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OGH vom 28.05.2003, 7Ob117/03m

OGH vom 28.05.2003, 7Ob117/03m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mario H*****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlich) EUR 11.596,96 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 27/03g-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 12 Cg 83/02d-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 686,88 (hierin enthalten EUR 114,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat bei der beklagten Versicherung für seinen PKW eine Haftpflicht- sowie Elementar-Kaskoversicherung der Kaskovariante E 1 abgeschlossen, welcher die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugkaskoversicherung (AKKB 1997) zugrunde liegen. Nach deren Art 1 sind versichert "das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust... durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haar-, Federwild und Haustieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr" (Art 1.1.1 lit d). Die weiteren Bestimmungen der AKKB bilden im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr, sodass sich deren Wiedergabe erübrigt.

Am Abend des lenkte der Kläger seinen PKW mit zulässigen ca 50 km/h in L***** auf der P*****straße stadtauswärts. Ausgangs einer leichten Linkskurve hörte er ein knallartiges Geräusch, welches von der - von ihm auch verspürten - Kollision eines (nicht näher identifizierten) Vogels mit der (durch einen diagonal verlaufenen und von einem früheren Steinschlag resultierenden Sprung bereits vorbeschädigten) Windschutzscheibe resultierte, worauf der Kläger (bedingt durch die hiedurch ausgelöste Schreckreaktion) sein Fahrzeug nach rechts verriss und dabei im Bereich des rechten Kotflügels mit einem unmittelbar am Fahrbahnrand stehenden Baumstamm kollidierte. Der Radkasten wurde dabei gegen das rechte Vorderrad gestaucht, sodass das Fahrzeug unmittelbar darauf im Bereich der Fahrbahnmitte zum Stillstand kam und nicht mehr fahrfähig war. Nachdem der Kläger ausgestiegen war, konnte er konkret feststellen, dass tatsächlich eine Kollision mit einem Vogel erfolgt war, weil sich im Bereich der Scheibenwischer abgerissene Federn befanden. Er verständigte auch sogleich den zuständen Gendarmerieposten. Die herbeigekommenen Beamten versuchten zwar mit Taschenlampen, den (offenbar verletzten) Vogel ausfindig zu machen, was jedoch nicht gelang. Das Fahrzeug wurde hierauf abgeschleppt. Der Kläger machte auch umgehend eine Schadensmeldung bei der beklagten Partei, welche am die Befundung und Begutachtung der Schäden durch einen Sachverständigen veranlasste. Der PKW hatte zum Unfallszeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von EUR 18.968; die Reparaturkosten wurden mit EUR 11.400,31 geschätzt.

Die beklagte Partei lehnte die Deckung qualifiziert mit der Begründung ab, dass nach ihren Informationen der Kläger wegen überhöhter Geschwindigkeit mit dem Baum kollidiert sei. Der Kläger verkaufte hierauf das Fahrzeug unrepariert um EUR 6.177,32.

Mit der am eingebrachten Klage begehrte der Kläger zunächst die Verurteilung der beklagten Partei, ihm aufgrund und im Umfang des zwischen den Parteien abgeschlossenen Elementar-Kaskoversicherungsvertrages für den Schadensfall vom Deckungsschutz zu gewähren. In der Streitverhandlung vom wurde das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 11.746,96 (EUR 11.336,96 fiktive Reparaturkosten + EUR 150 Standgebühr + EUR 260 Abschleppkosten) samt 4 % Zinsen seit umgestellt.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren letztlich nur mehr dem Grunde nach mit der (zusammengefassten) Begründung, dass ein Schaden, der nicht unmittelbar durch die Berührung mit Haar- oder Federwild, sondern als bloße Folge eines Ausweichmanövers eingetreten sei, nicht unter das gedeckte Risiko falle; außerdem sei die Windschutzscheibe schon vorbeschädigt gewesen. Abschleppkosten und Standgebühren stünden in keinem Kausalzusammenhang zum Schadensfall. Der Schaden sei schließlich durch grob fahrlässiges Verhalten (fahrtechnisches Fehlverhalten) des Klägers entstanden.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 11.596,96 sA (Reparaturschaden + Abschleppkosten) und wies das Mehrbegehren von EUR 150 sA (Standgebühr) - rechtskräftig - ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass Ansprüche aus der Wildschadensklausel dann erfolgreich geltend gemacht werden können, wenn mit dem Tier zumindest ein Kontakt stattgefunden habe, welcher in ursächlichem Zusammenhang mit der den Schaden auslösenden Reaktion des Fahrers gestanden haben müsse. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Bedenke man, dass sich der Unfall bei Dunkelheit und eingeschaltetem Abblendlicht ereignet habe, dann müsse die sehr geringfügige Auslenkbewegung des Klägers nach der seitlichen Querung des Vogels, dem spür- und hörbaren Aufprall samt der damit verbundenen geringfügigen kurzfristigen Sichteinschränkung als situationsadäquat angesehen werden. Insoweit bestehe daher - mit Ausnahme der geltend gemachten Standgebühren - volle Deckungspflicht der beklagten Partei.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung keine Folge und sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm - mit Ausnahme der Feststellung, dass der gegen die Frontschutzscheibe fliegende Vogel auch eine Sichteinschränkung für den Kläger bewirkte - die Feststellungen des Erstgerichtes und schloss sich auch dessen rechtlicher Beurteilung an. Danach habe der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 54/91 die Haftung eines Versicherers bejaht, obwohl der Anstoß des Tieres (dort eines Rehes) am PKW des Versicherungsnehmers keinen Schaden verursacht hatte und dieser erst nach dem Verreißen des Lenkrades samt darauf folgendem Anstoß gegen ein Brückengeländer eingetreten sei. Die beklagte Partei sei auch nicht im Sinne des § 61 VersVG leistungsfrei, weil dem Kläger zwar eine Fehlreaktion und damit ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei, das jedoch nicht als grob fahrlässig qualifiziert werden könne.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - seit der Entscheidung SZ 54/91 "ein vergleichbarer Fall nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen wurde, dieser aber im Zusammenhang mit Ausweichmanövern zur Vermeidung von Kollisionen mit kleinen Tieren auch ausgesprochen hat, dass solche Ausweichmanöver regelmäßig als grob fahrlässig zu betrachten seien (vgl etwa 7 Ob 307/00y), was dann wohl auch Einfluss auf einen Fall wie den vorliegenden, wo es durch die Berührung mit dem Tier selbst zu keinem Schaden gekommen ist, haben könnte, sodass eine Befassung des Obersten Gerichtshofes mit dieser Frage wünschenswert erscheint."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Abweisung auch des noch restlichen Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage und weil zur konkreten Bedingungslage der AKKB 1997 (soweit überschaubar) noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Zunächst wird dem Berufungsgericht zum Vorwurf gemacht, dieses habe ohne hinreichende Begründung die oberstgerichtliche Entscheidung 7 Ob 307/00y, obwohl diese zur Wildschadensklausel einer Elementar-Kaskoversicherung ("also genau zur selben Fragestellung") ergangen sei, nicht für anwendbar erklärt. Demgegenüber sei die Entscheidung SZ 54/91 nicht anwendbar und im Sinne der deutschen Judikatur und Lehre nicht zu berücksichtigen, weil der Beweis einer Berührung mit Haar- oder Federwild dann als nicht geführt anzusehen sei, wenn Kollisionsspuren am KFZ fehlen. Außerdem sei die Entscheidung zu Haarwild ergangen, während es im vorliegenden Fall um eine Berührung mit einem Vogel gehe. Die bloße Schreckreaktion des Klägers habe "nichts mit dem Auftreten von Federwild zu tun", sodass sich das Unfallgeschehen nicht davon unterscheide, dass er etwa durch einen Steinschlag erschreckt worden wäre. Im Sinne der in Deutschland herrschenden Lehre und Rechtsprechung seien nur Schäden, die auf eine unmittelbare Berührung mit dem Tier zurückzuführen seien, nicht aber solche, die durch derartige Schreckreaktionen oder Ausweichmanöver entstünden, gedeckt.

Des weiteren sei das Verhalten des Klägers, wonach dieser auf den "Tuscher" des an die Windschutzscheibe aufgeschlagenen Vogels sein Fahrzeug derart verrissen habe, dass er von der Fahrbahn abgekommen und mit einem Baum kollidiert sei, bei richtiger rechtlicher Beurteilung als "grob fahrlässige Überreaktion" zu qualifizieren; ein geübter Fahrzeuglenker mit durchschnittlichen Fähigkeiten wäre bei einer solchen Situation "durchaus ruhig" geblieben. Eine solche grob fahrlässige Überreaktion lasse aber den adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Zusammenstoß entfallen.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin lag der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 7 Ob 25/81 = SZ 54/91 (RIS-Justiz RS0081139) des Obersten Gerichtshofes ein durchaus vergleichbares Unfallgeschehen zugrunde: Dort sah der Kläger im Bereich einer Rechtskurve ein schräg auf die Fahrbahn wechselndes Reh und reagierte auf das plötzliche Auftauchen dieses Tieres mit einem Verreißen seines PKWs; trotzdem prallte das Reh gegen die rechte Seite des Fahrzeuges, ohne jedoch einen Schaden an diesem zu verursachen. Dieser Anstoß verursachte weder eine Beeinträchtigung der Fahrlinie noch eine Richtungsänderung noch ein Schleudern des Fahrzeuges; trotzdem gelang es jedoch dem damaligen Kläger nach dem Verreißen des Lenkrades, das schon vor dem Aufprall des Rehs erfolgte, nicht, seinen PKW zu stabilisieren, wodurch er in der Folge gegen ein Brückengeländer stieß und Totalschaden am Fahrzeug eintrat. Der erkennende Senat hatte damals - in Auslegung des dort zugrunde liegenden Art 11 A I lit 1d AKIB - ausgeführt, dass diese Wildschadensklausel nicht bloß wörtlich, sondern zweckorientiert auszulegen sei, um hiedurch eine möglichst gerechte Entscheidung im Einzelfall zu gewährleisten; die Worte "Beschädigung oder Zerstörung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges aus der Berührung mit Haarwild" seien daher so zu verstehen, dass der Versicherungsschutz bereits dann besteht, "wenn das Verhalten des Haarwildes Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen ist und zugleich eine Berührung bzw ein Zusammenstoß des Fahrzeuges mit dem Wild stattgefunden hat. Nur wenn eine solche Berührung nicht erfolgt ist, falle der eingetretene Schaden nicht unter das versicherte Risiko der Fahrzeugteilversicherung. Sei daher eine solche Berührung des Haarwildes mit dem im Fahren befindlichen Kraftfahrzeug objektiv erwiesen, so sei nicht mehr zu prüfen, ob sich der Unfall im Hinblick auf das bereits vorher eingeleitete Fahr- oder Bremsmanöver des Kraftfahrzeuglenkers auch ohne Kollision mit dem Wild ereignet hätte. Da im Anlassfall der Kläger auf das plötzliche Auftauchen des Rehes von rechts mit einem Verreißen des PKWs nach links reagiert hatte und es auch zu einer Kollision seines Fahrzeuges mit diesem Tier gekommen war, fielen auch die im PKW erst durch den nachfolgenden Anprall an das Brückengeländer entstandenen Schäden unter das versicherte Risiko seiner mit der dortigen beklagten Partei abgeschlossenen Versicherung.

Nichts anderes hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten.

Das Argument, die Entscheidung sei deshalb nicht anwendbar, weil es sich dort um ein Haar-, hier jedoch Federwild gehandelt habe, übersieht, dass ja nach der hier maßgeblichen Bedingungslage beide Tierarten gleichermaßen ausdrücklich von der Deckungspflicht der Elementar-Kaskoversicherung umfasst sind. Soweit argumentiert wird, dass dem Kläger der Beweis einer Berührung zufolge fehlender diesbezüglicher Spuren am Kraftfahrzeug misslungen sei, entfernt sich die Rechtsrüge von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach nämlich ein (allerdings in der Folge hinsichtlich Art und Größe unerkannt gebliebener) Vogel gegen die Windschutzscheibe geprallt und sogar im Bereich des Scheibenwischers abgerissene Federn hinterlassen hatte; soweit die Rechtsrüge diese Feststellungen (weiterhin) negiert, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit unbeachtlich. Der Anstoß des Tieres war aber auch Auslöser und Ursache für die Reaktionshandlung des Klägers, sein Fahrzeug zu verreißen und gegen einen Baumstamm zu stoßen. Der Kläger ist damit nicht nur seiner Beweispflicht des Versicherungsfalles (im Sinne des Nachweises einer "Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Federwild") nachgekommen, sondern hat auch - wie in der zitierten Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt - nachgewiesen, dass das vorangegangene Verhalten des Tieres erst die Ursache für das schadenskausale Reaktionsverhalten und Auslenken war. Anders als in der Entscheidung SZ 54/91, wo der Lenker das Fahrzeug bereits bei Ansichtigwerden des Rehes, noch ehe es zur Berührung mit dem Tier gekommen war, verrissen und die Kontrolle verloren hatte, setzte beim Kläger hier diese Reaktion überhaupt erst nach der Berührung des Vogels ein, sodass umso weniger an einem durch die Kollision mit dem Tier ausgelösten Unfall und damit Versicherungsfall gezweifelt werden kann.

Dieses Ergebnis steht auch mit der Entscheidung 7 Ob 307/00y (ZVR 2002/35 = VersR 2002, 1003) sowie der darin Bezug genommenen Entscheidung 7 Ob 20/99p (SZ 72/133) nicht in Widerspruch. In beiden Fällen war es zu Unfällen gekommen, weil die jeweiligen Lenker - um der Gefahr einer Kollision ihres PKWs mit einem über die Straße wechselnden Tier (zu 7 Ob 20/99p abermals ein Reh, zu 7 Ob 307/00y ein solches "ohne nähere Konkretisierung in puncto Art, Größe und Masse") zu entgehen - ausgewichen und von der Fahrbahn abgekommen waren. Während im Falle der erstgenannten Entscheidung überhaupt keine Berührung zwischen PKW und Reh stattgefunden hatte, hatten die Vorinstanzen zu 7 Ob 307/00y diesbezüglich bloß eine Negativfeststellung getroffen. Damit unterscheiden sich beide Fälle in einem wesentlichen Bereich vom hier zur Prüfung anstehenden, weil eine "Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haar- oder Federwild" (anders als hier) gerade nicht stattgefunden hatte bzw vom Versicherungsnehmer nicht unter Beweis gestellt werden konnte. Trotzdem bejahte der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 20/99p die Leistungspflicht der beklagten Kaskoversicherung unter Hinweis auf §§ 62, 63 VersVG, weil ja der Versicherungsnehmer (zur letztlich auch erfolgreichen Vermeidung einer Kollision mit dem größeren Tier) eine Rettungshandlung (Ausweichmanöver) gesetzt hatte, die einzig dem Zweck gedient hatte, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermindern, er eine solche den Umständen nach für geboten halten durfte und das unkontrollierte Verreißen des Fahrzeuges mit Ausweichen auf das unbefestigte Bankett anstelle einer spurhaltenden Bremsung als adäquate Reaktion auf das sich auf der nur 4 m breiten Fahrbahn nähernde Reh im Falle der ansonsten nicht auszuschließenden gefahrenträchtigen Frontalkollision auch nicht als grob fahrlässige Fehleinschätzung der Situation (im Sinne des § 61 VersVG) qualifiziert werden konnte. Dass hiebei auch ein Vogel, dessen Körper bei einem Zusammenstoß mit einem PKW nicht nur im Bereich eines Scheinwerfers, sondern unter Umständen auch einer Scheibe die Beschädigung bzw (im Extremfall) sogar Zertrümmerung des betroffenen Fahrzeugteiles bewirken kann, solcherart schadensauslösend sein kann, hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 307/00y im Übrigen - wenn auch nicht entscheidungswesentlich, weil es sich dort um ein (wenngleich ebenfalls nicht identifiziertes) die Straßenseite am Boden "wechselndes" Tier gehandelt hatte - ebenfalls ausgesprochen.

Die Wildschadensklausel des Art 1.1.1 lit d AKKB deckt damit auch den hier verfahrensgegenständlichen Fahrzeugschaden, zumal dieser kausal auf die objektiv erwiesene Berührung mit dem Federwild zurückzuführen ist, ab. Der Kläger hat eine nach Maßgabe der Umstände verständliche, reflexmäßig allenfalls überzogene Abwehr(Ausweich)handlung gesetzt, die ex post betrachtet - wohl - nicht notwendig gewesen wäre, ihm jedoch ex ante jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit (im Sinne des § 61 VersVG: RIS-Justiz RS0080414) anzulasten ist (vgl RIS-Justiz RS0113092), ist doch hiebei auf die subjektive Sicht eines vernünftigen Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Handelns unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der konkreten Lage desselben abzustellen (vgl RIS-Justiz RS0114949). Auch in der schadenersatzrechtlichen Haftpflichtjudikatur entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass einem Verkehrsteilnehmer, der bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen wird und unter dem Eindruck dieser Gefahr eine - rückschauend betrachtet - unrichtige Maßnahme trifft, dies nicht einmal als Mitverschulden angerechnet werden kann (Danzl, EKHG7 E 12a zu § 9 mwN; Apathy, EKHG Rz 20 zu § 11).

Der Revision kommt damit insgesamt keine Berechtigung zu, weshalb das klagestattgebende Berufungsurteil zu bestätigen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.