Suchen Hilfe
OGH vom 29.05.2018, 4Ob110/18g

OGH vom 29.05.2018, 4Ob110/18g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin M***** K*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die Beklagte B***** PLC, *****, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 43.454,96 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert 5.000 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 128/16x22, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 48 Cg 64/12i12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klage zurück; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Am unterbrach der Oberste Gerichtshof sein Verfahren zu 4 Ob 40/17m über den Revisionsrekurs der Klägerin bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf

Vorabentscheidung. Am erklärte die Klägerin, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

1. § 163 Abs 2 ZPO steht solchen Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen, nicht entgegen (Fink in Fasching/Konecny3§ 163 ZPO [2015] Rz 31 mwN; vgl 4 Ob 118/98a).

2. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren und analog auch im Rekursverfahren (Revisionsrekursverfahren) vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden (RISJustiz RS0081567 [insb T 1, T 14]; Zechner in Fasching/Konecny2§ 513 ZPO [2005] Rz 2). In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO ist deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RISJustiz RS0081567 [T4, T 8, T 10, T 11]; vgl RS0114549).

3. Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (RISJustiz RS0106421; Zechner in Fasching/Konecny2§ 513 ZPO [2005] Rz 2; Pimmer in Fasching/Konecny2§ 483 ZPO [2005] Rz 17).

4. Über den gegenstandslos gewordenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden (vgl RISJustiz RS0120298 [T2]).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00110.18G.0529.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
CAAAD-34370