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OGH vom 23.08.2001, 6Ob180/01s

OGH vom 23.08.2001, 6Ob180/01s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Ulrich S*****, vertreten durch Dr. Johann Strobl, Mag. Wolfgang Lichtenwagner Partnerschaft, Rechtsanwälte in Rohrbach, gegen den Antragsgegner Norbert S*****, vertreten durch Dr. Peter Keul, Rechtsanwalt in Linz, wegen der Bestellung einer Austattung, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 14 R 328/00d-18, womit über die Rekurse der Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom , GZ 6 Nc 38/99k-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag des Antragsgegners auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner ist verheiratet. Er hat zwei eheliche unverheiratete Töchter, die derzeit studieren, und zwei uneheliche Kinder. Er wollte im Jahr 1991 die Erbansprüche und Heiratsgutansprüche der Kinder regeln. Der Antragsteller ist der uneheliche Sohn des Antragsgegners. Er nahm das Anbot seines Vaters nicht an. Das andere uneheliche Kind erhielt anlässlich seiner Eheschließung im Jahr 1994 ein Heiratsgut von 200.000 S. Der Antragsgegner war Eigentümer eines 3,709.295 m2 großen land- und forstwirtschaftlichen Gutes. Er gründete 1993 eine Familienstiftung mit dem Sitz in Vaduz. Sein Gut wurde mit der Schenkung vom in die Stiftung eingebracht. Der Antragsteller heiratete am . Er begehrt von seinem Vater eine Ausstattung von 800.000 bis 1 Mio S. Die Schenkung des Gutsbesitzes sei in der sittenwidrigen Absicht erfolgt, die familienrechtlichen Ansprüche des Antragstellers zu schmälern. Das Gut des Antragsgegners habe einen Wert von 50 Mio

S.

Der Antragsgegner anerkannte einen Ausstattungsanspruch von 70.000 S. Der Zweck der Errichtung der Familienstiftung sei die Erhaltung des Gutsbetriebes gewesen. Bei der Gleichstellung der Erben und einer Teilung des Betriebes wäre das Gut nicht überlebensfähig. Eine Schenkungsanrechnung finde nicht statt.

Das Erstgericht setzte die Ausstattung mit 240.000 S fest. Von seinen Feststellungen sind folgende als wesentlich hervorzuheben:

Anlässlich der Übernahme des Gutes durch den Antragsgegner habe dieser an seine vier Geschwister Pflichtteile von je 450.000 S bezahlen müssen. Durch diese Zahlungen sei die Grenze der Leistungsfähigkeit des Gutes erreicht worden. Der Antragsgegner habe die Familienstiftung mit der Überlegung errichtet, dass eine neuerliche Teilung des Gutes wirtschaftlich nicht möglich wäre. Die Stiftung in Liechtenstein habe einen vierköpfigen Stiftungsrat, dem keine Familienangehörigen angehörten. Die Bestimmung der Begünstigten obliege ausschließlich dem Stiftungsrat. Der Antragsgegner sei als Begünstigter ausgeschlossen. Zweck der Stiftung sei die Erhaltung des Gutes. Nach dem Schenkungsvertrag zwischen dem Antragsgegner und der Familienstiftung und den Statuten der Stiftung begünstige die Stiftung die nahen Angehörigen der Familie des Geschenkgebers, das seien alle Familienangehörige, die nach österreichischem Recht als gesetzliche Erben des Geschenkgebers gelten, durch Ausstattung und Unterstützung des Lebensunterhaltes im Allgemeinen sowie durch deren wirtschaftlichen Förderung im weitesten Sinn. Ein Widerruf der Stiftung sei ausgeschlossen. Auch der Antragsteller käme als Begünstigter in Frage. Bis 1997 sei der Antragsgegner Pächter des Gutes gewesen. Seit damals beziehe er eine Pension von rund 18.000 S monatlich, 14-mal jährlich. Nunmehr sei eine eheliche Tochter Pächterin des Gutes. Der Antragsgegner führe aber die Geschäfte weiter. Er erhalte von der Tochter aus pensionsrechtlichen Erwägungen kein Gehalt. Nach Durchführung von Renovierungsarbeiten am Schloss habe der Gewinn des gepachteten Gutes im Jahr 1999 300.000 S betragen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass bei der Bemessung des Heiratsgutes auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sei. Vor der Entstehung des Ausstattungsanspruchs nicht mit der Absicht einer Vereitelung bewirkte Vermögensverringerungen führten grundsätzlich nicht zu einer Veranschlagung in der Bemessungsgrundlage nach einem hypothetischen Vermögensstand. Die Stiftung sei lange vor der Eheschließung des Antragstellers errichtet worden. Die Absicht sei nicht auf die Vereitelung der Ausstattungsansprüche gerichtet gewesen, sondern auf den ungeteilten Erhalt des Gutes. Der Antragsgegner habe 25 bis 30 % seines Jahreseinkommens zu leisten. Dabei seien eine Nettopension des Antragsgegners von 21.200 S, der Umstand des unentgeltlichen Wohnens im Schloss und der Unternehmensgewinn von 300.000 S jährlich zu berücksichtigen. Die festgestellte Fassadenrenovierung könne den Dotationsanspruch nicht mindern. Der Jahresgewinn 1999 habe daher 750.000 S betragen. Bei Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für die beiden ehelichen Töchter von monatlich zusammen 20.000 S sei ein Heiratsgut von 240.000 S angemessen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs beider Parteien nicht Folge. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte zum Rekurs des Antragstellers in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:

Die Feststellungen über eine fehlende Vereitelungsabsicht des Antragsgegners seien im Hinblick auf die zeitliche Komponente unbedenklich. Das Abfindungsangebot stamme aus dem Jahr 1991, also aus einer Zeit, in der der Antragsteller seine Gattin noch gar nicht gekannt habe. Das Motiv für die Stiftung habe nicht in einer Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, sondern in der Absicht auf Erhaltung des Gutes bestanden. Ohne Vereitelungsabsicht bewirkte Vermögensverringerungen seien bei der Festsetzung der Ausstattung nicht zu berücksichtigen. Der tatsächlich entstehende Vereitelungseffekt gehöre zum Wesen einer Stiftung. Im Wege einer Rechtsanalogie könne auf unentgeltliche Zuwendungen eines Erblassers unter Lebenden gemäß § 785 Abs 3 ABGB zurückgegriffen werden. Dort sei aber eine Zweijahresfrist normiert. Das Stiftungsgeschäft als einseitiges Rechtsgeschäft stelle zwar keine Schenkung im eigentlichen Sinn dar, es handle sich aber um eine unentgeltliche Vermögenszuwendung. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen blieben anrechnungsfrei, wenn sie früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht worden seien. Die Stiftung zähle nicht zu den Pflichtteilsberechtigten. Da die Stiftung vom Antragsgegner nicht widerrufen werden könne, sei das auslösende Ereignis für den Beginn des Fristenlaufes die Errichtung der Stiftung und die Schenkung des Vermögens an die Stiftung. Danach sei hier die Vermögenszuwendung an die Stiftung anrechnungsfrei. Für die Höhe des Heiratsgutes gelte nach ständiger Rechtsprechung als Orientierungshilfe ein Prozentsatz von 25 bis 30 % des Jahresnettoeinkommens. Den Ausführungen des Erstgerichtes über den einzubeziehenden Gewinn des Antragsgegners infolge der Betriebsführung sei zuzustimmen. Bei der Festsetzung der Ausstattung seien die gehobenen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rechtsfrage, wie das Heiratsgut zu bemessen sei, wenn der Dotationspflichtige sein gesamtes Vermögen in eine Familienstiftung eingebracht habe, sei eine erhebliche Rechtsfrage.

Der Antragsteller beantragt mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs die Abänderung dahin, dass die Ausstattung mit 800.000 bis 1 Mio S bestimmt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Heiratsgut (§ 1220 ABGB) und die Ausstattung (§ 1231 ABGB) sollen eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer Familie sein (RS0022248). Der Anspruch wird mit der Eheschließung fällig. Bei der Ausmittlung des Heiratsgutes ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Dotationsberechtigten abzustellen. Dabei kommt es nicht exakt auf diesen Zeitpunkt an. Ein gewisser Zeitraum rund um die Eheschließung ist zu berücksichtigen. Dies gilt für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten, wie auch des Verpflichteten (SZ 53/87 uva). Danach wäre das an die Stiftung verschenkte Vermögen bei der Festsetzung der Ausstattung nicht zu berücksichtigen. Der Sohn strebt dennoch eine Schenkungsanrechnung an und führt hiefür Erwägungen zum Erbrecht und Pflichtteilsrecht ins Treffen. Die Ausschlussfrist des § 785 Abs 3 ABGB komme nicht zum Tragen, weil nach dem Stifterwillen Zuwendungen nur an pflichtteilsberechtigte Personen erfolgen sollten. Im Übrigen seien die Feststellungen der Vorinstanzen zur Umgehungsabsicht des Antragsgegners unvollständig. Diesem hätte die Vorlage der Stiftungsurkunde aufgetragen werden müssen. Aus der zeitlichen Abfolge (abgelehntes Abfindungsanbot im Jahr 1991; Gründung der Stiftung und Schenkung im Jahr 1993) gehe die Absicht, den Pflichtteils- und Heiratsgutanspruch vereiteln zu wollen, klar hervor. Zu diesem Revisionsrekursvorbringen ist Folgendes auszuführen:

Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist beim Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht anfechtbar.

Die gerügte Mangelhaftigkeit der Stoffsammlung liegt nicht vor. Der Untersuchungsgrundsatz des außerstreitigen Verfahrens wird im § 1221 ABGB dahin eingeschränkt, dass das Gericht die für die Ausmittlung des Anspruchs maßgeblichen Umstände ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu untersuchen hat. Im Umstand, dass die Vorinstanzen von einem Auftrag zur Vorlage der Stiftungsurkunde absahen (dies wurde vom Antragsteller auch nicht beantragt) und den Schenkungsvertrag in Verbindung mit den Aussagen der Beteiligten als ausreichende Sachverhaltsgrundlage ansahen, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.

Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Erstgericht hat zum Abfindungsanbot im Jahr 1991 festgestellt, dass in diesem vom Antragsgegner auch der Verzicht auf Heiratsgutsansprüche vorgeschlagen wurde. Das Rekursgericht hat diese Feststellung übernommen.

Das Rekursgericht hat allerdings ausgeführt, dass die Stiftungserrichtung ohne Vereitelungsabsicht erfolgt sei, wofür die Zeitspanne über sieben Jahre zwischen dem Abfindungsanbot und der Eheschließung des Antragstellers, mit der nicht mit Gewissheit gerechnet habe werden müssen, spreche. In diesen Beweiswürdigungsargumenten liegt keine Aktenwidrigkeit. Die Rekursausführungen sind inhaltlich eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung. Für die rechtliche Beurteilung ist von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt, also davon auszugehen, dass es bei der Einbringung des Vermögens in die Stiftung nicht die alleinige oder ganz überwiegende Absicht des Antragsgegners war, mit der Errichtung der Stiftung Ansprüche der unehelichen Kinder auf Pflichtteil, Heiratsgut oder Austattung zu vereiteln.

Ohne Umgehungsabsicht vor der Entstehung des Ausstattungsanspruchs bewirkte Vermögensverringerungen führen grundsätzlich nicht zu einer Veranschlagung in der Bemessungsgrundlage nach einem hypothetischen Vermögensstand (6 Ob 502/81 = EFSlg 38.529; 1 Ob 215/99w; Brauneder in Schwimann ABGB2 Rz 11 zu § 1221).

Die Einbringung von Vermögen in eine Stiftung hat negative Auswirkungen sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten. Mehrere Bestimmungen (§§ 951, 785 ABGB,§ 91 Abs 1 EheG) sehen die Anrechnung von Vermögensverminderungen ohne das Erfordernis einer Umgehungsabsicht des Verpflichteten vor. Die Anrechnung ist aber befristet. Gemäß § 785 Abs 3 ABGB bleiben Schenkungen an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person (eine solche wäre die Stiftung), die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, unberücksichtigt. Auch § 91 Abs 1 EheG bezieht nur zwei Jahre vor dem maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt erfolgte Vermögensverminderungen in die Aufteilung ein. Mit der Einbringung von Vermögen in eine Stiftung und der Möglichkeit einer Analogie zu den zitierten Gesetzesstellen haben sich Schauer, Privatstiftung und Pflichtteilsrecht, NZ 1993, 251 und in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 107; sowie Csoklich, Privatstiftung und Scheidung, RdW 2000, 402, befasst. Auf diese Lehrmeinungen, die eine Rechtsanalogie grundsätzlich befürworten, kann sich der Revisionsrekurswerber im Ergebnis aber nicht stützen:

Schauer stellt zunächst auf die Widerrufsmöglichkeit des Stifters ab. Wenn der Stifter auf den Widerruf verzichtet habe, sei das Vermögen endgültig aus dem Eigentum des Stifters ausgeschieden. Die Zwischenschaltung einer Stiftung als nicht pflichtteilsberechtigter Person unterliege aber nur bei einem Rechtsformmissbrauch der analogen Anwendung des § 785 ABGB. Eine Umgehung liege aber nur vor, wenn die Stiftung Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen an einen pflichtteilsberechtigten Begünstigten vorsehe und der Stifter auf die Zuwendung Einfluss habe. Für eine Analogie nicht ausreichend sei es aber, wenn der Pflichtteilsberechtigte nur zum Kreis möglicher Begünstigter gehöre und der Stifter - wie hier festgestellt - keinen Einfluss auf die Entscheidung des Stiftungsorgans (hier der Stiftungsrat) habe, das über die Zuwendung entscheide. Schon nach diesen Ausführungen scheidet eine Analogie aus. Gegen sie sprechen die Feststellungen über die fehlende Einflussmöglichkeit des Stifters auf die Bestimmung der Begünstigten und der Umstand, dass alle Familienangehörigen, also auch die unehelichen Kinder, vom Stiftungsrat als Begünstigte bestimmt werden können. Die Schenkungsanfechtung richtet sich im Regelfall gegen den Geschenknehmer. Bei analoger Anwendung wäre dies hier die Stiftung oder die Begünstigten nach erfolgter Zuwendung. Dem Antragsgegner fehlt die Geschenknehmereigenschaft, die für eine analoge Anwendung des Pflichtteilsrechts vorliegen müsste.

Csoklich (RdW 2000, 402) untersucht die Auswirkungen der Einbringung des gesamten Vermögens eines Ehepartners in eine Privatstiftung auf den Aufteilungsanspruch des Ehepartners. Auch dieser Autor stellt auf die Entledigung der Verfügungsgewalt des Stifters ab. Länger als zwei Jahre zurückliegende Vermögensübertragungen seien mangels einer § 951 ABGB vergleichbaren Anfechtungsbestimmung nur unter den Voraussetzungen der Bestimmungen der Anfechtungsordnung anfechtbar. Diese liegen hier nach den getroffenen Feststellungen allerdings nicht vor.

Der Revisionsrekurswerber erwähnt zutreffend, dass der Ausstattungsanspruch unterhaltsrechtlichen Grundsätzen unterliegt. Die "Starthilfe" anlässlich der Eheschließung des Kindes ist die letztmalige Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Es ist daher die angestrebte Rechtsanalogie zum Pflichtteilsrecht schon grundsätzlich mehr als fraglich, weil nach Unterhaltsrecht zwar eine Anspannung des Unterhaltsverpflichteten auf erzielbare Einkünfte aus der Bestimmung des § 140 Abs 1 ABGB ("nach Kräften") abgeleitet wird. Dies setzt aber einen schon bestehenden, konkreten Unterhaltsanspruch voraus. Ein Arbeitseinkommen oder auch ein ertragbringendes Vermögen darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten grundlos aufgegeben werden. Vor Entstehen eines Unterhaltsanspruchs besteht eine Anspannungsobliegenheit aber geradezu selbstverständlich nicht. Wenn das Gesetz weder im Unterhaltsrecht noch bei der Regelung des Heiratsgutes (der Ausstattung) noch im Stiftungsrecht die Vermögenserhaltung zu Gunsten möglicherweise in der Zukunft entstehender Ansprüche auf Heiratsgut vorsieht, ist jedenfalls eine Rechtsanalogie unter Ausschluss der gesetzlichen Befristung der Schenkungsanrechnung (bzw der Vermögensminderung nach § 91 EheG) nicht geboten. Es hat nach der eingangs zitierten Judikatur dabei zu verbleiben, dass die Berücksichtigung von Vermögensverringerungen, die vor der Eheschließung des Dotationsberechtigten erfolgten, die Umgehungsabsicht des Dotationsverpflichteten voraussetzt.

Ein Kostenzuspruch für die Revisionsrekursbeantwortung ist schon mangels Kostenverzeichnisses nicht möglich. Im Übrigen gibt es nach herrschender Auffassung im außerstreitigen Verfahren nur in den gesetzlich geregelten Fällen einen gegenseitigen Kostenersatz.