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung widerlegt, der gerade nicht auf eine bloße Zustimmung zwischen den Beteiligten abstellt, sondern völlig eindeutig die Eintragung in die öffentlichen Bücher von einem Antrag der Bank abhängig macht.

3. Auch aus den im Revisionsrekurs angesprochenen Materialien zu Art 2 der Verordnung idF BGBl I 2005/32 betreffend § 22 Abs 1 HypBG lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt nichts gewinnen: In den Materialien wird in dem hier interessierenden Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, dass die Zustimmung sowohl des Treuhänders als auch des Vertragspartners der Hypothekenbank für die Eintragung eines Derivats durch die Hypothekenbank vorgeschrieben ist, um sicherzustellen, dass die Zuordnung eines Derivatgeschäfts zur Deckungsmasse dem Rahmenvertrag entspricht (ErläutRV 795 BlgNR 22. GP 4). Auf die hier interessierende Frage der Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Anmerkung des Kautionsbandes nehmen die Materialien hingegen nicht Bezug.

4. Auch die Entscheidung 5 Ob 285/01z (NZ 2002, 375 AGS 545 [ Hoyer ] = ÖBA 2002, 729) spricht nicht gegen dieses Ergebnis: In dieser Entscheidung die im Übrigen zum deutschen Gesetz über Kapitalanlagengesellschaften (dKAGG) erging wurde zum Ausdruck gebracht, dass sich aus § 31 Abs 4 Satz 1 dKAGG ergebe, dass die Kapitalanlagegesellschaft selbst für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach Abs 2 Satz 1 in das Grundbuch zu sorgen habe und der Depotbank lediglich eine Überwachungsfunktion zukomme. Es wird darauf verwiesen, dass diese deutsche Regelung auch der Regelung der Art 2 und 5 der Hypothekenbank EV entspreche, wonach der Antrag auf Eintragung des Kautionsbandes von der Hypothekenbank zu stellen sei (der alleinigen Antragslegitimation der Kapitalanlagegesellschaft zustimmend Hoyer in Glosse NZ 2002, 379). Diese Entscheidung spricht somit nicht für, sondern gegen den Standpunkt der Revisionsrekurswerber, weil zwar im Anlassfall der Entscheidung 5 Ob 285/01z die Kapitalanlagegesellschaft gleichzeitig Liegenschaftseigentümerin war, aus der Entscheidungsbegründung aber abzuleiten ist, dass jedenfalls nach den maßgeblichen österreichischen Bestimmungen nur die Hypothekenbank zur Antragstellung auf Anmerkung des Kautionsbandes legitimiert ist.

5. Die Beantwortung der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung in Art 2 der Hypothekenbank EV betrifft somit trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung zur konkreten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042656).