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OGH 24.06.2025, 2Ob207/11x

OGH 24.06.2025, 2Ob207/11x

Rechtssätze


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Normen
RS0044233
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig.
Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3b
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
RS0007696
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO (nunmehr § 528 Abs 1 Z 3 ZPO idF WGN 1989).
Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C2d7
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3b
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c
ZPO §528 Abs2 Z3 D1
RS0007695
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten beziehungsweise zuzuweisen sind beziehungsweise von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (hier: Kostenersatzanspruch des den Nachlass verwaltenden Erben gegenüber dem Nachlass).
Normen
RS0111498
Unter Kostenpunkt ist nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung zu verstehen (so schon 3 Ob 102/92, SZ 66/15).
Norm
RS0044110
Revisionsrekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes in der Kostenfrage sind nicht nur dann unzulässig, wenn es sich um die Bemessung der Höhe der Kosten handelt, sondern auch dann, wenn die Kostenverpflichtung dem Grunde nach in Streit steht, wenn es sich also um die Frage handelt, ob die Kosten von einer bestimmten Person oder aus einem bestimmten Vermögen zu berichtigen sind.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A***** H*****, in Pflege und Erziehung bei der Mutter S***** H*****, vertreten durch Plaz & Steiner Rechtsanwältinnen OG in Wien, über den Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 201/11y-560, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom , GZ 1 Ps 204/09h-545, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben die Kosten der begleiteten Besuchskontakte des Vaters zur mj A***** den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zur Frage der Tragung der Besuchskosten zugelassen.

Gegen die (gleichteilige) Kostentragungsregelung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.

Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form (auch „nur“ dem Grunde nach) über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0044233; RS0111498; RS0044110), so etwa auch auf die Kosten eines Kurators/Sachwalters oder dessen Belohnung, und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007696; RS0007695 [T23]).

Im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich auch bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten des Besuchsbegleiters um eine solche „über den Kostenpunkt“ im Sinne von § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (so auch 5 Ob 115/99v = RIS-Justiz RS0007695 [T11]; 2 Ob 143/11k).

Der Revisionsrekurs der Mutter ist daher gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00207.11X.1129.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAD-34471