OGH vom 26.06.2002, 7Ob118/02g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard H*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Gertrude G*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 19.985,03 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 203/01f-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom , GZ 4 Cg 138/00w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, dass es als Teilurteil zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 19.985,03 zu bezahlen.
Hinsichtlich des Zinsenbegehrens (7 % aus EUR 16.351,39 seit und 7,5 % aus EUR 3.633,64 seit ) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am verstarb die Stiefmutter des Klägers und langjährige Freundin der Beklagten, Theodora H***** (im Folgenden: Erblasserin), unter Hinterlassung eines Testaments vom , auf Grund dessen der Kläger und seine damalige (erst 1998 geschiedene) Gattin je zur Hälfte als Erben zum Nachlass der Verstorbenen eingeantwortet wurden. Beide hatten hiefür am unbedingte Erbserklärungen abgegeben und war ihnen mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden. Zur Umgehung einer diesbezüglichen Erbschaftssteuerpflicht wurden mehrere Sparbücher und Wertpapiere der Erblasserin, darunter ein Sparbuch der Volksbank N*****, mit der Nr. 6197438-0000, lautend auf "Gertrude G*****" (= Beklagte) mit dem Losungswort "D*****" und einem Einlagestand von S 449.857,-- zum Todeszeitpunkt samt Zinsen (im Folgenden jeweils kurz: Sparbuch), sowie eine 7,5 % Bundesanleihe zu einem Nominale von S 100.000,-- mit einer Laufzeit bis (im Folgenden kurz: Bundesanleihe), dem Abhandlungsgericht "verheimlicht". Tatsächlich wurden diese Sparbücher und Wertpapiere von der Beklagten auf Grund einer handschriftlichen umdatierten (am verfassten) und nicht unterschriebenen Verfügung der Erblasserin, welche die Beklagte von dieser noch zu Lebzeiten zur Durchführung der Verteilung der hierin genannten Werte entsprechend ihrer Anweisung nach dem Tod erhalten und einige Tage nach dem Ableben der Erblasserin dem Kläger und seiner Frau als testamentarischen Erben auch zur Kenntnis gebracht hatte, auf verschiedene Personen aufgeteilt. Entsprechend dieser Verfügung der Erblasserin und mit Einverständnis der beiden Erben, also auch des Klägers, behielt die Beklagte das zuvor näher bezeichnete Sparbuch und die Bundesanleihe. Ebenso war man sich bei dieser Zusammenkunft, bei welcher der Kläger und seine Frau mit den Anordnungen der Erblasserin in ihrer Verfügung einverstanden waren, einig, diese Vermögenswerte nicht im Verlassenschaftsverfahren anzugeben, um der Erbschaftssteuer zu entgehen. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Kläger und seiner Frau das Testament vom und ihre Stellung als Erben bereits bekannt. Auch wenn hinsichtlich der Bundesanleihe in der Verfügung der Erblasserin, in welcher die die Beklagte betreffende Passage "Gerti G*****; LW [Losungswort]:
'D*****' S 500.000,--" lautete, keine konkrete schriftliche Anordnung der Erblasserin enthalten war, kamen doch die Streitteile überein, dass der Beklagten auch die Wertpapiere zukommen sollten, weil sie ja vom Sparguthaben des ihr zugewiesenen Sparbuches angeschafft worden waren.
Im von einem Rechtsanwalt aufgesetzten Testament vom mit welchem die Erblasserin den Kläger und seine nunmehrige geschiedene Gattin je zur Hälfte zu Erben eingesetzt hatte, wurde der "übliche Stehsatz" aufgenommen (ohne dass vom Rechtsanwalt mit der Erblasserin hierüber besonders gesprochen worden wäre), dass sie mit diesem Testament alle ihre allfälligen früheren letztwilligen Anordnungen widerruft. Nach dem Willen der Erblasserin sollte jedoch (trotz dieses Passus) ihre handschriftliche Anordnung (Verfügung) vom weiterhin gültig sein.
Die Ehe des Klägers wurde 1998 geschieden. Erst im Zuge des nachehelichen Aufteilungsverfahrens samt den mj. Sohn des Klägers betreffenden Pflegschaftsverfahren nach dessen Scheidung 1998 beantragte der Kläger die "Ergänzung des Verlassungschaftsverfahrens" bezüglich der zunächst verschwiegenen Vermögenswerte der Erblasserin samt Einantwortung in die Hälfte auch dieser Vermögenswerte. Mit Beschluss vom stellte das Abhandlungsgericht rechtskräftig ua das Sparbuch und die Bundesanleihe als "Bestandteil des Nachlasses" nachträglich fest und "übergab" sie dem Kläger und dessen geschiedener Gattin als Testamentserben "je zur Hälfte in deren rechtlichen Besitz."
Das besagte Sparbuch war von der Erblasserin am im Beisein der Beklagten mit einem Einlagestand von S 1 Mio und einer Verzinsung von ca 6 % eröffnet worden. Dort erklärte die Erblasserin der Beklagten, "dass ihr das Geld einmal gehören soll"; der Erblasserin sollten jedoch weiterhin die Zinsen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zukommen, womit die Beklagte einverstanden war. In den folgenden Jahren wurden auch jeweils die Jahreszinsen von der Erblasserin im Beisein der Beklagten abgehoben. Darüber hinaus hob die Erblasserin am im Einverständnis mit der Beklagten S 500.000,-- für einen weiteren Stiefsohn ab, am S 98.900,-- zwecks Anschaffung der bereits erwähnten Bundesanleihe mit einer Nominale von S 100.000,-- und einer 5-jährigen Laufzeit bis . Sparbuch und übrige Wertpapiere befanden sich bis einige Tage vor dem Ableben der Erblasserin in deren Safe bei der Volksbank, aus dem sie von der Beklagten auf Grund des nahen Todes heraus- und an sich genommen wurden.
Mit der am eingebrachten und auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des auf seine Stellung als Erbe entfallenden Hälfteanteils am Sparbuch- und Wertpapierguthaben in Höhe von zusammen S 275.000,-- samt 7 % Zinsen aus S 225.000,-- seit und 7,5 % Zinsen aus S 50.000,-- seit . Die Beklagte habe sich Sparbuch und Bundesanleihe auf Grund eines formungültigen Kodizills angeeignet, worüber er als juristischer Laie erst 1998 aufgeklärt worden sei. Sollte zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung zustandegekommen sein, wonach die Beklagte diese beiden Werte er- und behalten sollte, werde diese wegen Irrtums angefochten, ebenso wegen Wegfalles der Vertragsgrundlage. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Das Sparbuch sei ihr von der Erblasserin gewidmet worden; sie habe die Schenkung auch angenommen und hievon auch die Erben voll informiert. Sowohl der Kläger als auch seine damalige Gattin hätten mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen wahren Willen der Erblasserin respektierten. Durch die Erfüllung sei die Formungültigkeit des Kodizills geheilt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass sich der Widerruf im Testament vom nicht auf das frühere (formungültige) Kodizill bezogen habe, sodass dieses auch weiterhin hätte Bestand haben sollen. Durch die Zustimmung zur Verteilung der sich zum Todeszeitpunkt bei der Beklagten befindlichen Vermögensgegenstände der Erblasserin im Sinne dieses Kodizills einschließlich des Behalts des hierin erwähnten Sparbuches durch die Beklagte seitens des Klägers und seiner Miterbin sei es zur Erfüllung des formungültigen Kodizills gekommen, weshalb eine Rückforderung gemäß § 1432 ABGB ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der Bundesanleihe sei eine vertragliche Einigung zwischen den Streitteilen zustandegekommen, wobei das Recht, diese wegen Irrtums über die Formungültigkeit des Kodizills bzw über den nachträglichen testamentarischen Widerruf anzufechten, verfristet sei. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge, sondern bestätigte das angefochtene Urteil. Es sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus: Als eine unbedingte Erbserklärung abgebende Erben, denen auch die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden sei, seien der Kläger und seine damalige Gattin auch berechtigt gewesen, mit der Beklagten ein Übereinkommen über die Verteilung der sich bei dieser befindlichen Vermögenswerte wirksam abzuschließen. Die Zustimmung dazu, dass der Beklagten auch die in der handschriftlichen Verfügung nicht erfasste Bundesanleihe zukommen solle, stelle eine wirksame schuldrechtliche Vereinbarung (ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der handschriftlichen Anordnung) dar, wobei die hiezu erklärte Irrtumsanfechtung im Sinne der zu billigenden Rechtsausführungen des Erstgerichtes verfristet sei, habe doch die Frist hiefür mit Abschluss der Vereinbarung und nicht erst dem zweiten Einantwortungsbeschluss des Abhandlungsgerichtes begonnen. In Ansehung des Sparbuches liege allerdings nicht ein formungültiges Kodizill zu Gunsten der Beklagten, sondern vielmehr eine Schenkung auf den Todesfall vor. Auch wenn die hiefür an sich erforderliche Notariatsaktform nicht gewahrt und ein ausdrücklicher Widerrufsverzicht nicht erklärt worden sei, sodass es sich um eine formungültige Schenkung gehandelt habe, sei doch durch die für den Nachlass vertretungsbefugten Erben eine die nunmehrige Rückforderung ausschließende Erfüllungshandlung gesetzt worden. Damit komme es auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Verfügung vom durch das spätere Testament vom gegenstandslos geworden sei. Der Rechtstitel der Beklagten in Ansehung des Erwerbes des Sparbuches liege sohin in der Schenkungsvereinbarung mit der Erblasserin auf den Todesfall, welche durch das später errichtete Testament auch nicht hinfällig habe werden sollen.
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass die Qualifizierung der zwischen der Erblasserin und der Beklagten im Jänner 1985 getroffenen Vereinbarung als Schenkung auf den Todesfall in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus gehe und sich das Berufungsgericht im Übrigen an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten habe.
Gegen dieses Urteil stellte der Kläger einen Abänderungsantrag gemäß § 508 ZPO samt Ausführung der Revision, gestützt auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung abzuändern.
Das Berufungsgericht gab hierauf mit weiterem Beschluss (in dem gleichzeitig auch die hier nicht weiter verfahrensgegenständliche Setzung einer falschen Unterfertigungsstampiglie auf den Ausfertigungen der Berufungsurteile berichtigt worden war) dem Antrag gemäß § 508 ZPO Folge und änderte seinen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde. Das Berufungsgericht begründete dies damit, dass dem Kläger darin beizupflichten sei, dass zum Zeitpunkt der (nach dem Tod der Erblasserin geschlossenen) Vereinbarung zwischen den Streitteilen wenige Tage nach dem Ableben der Erblasserin die unbedingten Erbserklärungen noch nicht abgegeben worden seien (sodass die Wirksamkeit dieser Vereinbarung auf Klägerseite angezweifelt werden könnte). Darüber hinaus habe das Berufungsgericht übersehen, dass für eine Schenkung auf den Todesfall Tatbestandsvoraussetzung auch ein erklärter Widerrufsverzicht sei.
Die beklagte Partei hat nach Freistellung von ihrem Recht, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt. Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass zwar der (von Anfang an in einem Geldbetrag, nämlich S 275.000,--, bestehende) Streitgegenstand S 260.000,-- überstieg, jedoch unter der (Umrechnungs-)Grenze von EUR 20.000,-- liegt. Die durch die Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 eingeführte Bestimmung des § 508 ZPO stellte zwar auf einen insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ab, erhielt jedoch durch Art 94 Z 16 des zweiten EUR-JuBeG BGBl I 2001/98 (1. EUR-Umstellungsgesetz-Bund) seine neue Wertgrenze, die - wie im vorliegenden Fall - dann anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem liegt (Art 96 Z 6 leg cit). Da gemäß § 3 Abs 2 Z 2 Eurogesetz BGBl I 2000/72 in gerichtlichen Urteilen ab dem , auch wenn das Klagebegehren vor dem eingebracht worden ist, Geldbeträge nur mehr in Euro auszudrücken sind und sich nach dem offiziellen Umrechnungskurs von S 13,7603 (Art 1 Verordnung [EG] Nr 2866/98 des Rates vom , veröffentlicht in ABl [EG] L 359/1) der Wert des Entscheidungsgegenstandes zweiter Instanz mit exakt EUR 19.985,03 errechnet, also unter EUR 20.000,-- gelegen ist, war der Kläger zutreffend gehalten, zur Erreichung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 Abs 1 ZPO zu stellen, über den das Berufungsgericht gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle stattgebend entschieden hat.
In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Dass die beiden verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte als Gegenstand der Nachtragsabhandlung dem Kläger "zur Hälfte in rechtlichem Besitz übergeben" sind, steht zufolge des vom Abhandlungsgericht am zu 1 A 461/91-27 gefassten Beschlusses rechtskräftig fest. Dies allein vermag freilich den Herausgabe- und Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten noch nicht zu rechtfertigen.
Unstrittig erfüllte die von der Erblasserin am zwar handschriftlich verfasste, jedoch nicht unterfertigte Verfügung, in der ua die Beklagte mit dem Sparbuch über S 500.000,-- bedacht wurde, - ungeachtet des bei der Erblasserin zu unterstellenden Testierwillens (§ 565 ABGB), der nach den getroffenen Feststellungen auch durch ihr (späteres formgültiges) Testament vom (trotz Widerrufsklausel) nicht wegfiel, sollte doch die Verfügung "weiterhin gültig sein" - nicht die in § 578 ABGB verankerten Formerfordernisse für ein eigenhändiges schriftliches Testament oder Kodizill. Diese Urkunde scheidet daher als Rechtstitel für die beiden verfahrensgegenständlichen Geldzuwendungen zu Gunsten der Beklagten von vorneherein aus.
Eben dieses hat auch für die vom Berufungsgericht bejahte Annahme eines gültigen Schenkungsvertrages auf den Todesfall zu gelten. Ein solcher scheitert nämlich - wie das Berufungsgericht in seinem Zulassungsabänderungsausspruch zutreffend selbst erkannt hat - am Fehlen der nach § 956 zweiter Satz ABGB erforderlichen ausdrücklichen Erklärung der Geschenkgeberin, auf den freien Widerruf der Schenkung zu verzichten (1 Ob 2035/96p mwN; 1 Ob 2342/96k; RIS-Justiz RS0018809). Dieses Sparbuch (aus dem auch die spätere Bundesanleihe finanziert und angeschafft wurde) wurde der Beklagten von der Erblasserin nach den maßgeblichen Feststellungen nicht einmal in einer Art und Weise übergeben, wie dies unter Umständen bei Sparbüchern als Ausdruck einer "wirklichen Übergabe" für ausreichend erachtet wird (RIS-Justiz RS0018920), verblieb es doch bis wenige Tage vor dem Tod, ehe es die Beklagte an sich nahm, während die Erblasserin bereits im Spital lag, aus dem Safe der Erblasserin bei ihrer Bank. Die Übergabe einer Sache mit der - wie hier - somit jederzeit bloß widerruflichen Abrede, der Empfänger solle beim Tod des Übergebers Eigentümer derselben werden, ist aber ebenfalls ohne Einhaltung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen unwirksam (RIS-Justiz RS001971), an denen es hier jedoch nach dem einleitend Gesagten mangelt (§ 578 ABGB).
Unstrittig ist weiters, dass auch die ansonsten für eine Schenkung (ohne eine solche Übergabe) erforderliche Notariatsaktform (§ 1 Abs 1 lit d NotZwG) vorliegendenfalls nicht eingehalten wurde (vgl SZ 57/91 und 57/118; JBl 1991, 244).
Alle Versuche der Beklagten, eine Übergabe auf den Todesfall trotz der gegebenen Formungültigkeiten sowohl der letztwilligen als auch noch der zu Lebzeiten artikulierten Anordnung der Erblasserin als wirksam und gegenüber dem Kläger als Erben verbindlich zu konstruieren, müssen auch an der Bestimmung des § 1432 ABGB scheitern. Danach kann zwar ua die Zahlung einer Schuld, welche nur aus Mangel an Förmlichkeiten ungültig ist, nicht zurückgefordert werden; diese Bestimmung ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf Fälle der sog Übergabe auf den Todesfall schon im Hinblick auf den Formzweck (Warn- und Beweisfunktion) der nicht eingehaltenen Formvorschrift nicht anwendbar (SZ 58/116; 8 Ob 609/87; RIS-Justiz RS0019209). Darauf, dass eine die Rückforderung ausschließende Erfüllungshandlung nur der Nachlass bzw der Erbe setzen kann (RIS-Justiz RS001924; Schubert in Rummel, ABGB3 Rz 3 zu § 956), der Kläger jedoch feststellungskonform "einige Tage nach dem Tod der Erblasserin" weder erbserklärter noch besorgungs- und benützungs- (§ 810 ABGB), also verfügungsberechtigter und gar eingeantworteter Erbe war, kommt es damit ohnedies nicht mehr entscheidend an.
Damit kann aber die Beklagte weder aus den Erklärungen der Erblasserin noch aus der von ihr eigenmächtig kurz vor deren Tod erfolgten Ansichnahme des Sparbuches noch aus den zunächst als Zustimmung zur gepflogenen Vorgangsweise verstandenen Äußerungen des Klägers (bzw auch dessen Gattin) ein Recht an dem hierin verbrieften Guthaben ableiten. Daraus folgt aber, dass der Revision des Klägers in der Hauptsache Folge zu geben und dem Klagebegehren insoweit (als Teilurteil: § 391 Abs 1 ZPO) stattzugeben ist.
Da allerdings Feststellungen zum erhobenen (und über das gesetzliche Ausmaß hinausgehenden) Zinsenbegehren einschließlich dessen Fälligstellung fehlen und hiezu auch keine Außerstreitstellungen im Verfahren erster Instanz erfolgten, vielmehr die Beklagte auch diesen Nebengebührenanspruch bereits in ihrer Klagebeanwortung ON 3 ausdrücklich bestritt, musste insoweit ein Aufhebungsbeschluss samt Zurückverweisung an das Erstgericht erfolgen, da in diesem Umfange des Klagebegehrens noch keine Spruchreife gegeben ist. Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.