OGH vom 27.06.2017, 5Ob111/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DDr. D*****, vertreten durch SLUKA HAMMERER TEVINI Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eike Bernd Lindinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 12a, § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 143/16t-104, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
1. Thema des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die anlässlich einer Unternehmensveräußerung vom Antragsteller übernommenen Geschäftslokale ungeachtet der separaten Anmietung ( und ), Bezeichnung und Vorschreibung des Mietzinses nach dem übereinstimmenden Parteiwillen der Rechtsvorgänger der Parteien ein einheitliches Bestandobjekt bilden (RIS-Justiz RS0020405 [T12]; 5 Ob 227/16t).
Rechtliche Beurteilung
2. Nach den – den Obersten Gerichtshof bindenden (RIS-Justiz RS0007236) – Feststellungen des Rekursgerichts steht ein solcher übereinstimmender Parteiwillen nicht fest. Damit ist von zwei getrennten Bestandobjekten auszugehen (5 Ob 227/16t). Eine gegenteilige, auf einer anderen Tatsachengrundlage beruhende Beurteilung zum Vorliegen eines einheitlichen Bestandobjekts in den zwischen den Parteien geführten, im Februar 2016 rechtskräftig beendeten Kündigungsprozessen ändert an diesem Ergebnis nichts. Eine Bindung besteht nach der ganz überwiegenden jüngeren Rechtsprechung nur an die im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, nicht aber an die dort beurteilte Vorfrage (RIS-Justiz RS0041157 [T13, T 19]; RS0041567 [T8]; 3 Ob 245/16z). Das im Revisionsrekurs angesprochene Bedürfnis nach Entscheidungsharmonie kann die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht ausweiten (RISJustiz RS0102102; 3 Ob 245/16z).
3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00111.17K.0627.000 |
Schlagworte: | Außerstreitiges Wohnrecht |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
VAAAD-34368