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OGH vom 21.07.2004, 3Ob113/04w

OGH vom 21.07.2004, 3Ob113/04w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Wolfgang R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wider die beklagte Partei Rosa ***** R*****, vertreten durch Mag. Gerulf Hochfellner, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwert 21.353,67 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 193/03m-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger hatte sich im Scheidungsvergleich verpflichtet, den Unterhaltsanspruch der Beklagten wie bei aufrechter Ehe entsprechend § 94 ABGB zu erfüllen. Im Jahr 2001 hat sich der Kläger ausgehend von der Annahme, dass er der Beklagten 31 % seines Einkommens an Unterhalt zahlen solle und unter Berücksichtigung seiner Sorgepflicht für die damals im 17. Lebensjahr stehende Tochter in einem weiteren Vergleich zu einer bestimmten Unterhaltszahlung verpflichtet. Das Erstgericht bewilligte der Beklagten aufgrund des zuletzt genannten Vergleichs zur Hereinbringung laufenden Unterhalts und zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts von März bis Juni 2003 die Forderungs- bzw Fahrnisexekution gegen den Kläger. Dieser erhob unter Hinweis auf gesundheitsbedingte Einkommensverluste, insbesondere seine Versetzung in den dauernden Ruhestand per Ende September 2003 Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO). Der Kläger sei seiner Unterhaltsverpflichtung regelmäßig nachgekommen, ein Unterhaltsrückstand bestehe nicht; der laufende Unterhalt werde von ihm entsprechend seinem nunmehrigen Einkommen geleistet. Das Berufungsgericht erklärte (in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils) den Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem Vergleich von 2001, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, in Ansehung des Zeitraums von März bis einschließlich Oktober 2003 bis auf einen Betrag von 1.301,67 EUR und seit November 2003 bis auf einen Betrag von monatlich 557 EUR für erloschen und wies das Mehrbegehren, der Unterhaltsanspruch sei zur Gänze erloschen, ab.

Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, ob ein Unterhaltspflichtiger, der nicht vorhersehen könne, welche Einkünfte er in Zukunft monatlich beziehen werde, jedoch monatlich im Vorhinein eine Gehaltsabrechnung erhalte, berechtigt sei, unter Berufung auf die Umstandsklausel seine monatliche Berechnung der Unterhaltsansprüche vorzunehmen und dem Unterhaltsberechtigten zu übermitteln, ohne dass er seine Unterhaltspflichten verletze.

Rechtliche Beurteilung

Bei geänderten Verhältnissen sind Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt (stRsp; RIS-Justiz RS0019018; RS0047529 [T 3, T 4]). Ein Grundsatz der stRsp ist darüber hinaus, dass nur eine wesentliche Änderung der Verhältnisse die Anwendung der Umstandsklausel rechtfertigt, wobei ein Schwellwert von etwa 10 % mehrfach angesprochen wurde (RIS-Justiz RS0018984, RS0007161 [T 8]).

Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist (3 Ob 308/98k = JBl 2001, 55 mwN). Auch Sonderzahlungen zählen zu dem bei Feststellung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigenden Einkommen (stRsp; RIS-Justiz RS0009524).

Die oben dargestellten Grundsätze der Rsp stehen den Überlegungen des Revisionswerbers, der offenbar eine monatliche Anpassung des Unterhaltsanspruchs im Falle eines schwankenden Einkommens anstrebt, entgegen. Da die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung der Rechtsfrage mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage bildet (RIS-Justiz RS0116755), vermag der Revisionswerber eine derartige gravierende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht in keiner Weise aufzuzeigen, wenn dieses den oben dargelegten Grundsätzen der Rsp des Obersten Gerichtshofs folgt. Da die monatliche Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs den oben erwähnten, auf einen von Durchschnittswerten auszugehenden und daher ständige Schwankungen vermeidenden Bemessungsgrundsätzen der Rsp widerspricht, stellt sich die weiters vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beurteilung seiner allfälligen Unterhaltsverletzungen nicht.

Die Revisionsausführungen zu angeblichen Falschberechnungen des Berufungsgerichts verlassen den Boden der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen (Maßgeblichkeit der relativen Unterhaltshöhe von 31 %, Durchschnittseinkommen des Klägers von 2.920 EUR) und lassen überdies die Einbeziehung der Gewerkschaftsbeiträge in die Bemessungsgrundlage unberücksichtigt. Was die vom Revisionswerber verneinte Zulässigkeit der Exekutionsführung durch die Beklagte anlangt, ist überdies darauf zu verweisen, dass sich selbst nach seinen eigenen Berechnungen - wenn auch bloß geringere - Unterhaltsrückstände jedenfalls ergeben.

Da der Schluss der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren im Oktober 2003 lag, hat schon das Erstgericht den bis Oktober 2003 aufgelaufenen Unterhaltsrückstand festgestellt und erst ab November 2003 die (verbleibende) laufende Unterhaltspflicht beurteilt. Das hat mit dem Übergang von Aktiv- zu Pensionsbezügen des Klägers nichts zu tun.

Auch bei Einbeziehung der übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0042392) ergibt sich daher, dass im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen ist. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).