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OGH vom 29.10.1996, 5Ob2347/96z

OGH vom 29.10.1996, 5Ob2347/96z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Schinko und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Arbeitsmarktservice Österreich, Treustraße 35 - 43, 1203 Wien, vertreten durch Dr.Friedrich Stefan, öffentlicher Notar in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom , GZ 2 R 274/96p, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen i.K. vom , TZ 2922/96, bestätigt, wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Ob der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaft ist das Eigentumsrecht für die Republik Österreich einverleibt. Das Arbeitsmarktservice Österreich begehrte auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 62 Abs 3 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, ausgestellten Bescheinigung sowie unter Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Klagenfurt die Einverleibung seines Eigentumsrechtes.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es sei weder ein Genehmigungsbescheid noch eine Negativbescheinigung nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz vorgelegt worden.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der Übergang des Eigentumsrechtes von der Republik Österreich auf das Arbeitsmarktservice Österreich gründe sich auf § 62 Abs 2 AMSG, worüber der Bundesminister für Finanzen gemäß § 62 Abs 3 AMSG eine Bescheinigung auszustellen habe, die als öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 GBG gelte. Das ändere aber nichts daran, daß gemäß § 34 Abs 1 KrntGVG 1994 der Rechtserwerb im Grundbuch nur eingetragen werden dürfe, wenn ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid, eine Negativbestätigung oder eine Bestätigung nach § 44 Abs 2 KrntGVG 1994 (Bestätigung, daß ein Rechtsgeschäft als genehmigt gilt), ausgestellt von der Grundverkehrsbehörde, vorgelegt wird. Eine solche Urkunde sei vom Arbeitsmarktservice Österreich nicht vorgelegt worden. Eine allfällige Negativbestätigung habe sich nicht nur auf den für Baugrundstücke geltenden 4. Abschnitt des Kärntner Grundverkehrsgesetzes, sondern auch auf dessen Abschnitte 3 und 5 zu beziehen. Nur die Negativbestätigung nach § 10 Abs 6 KrntGVG 1994 könne durch einen Hinweis auf eine Verordnung nach § 10 Abs 7 KrntGVG 1994 ersetzt werden (5 Ob 9/96).

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob im Falle der Eigentumsübertragung auf Grund eines Bundesgesetzes eine Ausnahme von den grundverkehrsrechtlichen Verfahrensvorschriften eines Bundeslandes gerechtfertigt sei, fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Arbeitsmarktservice Österreich mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß seinem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Als Hauptargument wird im Revisionsrekurs vorgebracht, das Arbeitsmarktservice Österreich sei gemäß § 62 Abs 2 AMSG Eigentümer der in der Anlage dieses Gesetzes genannten, im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften geworden, darunter der vom gegenständlichen Antrag betroffenen. Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung bzw eine Bestätigung gemäß dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 sei nicht erforderlich, weil auf diese Eigentumsübertragung das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 nicht anzuwenden sei. Es bedürfe nämlich nur der Erwerb des Eigentums unter Lebenden und die Einräumung von Rechten an Liegenschaften unter Lebenden der Genehmigung nach den Bestimmungen des genannten Grundverkehrsgesetzes. Die Eigentumsübertragung im gegenständlichen Fall gründe sich jedoch nicht auf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung.

Dieser Argumentation ist folgendes zu erwidern:

Richtig ist, daß das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 nur für den Rechtserwerb unter Lebenden gilt (§ 2). Durch diese Formulierung wird jedoch lediglich die Geltung dieses Gesetzes für den Erwerb von Todes wegen augeschlossen. Unter Erwerb von Rechten unter Lebenden fällt auch der Rechtserwerb durch eine juristische Person von einer solchen (hier: der Rechtserwerb durch das Arbeitsmarktservice Österreich, dem gemäß § 1 Abs 1 AMSG eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, von der Republik Österreich). Die dem § 2 KrntGVG 1994 folgenden Bestimmungen wenden sich zum Teil an die Grundverkehrskommission, zum Teil an andere Behörden, insbesondere an die Gerichte. Zu den letztgenannten Bestimmungen gehört der bei der Entscheidung in dieser Grundbuchssache anzuwendende § 34 KrntGVG 1994, worin geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtserwerb an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen werden darf. Auch diese Gesetzesstelle stellt auf den Rechtserwerb (Arg: ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb nach den §§ 9, 22 und 28, wobei auch die §§ 22 und 28 vom Rechtserwerb, und nicht von einem Rechtsgeschäft ausgehen), und nicht - wie im Revisionsrekurs ausgeführt wird - auf ein Rechtsgeschäft ab. Auch ein Rechtserwerb kraft Gesetzes - wie hier - ist jedoch ein Rechtserwerb. Ob daher der durch das Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice, BGBl 1994/313, angeordnete Rechtsübergang der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf oder nicht, ist nur von der Grundverkehrsbehörde zu beurteilen, nicht aber vom Grundbuchsgericht. Sollte diese eine derartige Genehmigungspflicht verneinen (vgl § 23 lit g bezüglich Baugrundstücke oder § 10 Abs 6 bezüglich landwirtschaftlicher Grundstücke, hinsichtlich derer nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden einer Genehmigung bedürfen), so wird sie eine entsprechende Negativbestätigung auszustellen haben (§ 25 Abs 2 leg cit). Meinungsverschiedenheiten darüber zwischen der Grundverkehrsbehörde und dem Antragsteller müßten im Verwaltungsweg ausgetragen werden. Ohne Vorlage eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides oder derartiger Negativbestätigungen ist jedoch dem Grundbuchsgericht die Eintragung eines Rechtserwerbes im Grundbuch verwehrt.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.