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OGH vom 10.12.1996, 5Ob2394/96m

OGH vom 10.12.1996, 5Ob2394/96m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin E***** AG, ***** betreffend Eintragungen in der EZ 638 des Grundbuches *****, in der EZ 640 des Grundbuches ***** und in der EZ 930 des Grundbuches *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Liegenschaftseigentümerin (offene Handesgesellschaft) Otto K*****, ***** Wien, N*****straße 69, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , AZ 46 R 1088/96g, womit der Rekurs der Liegenschaftseigentümerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , TZ 452/91, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der bezüglich der Liegenschaft EZ 930 des Grundbuches ***** als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird im Umfang der Aufhebung eine neue Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Als Alleineigentümer(in) der Liegenschaften EZ 638 und EZ 640 je GB ***** ist im Grundbuch "Otto K***** ADR: N***** Str. *****" eingetragen. Es handelt sich dabei um eine Handelsgesellschaft in der Rechtsform einer OHG, die am (unter der Firma "K***** & M*****") in das Handelsregister eingetragen wurde (HRA *****). Aus dem Grundbuch ergibt sich insoweit ein Hinweis auf den Ursprung der Firma und ihre Änderung, als zu TZ *****1987 (BLNR 1 b) eine Namensänderung angemerkt wurde. Persönlich haftende Gesellschafter der OHG mit der Firma "Otto K*****" sind Otto K*****, geboren am *****, sowie Margarethe K*****. Jeder kann die OHG allein vertreten.

Otto K*****, geb. am *****, ist überdies Eigentümer von 190/5098 Anteilen an der Liegenschaft EZ 930 des Grundbuches *****.

Mit Beschluß vom bewilligte das Erstgericht auf Antrag der E***** AG die Eintragung eines Simultanpfandrechtes für einen Kredithöchstbetrag von S 2,600.000,-- auf der Liegenschaft EZ 638 des Grundbuches ***** als Haupteinlage sowie auf der Liegenschaft EZ 640 des Grundbuches ***** und auf den Otto K***** persönlich gehörigen 190/5098 Anteilen an der Liegenschaft EZ 930 des Grundbuches ***** als Nebeneinlagen (und dazu noch einiger Löschungsverpflichtungen) zugunsten der genannten Bank. In diesem Beschluß wurde zwar richtigerweise "Otto K*****" (ohne den Zusatz "geb. *****") als Eigentümer(in) der Liegenschaften EZ 638 und 640 GB ***** und "Otto K*****, geb. *****" als Eigentümer der 190/5098 Anteile an der Liegenschaft EZ 930 GB ***** angegeben, in der Zustellverfügung allerdings nur "Otto K*****, geb. *****" (als der gemäß § 119 Z 1 GBG zu verständigende Eigentümer der Pfandliegenschaft) genannt. Auch die Pfandbestellungsurkunde bezeichnet Otto K*****, geb. *****, als Alleineigentümer der Pfandliegenschaften ("mir allein gehörend"). Sie war von "Otto K*****, (geb. am) *****" unterzeichnet. Der Beschluß mit der Eintragungsbewilligung ist schließlich am (durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt) an "Otto K*****, N*****straße 69-71, ***** Wien" zugestellt worden.

Am beantragte die "Otto K***** OHG, N***** Straße *****, ***** Wien" beim Bezirksgericht Josefstadt (ua) die Zustellung des Beschlusses vom an ihren unter Berufung auf eine ihm erteilte Vollmacht einschreitenden Rechtsanwalt und hat nach Entsprechung dieses Antrages (laut Vorlagebericht am ) am Rekurs gegen die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibungen sowie der übrigen Eintragungen zugunsten der Hypothekargläubigerin E***** AG erhoben. Gegen die Zulässigkeit der Eintragungen wurde vor allem ins Treffen geführt, daß Pfandbestellerin nicht die Liegenschaftseigentümerin gewesen sei.

Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel teils als verspätet, teils mangels Rechtsschutzinteresses (hinsichtlich der dem Otto K***** persönlich gehörigen 190/5098 Anteile an der Liegenschaft EZ 930 GB *****) zurück. Es vertrat zur hier interessierenden Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels den Standpunkt, daß Otto K***** als einzelvertretungsbefugter Gesellschafter der gleichnamigen OHG berechtigt und imstande gewesen sei, an die Gesellschaft gerichtete Willenserklärungen bzw Schriftstücke entgegenzunehmen. Bereits am sei daher die Zustellung des erstinstanzlichen Eintragungsbeschlusses an die Eigentümerin der Pfandliegenschaft erfolgt; ihr nunmehriger Rekurs sei verspätet, nämlich außerhalb der 30-Tage-Frist des § 123 Abs 1 GBG erhoben worden.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß es an den in § 14 Abs 1 AußStrG normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes fehle; das Zustellproblem sei durch die Judikatur (HS 4.133 und SZ 59/138) bereits gelöst.

Im jetzt vorliegenden ao Revisionsrekurs, der sich nur mehr mit den Eintragungen in den EZ 638 und 640 ***** befaßt, macht die Otto K***** (OHG) im wesentlichen geltend, daß eine wirksame Zustellung des Beschlusses vom an sie vorausgesetzt hätte, sie eindeutig als Adressatin des Schriftstückes zu bezeichnen. Tatsächlich sei jedoch der Gerichtsbrief an die natürliche Person Otto K***** adressiert gewesen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den Beschluß der zweiten Instanz (im angefochtenen Umfang) aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung in der Sache aufzutragen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

a) Zur Zulässigkeit:

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht, wie im folgenden gezeigt werden wird, bei Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses die Rechtslage verkannte.

Rechtliche Beurteilung

b) Zur materiellen Berechtigung des Revisionsrekurses:

Gemäß § 119 Z 1 GBG hätte das Erstgericht den die Pfandrechtseinverleibungen bewilligenden Beschluß dem Liegenschaftseigentümer, hinsichtlich der Liegenschaften EZ 638 und 640 ***** also der offenen Handelsgesellschaft "Otto K*****" (in weiterer Folge "Gesellschaft" genannt) zustellen müssen. Die Zustellung wurde jedoch hinsichtlich aller von der Eintragungsbewilligung betroffenen Liegenschaften an die natürliche Person Otto K*****, geb. *****, verfügt.

Nun ist es zwar richtig, daß - wie das Rekursgericht ausführte - bei Vorhandensein mehrerer vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft jeder von ihnen gemäß § 125 Abs 2 HGB die an die Gesellschaft gerichteten Willenserklärungen und Gerichtsbriefe wirksam entgegennehmen kann (SZ 59/138; HS 4.133). Es trifft auch zu, daß - wie immer erlangtes - Tatsachenwissen eines vertretungsbefugten Gesellschafters der Gesellschaft zuzurechnen ist, weil die Gesellschaft als solche gar nichts anderes als ihre sie im Rechtsverkehr repräsentierenden Gesellschafter wissen kann. Geht es um den Wissensstand der Gesellschaft, ist demnach - von weitergehenden, hier nicht interessierenden Zurechnungsbereichen abgesehen - auf das Wissen der vertretungbefugten Gesellschafter abzustellen.

Die Anwendung der aufgezeigten Grundsätze auf die vom Erstgericht ursprünglich angeordnete und anordnungsgemäß bewirkte Zustellung des die begehrten Pfandrechtseintragungen bewilligenden Beschlusses an Otto K***** als natürliche Person (in dieser Eigenschaft und nicht auch als Vertreter der Gesellschaft) schließt es jedoch aus, die Zustellung gemäß § 125 Abs 2 HGB der Gesellschaft zuzurechnen, weil die Sendung eben nicht an die Gesellschaft (zu Handen ihres Vertreters) gerichtet war. Zustellung ist nämlich der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstückes bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichtes an ihn (hier: die natürliche Person Otto K*****) gerichteten Schriftstück (hier: die Ausfertigung des erstinstanzlichen Eintragungsbeschlusses) Kenntnis zu nehmen (Gitschthaler in Rechberger, Rz 1 zu § 87 ZPO; RZ 1996, 263/74). Adressat war aber, wie sich eindeutig aus der Zustellverfügung ergibt, in Ansehung der die Liegenschaften EZ 638 und 640 ***** betreffenden Eintragungsbewilligungen weder die Gesellschaft noch Otto K***** in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft. Eine Heilung der vom Erstgericht unrichtig verfügten und in weiterer Folge zwar verfügungsgemäß, aber fehlerhaft (nämlich hinsichtlich der Pfandrechtseinverleibungen auf den Liegenschaften EZ 638 und 640 ***** nicht an den wahren Liegenschaftseigentümer) durchgeführten Zustellung (weil das an die natürliche Person Otto K***** adressierte Schriftstück ohnehin dem empfangsbefugten Vertreter der Gesellschaft und damit der Gesellschaft selbst zugekommen sei) konnte nicht eintreten, weil hiefür die nicht gegebene Voraussetzung erfüllt sein müßte, daß sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt war (Gitschthaler aaO, Rz 2 zu § 87 ZPO). Gerade dies ist in der hier zu entscheidenden Rechtssache nicht der Fall.

Auf das auch der Gesellschaft zuzurechnende Wissen ihres Gesellschafters Otto K***** von Existenz und Inhalt einer die Liegenschaft der Gesellschaft betreffenden Pfandrechtseinverleibung kommt es nicht an, weil die bloße Kenntnis des Inhalts eines Zustellstückes weder die unterlassene Zustellung ersetzt noch eine Erkundigungspflicht auslöst (vgl Gitschthaler aaO, Rz 2 zu § 87 ZPO mwN).

Aus den dargelegten Gründen würde daher die Rekursfrist für die Gesellschaft - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 62, 119 und 120 GBG - erst mit der an sie persönlich (und nicht schon an den bloß sich auf die Einschreitervollmacht berufenden Rechtsanwalt) erfolgten Zustellung des Pfandrechtseinverleibungsbeschlusses zu laufen beginnen, sodaß der - schon vor wirksamer Zustellung eingebrachte - Rekurs entgegen der Meinung der zweiten Instanz rechtzeitig ist. Bei der hier gegebenen Fallgestaltung schadet es auch nicht, daß der Rekurs an die zweite Instanz nicht bei dem nach den Übergangsbestimmungen (Art VII § 2) der 3.Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl 1992/756, mit dem das Bezirksgericht Josefstadt geschaffen wurde, weiterhin für anhängige Verfahren zuständig gebliebenem Erstgericht (= Bezirksgericht Innere Stadt Wien) eingebracht wurde, sondern bei dem nunmehr die Haupteinlage als Grundbuchsgericht führenden Bezirksgericht Josefstadt. Da infolge noch offener Rekursfrist der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß abermals eingebracht werden könnte, würde es einen leeren Formalismus darstellen, das schon behandelte Rechtsmittel (zwecks Sanierung des Fehlers bei Einbringung des Rechtsmittels) nur deswegen dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuzuleiten, damit es dieses zu dem Akt nimmt, bei dem es schon ist.

Dazu kommt noch, daß das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die diesem zugestellten Ausfertigungen der Rekursentscheidung dem Bezirksgericht Josefstadt "zur weiteren Erledigung" übermittelte. Darin liegt eine Abtretung der Sache an das Bezirksgericht Josefstadt, der vom letztgenannten Gericht entsprochen wurde. Nach derzeitiger Aktenlage ist daher die Zuständigkeit - umfassend nur die dem Erstgericht obliegenden Agenden im Zuge von Rechtsmittelverfahren - des Bezirksgerichtes Josefstadt für die nunmehr beim Obersten Gerichtshof anhängige Grundbuchssache gegeben. Daraus folgt, daß der Revisionsrekurs zutreffend beim Bezirksgericht Josefstadt eingebracht wurde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.