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OGH vom 28.11.2017, 2Ob206/17h

OGH vom 28.11.2017, 2Ob206/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** W*****, vertreten durch Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. K***** H***** K*****, 2. J***** K*****, 3. W***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Z***** AG, *****, vertreten durch Mag. Stefan Schmidbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen (restlich) 49.122,56 EUR sA (Revisionsinteresse 35.122,56 EUR sA), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 68/17k-46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird im Umfang eines Begehrens von 122,56 EUR sA als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Erstgericht hatte die Klage im Umfang von 35.122,56 EUR abgewiesen. Da der Kläger die Abweisung eines Begehrens von 122,56 EUR nicht bekämpfte, wurde das Urteil insofern rechtskräftig. Daher ist seine Revision jedenfalls unzulässig, soweit er nun auch den Zuspruch dieses Betrags begehrt.

2. Im Übrigen zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Bemessung des Schmerzengeldes hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Verlust des Sehvermögens (2 Ob 55/12w: 75.000 EUR bei Herabsetzung der Sehleistung von 90 % bei beiden Augen; hier 40.000 EUR bei Verlust eines Auges).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00206.17H.1128.000
Schlagworte:
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Fundstelle(n):
IAAAD-34355