OGH vom 26.11.1996, 5Ob2376/96i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen des Antragstellers Ulrich D*****, vertreten durch Edeltraud Duschek, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Alsergrund, 1090 Wien, Währinger Straße 41, wider die Antragsgegner
1.) Ernst L*****, vertreten durch Dr.Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Burkhard E*****, 3.) Ingeborg E*****, beide vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, 4.) F***** GmbH, ***** wegen S 329.000,-- (§ 37 Abs 1 Z 14 MRG; 3 Msch 8/94x) sowie gegen die Antragsgegner 1.) Burkhard E*****, 2.) Ingeborg E*****, beide vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG (3 Msch 30/94g) infolge ordentlichen und "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 41 R 303/96d-41, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 29.Feber 1996, GZ 3 Msch 8/94x-37, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies in Punkt 1.) seines Sachbeschlusses den Antrag auf Feststellung, daß S 329.000,-- aufgrund einer ungültigen Vereinbarung geleistet worden seien, ab und stellte in Punkt 2.) fest, daß die beiden Antragsgegner im verbundenen Verfahren (3 Msch 30/94g) durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses von S 4.800,-- für die Wohnung ***** im Zeitraum 1.7. bis das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich S 3.667,50 überschritten hätten; es verpflichtete diese Antragsgegner zur Rückzahlung von S 7.335,-- samt Anhang.
Punkt 1.) des erstgerichtlichen Sachbeschlusses blieb unbekämpft.
Das Rekursgericht gab dem gegen Punkt 2.) erhobenen Rekurs der Antragsgegner im verbundenen Verfahren Folge und wies auch den Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses ab. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob § 10 Abs 6 MRG idF des 2. WÄG dem Vermieter ein Wahlrecht einräume und ob die Anwendung des § 10 Abs 6 MRG eine Anzeige des Ersatzanspruches an den Vermieter gemäß § 10 Abs 4 MRG voraussetze.
Gegen diese Rekursentscheidung richten sich der beim Erstgericht am eingelangte ordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ON 42 und der beim Erstgericht am eingelangte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragstellers ON 43; beide Rechtsmittel sind unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Zu ON 43:
Nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (MG JN/ZPO14 § 465 ZPO E 3; Kodek in Rechberger vor § 461 ZPO Rz 12). Der beim Erstgericht einen Tag nach dem ordentlichen Revisionsrekurs ON 42 eingelangte "außerordentliche" Revisionsrekurs ON 43 war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu ON 42:
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG,§ 528 a,§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag wurde bei der Schlichtungsstelle am eingebracht. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß § 10 MRG idF des 2. WÄG gemäß dessen Artikels V Abs 3 Z 1 lit a auf Ersatzansprüche unter anderem dann anzuwenden ist, wenn diese - wie hier - nach dem fällig werden und wenn die Aufwendungen vor dem vorgenommen wurden. Abgesehen davon wurde das Wohnungs-Verbesserungsdarlehen des Vormieters nach der Aktenlage mit öffentlichen Mitteln gefördert (Artikel V Abs 3 Z 1 lit b 2. WÄG).
Es trifft auch zu, daß § 10 MRG einen Ersatzanspruch des bisherigen Mieters gegenüber dem Vermieter regelt (vgl auch WoBl 1993/30) und daß § 10 Abs 6 MRG die Befriedigung eines berechtigten Ersatzanspruches des früheren Mieters voraussetzt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MRG idF des 2. WÄG beträgt die jährliche Abschreibung aber bei den in Abs 3 Z 1 genannten Aufwendungen (unter anderem Beheizungs- und sanitären Anlagen) für jedes vollendete Jahr ein Zehntel. Zutreffend weisen daher die Rechtsmittelgegner darauf hin, daß dem Vormieter zum Zeitpunkt der Beendigung seines Mietvertrages Mitte 1992 wegen der vor 1982 getätigten Aufwendungen kein Anspruch gemäß § 10 MRG zustand. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn man im Hinblick auf § 10 Abs 1 Z 2 MRG auf den vom Erstgericht beigeschafften Förderungsakt Bedacht nimmt, weil danach bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Vormieter die Laufzeit der Förderung bereits abgelaufen war.
Die - voll amortisierten - Aufwendungen des Vormieters sind somit im Verhältnis der Vermieter zum Antragsteller bei der Mietzinsbildung nicht außer acht zu lassen, sodaß die Ausstattungskategorie nicht herabzustufen ist. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen kommt es hiebei im vorliegenden Fall nicht an (vgl auch 5 Ob 2186/96y).
Auch im Revisionsrekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt, weshalb er - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichts - zurückzuweisen war.
Nur am Rande wird bemerkt, daß ein Widerspruch zum unbekämpft gebliebenen Punkt 1.) des erstgerichtlichen Sachbeschlusses nicht besteht, weil es im Lichte des § 27 Abs 1 Z 1 MRG bei Investitionsablösen, die der neue Mieter an den weichenden Mieter bezahlt, ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 10 MRG auf den Zeitwert ankommt (Würth in Rummel2 § 27 MRG Rz 6 mwN).