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OGH vom 21.11.2018, 1Ob118/18m

OGH vom 21.11.2018, 1Ob118/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 16.947,37 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 186/17f42, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom , GZ 4 Cg 116/14d38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Berufungsurteil sowie das diesem zugrunde liegende Verfahren werden aus Anlass der Revision als nichtig aufgehoben und die Klage, soweit sie sich auf Bereicherung stützt, zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Urteil des Erstgerichts einschließlich dessen Kostenentscheidung wiederhergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.237,74 EUR (darin enthalten 467,79 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe
und
Begründung:

Der Kläger ist ein Gemeindeverband gemäß Art 116a Abs 2 BVG, dem die in § 1 Abs 3 des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (in der Folge: WLVG 2007), LGBl 2007/73 idgF, angeführten Gemeinden als Mitglieder angehören.

Die Liegenschaft, auf der die Beklagte einen Freizeitpark betreibt, liegt im Gemeindegebiet eines der Mitglieder des klagenden Verbands. In den 1970er Jahren verwirklichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten und damalige Eigentümerin auf dieser Liegenschaft ein Freizeitprojekt, das die Errichtung von Objekten als allgemeine Teile, Bestandflächen zum Aufstellen von Mobilheimen und Parzellen zum Verkauf an Dritte vorsah. Die Liegenschaft wurde im Einvernehmen zwischen dieser und dem Rechtsvorgänger des klagenden Verbands an das von diesem betriebene Versorgungsnetz angeschlossen, indem eine Abzweigung von der unter der Landesstraße liegenden Wasserleitung errichtet und von dort bis zur Liegenschaft der Beklagten verlängert wurde, wo sie in einem Schacht mündet. Von diesem Schacht zweigt eine Wasserleitung zum Mobilheimplatz und eine weitere Wasserleitung zum Verwaltungsgebäude ab, von wo aus sie weiter in den internen Straßen und Wegen des Freizeitparks verlegt wurde. Der Stand des in diesem Schacht platzierten Wasserzählers wird vierteljährlich abgelesen.

In der Folge verkaufte die damalige Eigentümerin der Liegenschaft 59 Parzellen, auf denen die jeweiligen Eigentümer Einfamilienhäuser errichteten. Zu deren Wasserversorgung wurden am Areal Schächte errichtet, aus welchen die Anschlussleitungen abzweigen. Von den 59 Eigentümern entschieden sich noch in den 1970er Jahren 19 dazu, ihren Wasserbezug mit dem Rechtsvorgänger des klagenden Verbands direkt zu verrechnen. Zu diesem Zweck wurden deren Grundstücke mit Wasseruhren (Anm: Subzählern) ausgestattet.

Seit Ende der 1970er Jahre schrieb der Rechtsvorgänger des Klägers der damaligen Liegenschaftseigentümerin, ab 1999 dieser, sowie den 19 Eigentümern die Wasserabgaben bescheidmäßig vor. Die Vorschreibungen an die ursprüngliche Liegenschaftseigentümerin und ab 1999 der Beklagten erfassten den gesamten Wasserverbrauch des Freizeitparks, wobei am jeweiligen Jahresende jene Beträge gutgeschrieben wurden, die sich aus der Abrechnung mit den 19 Eigentümern ergaben. Im Gegensatz zum (Haupt-)Wasserzähler wird deren Zählerstand nur einmal jährlich abgelesen. Bis 2012 beanstandete die Beklagte die bescheidmäßige Vorschreibung auch des Wasserbezugs für die 40 Fremdparzellen, die nicht mit einem eigenen Wasserzähler ausgestattet sind, nicht. Die Kosten für deren Wasserbezug wurden bis inklusive 2012 (für das Verbrauchsjahr 2011) – ab 1999 durch die Beklagte – an die jeweiligen Eigentümer weiterverrechnet. Ab dem Jahr 2012 war die Beklagte nicht mehr bereit, Wasserbezugsgebühren und Grundgebühren für die Liegenschaftseigentümer vorzufinanzieren, aufzuteilen und einzutreiben.

Der klagende Verband schrieb der Beklagten mit Bescheid vom Wasserbezugsgebühren von 1.750,54 EUR und Grundgebühren von 4.536,75 EUR für den Zeitraum vom bis , mit Bescheid vom Wasserbezugsgebühren von 8.832,55 EUR und Grundgebühren von 4.536,75 EUR für die Zeit vom bis und mit Bescheid vom Wasserbezugsgebühren von 8.116,14 EUR und Grundgebühren von 4.536,75 EUR für den Zeitraum bis vor. Die Beklagte bekämpfte die Bescheide, mit denen der Vorstand des klagenden Verbands ihren Berufungen gegen diese Vorschreibungen keine Folge gegeben hatte, mit Vorstellung an die Landesregierung. Diese hob mit Erkenntnissen vom 25. 4., 29. 4. und die Bescheide des klagenden Verbands jeweils aus Anlass der Vorstellung auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurück.

Der klagende Verband nahm daraufhin von einer weiteren bescheidmäßigen Vorschreibung Abstand und machte gegenüber der Beklagten für die zunächst mit den Bescheiden geltend gemachten Zeiträume und darüber hinaus für die Zeit vom bis inklusive Verzugszinsen von 2.080,31 EUR einen Betrag von 70.504,82 EUR mit Rechnung vom geltend. Die Beklagte leistete auf diese Forderung 51.477,14 EUR, was nach ihren Berechnungen den auf sie entfallenen Anteil der Wasserbezugs- und Grundgebühren sowie Verzugszinsen darstellte.

Der Kläger begehrte nach einer Einschränkung um die Verzugszinsen den Differenzbetrag von 16.947,37 EUR sA an ausständigen Entgelten für die von ihm vorgenommenen Wasserlieferungen. Die burgenländische Landesregierung habe die von ihrem Vorstand erlassenen Berufungsbescheide aufgehobenund dabei die Rechtsansicht vertreten, es bestehe keine Anschlusspflicht, weil die Transportleitung von den im Eigentum der Beklagten befindlichen Grundstücken mehr als 50 m von der Wasserversorgungsanlage des Klägers entfernt sei, und ein (Anm.: schriftliches) Ansuchen auf freiwilligen Anschluss im Sinne des § 2 der WasserleitungsVO 1962 der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin nicht festgestellt werden habe können. Der klagende Verband sei an diese Rechtsansicht gebunden. Die Art der Verrechnung der Entgelte für den Wasserbezug beruhe nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Regelung sondern auf einer Vereinbarung mit der ursprünglichen Eigentümerin der Liegenschaft, an die die Beklagte gebunden sei. Nach dieser Vereinbarung sei die Gesamtmenge des Wassers dem jeweiligen Infrastrukturbetreiber des Areals, das sei nunmehr die Beklagte, in Rechnung zu stellen. Die ausständigen Beträge für Wasserlieferungen müssten daher auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Hilfsweise stützte der Kläger sein Begehren in weiterer Folge auf „Bereicherungsrecht“. Die Beklagte habe die Wassermengen auch für die Dritteigentümer bezogen und sei aufgrund einer Vereinbarung mit diesen berechtigt, die Kosten dafür weiter zu verrechnen und sei so um den Klagebetrag bereichert. Das Leitungsnetz innerhalb des Areals des Freizeitparks stehe im Eigentum der Beklagten, sodass diese das Wasser ab dem Zähler (gemeint offensichtlich: im Schacht an der Liegenschaftsgrenze) erhalten habe. Demgegenüber habe der Kläger keine Kenntnis, welche Objekte innerhalb des Areals an die Wasserleitung angeschlossen sind.

Die Beklagte bestritt das Vorliegen einer Vereinbarung und (in weiterer Folge) die Berechtigung bereicherungsrechtlicher Ansprüche. Bei Errichtung des Freizeitparks seien alle Beteiligten von einer Anschlusspflicht betreffend die Trinkwasserversorgung ausgegangen, wobei der Anschluss vollzogen und der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerin in der Folge Wassergebühren bescheidmäßig vorgeschrieben worden seien. Da sie nicht mehr gewillt sei, Wassergebühren für die Eigentümer vorzufinanzieren, aufzuteilen und einzutreiben, seien beginnend mit dem Jahr 2012 die öffentlichrechtlich vorgeschriebenen Wassergebühren bekämpft worden. Die Begründung einer Verpflichtung, wie hier die Forderung von Wassergebühren, habe zwingend in Bescheidform zu erfolgen, sodass die gerichtliche Geltendmachung unzulässig sei. Die Entscheidungen der Vorstellungsbehörde könnten eine Bindungswirkung lediglich in jenen Verfahren entfalten, in denen sie ergangen seien. Liegenschaftseigentümerin sei eine Privatstiftung. Sie selbst sei als Baurechtsinhaberin Eigentümerin der Superädifikate.

Mit Beschluss zu 1 Ob 98/16t hat der Oberste Gerichtshof die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen.

Das Erstgericht wies die Klage im fortgesetzten Verfahren ab. Dazu stellte es ergänzend fest, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe mit dem klagenden Verband keine Vereinbarung dazu getroffen, dass sie die Wassergebühren der Eigentümer der Fremdparzellen vorfinanziere und diesen gegenüber abrechne. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass es für die Weiterverrechnung des Wasserbezugs eine ausdrückliche Vereinbarung der Beklagten oder deren Rechtsvorgängerin mit den Fremdeigentümern gegeben hätte.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Art der Verrechnung habe nicht festgestellt werden können. Ein konkludentes Vertragsverhältnis komme trotz jahrzehntelanger Übung nicht in Betracht, weil der Kläger die Wasserabgaben bislang mit Bescheid vorgeschrieben habe. Ansprüche aus Bereicherungsrecht kämen ebenfalls nicht zum Tragen. Unstrittig sei, dass nicht die Beklagte, sondern die Fremdeigentümer Empfänger der Wasserlieferungen sein sollten und die Beklagte bloß Verrechnungsstelle gewesen sei. Die Leistung des klagenden Verbandes sei auch tatsächlich nicht an die Beklagte, sondern an die Fremdeigentümer erfolgt. Eine Verpflichtung der Beklagten, Wasser an die Fremdeigentümer zu liefern, habe der klagende Verband auch gar nicht behauptet, sondern lediglich eine privatrechtliche Verpflichtung der Beklagten, diese vorzufinanzieren.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab und gab dem Klagebegehren – mit Ausnahme der darin enthaltenen USt aus den (eingeschränkten) Verzugszinsen in der Höhe von 416,06 EUR sA – Folge. Die Kondiktion nach § 1431 ABGB setze eine Vermögensverschiebung durch Leistung voraus, ferner das Fehlen eines rechtfertigenden Grundes und die Schutzwürdigkeit des Leistenden wegen eines Irrtums. Maßgebend sei, dass die Leistung ihren Zweck verfehlt habe, wobei die Rückabwicklung in einem mehrpersonalen Verhältnis entlang des jeweils gescheiterten Leistungsverhältnisses vorzunehmen sei. Die Feststellung von Berechtigtem und Verpflichteten sei aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es müsse gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung sei zwischen diesen Personen vorzunehmen. Der Kläger habe der Beklagten Wasser in der (irrigen) Annahme geliefert, dazu aufgrund des WLVG 2007 öffentlich-rechtlich bzw aufgrund einer Vereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten privatrechtlich verpflichtet zu sein. Beides sei nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall. Es habe auch die behauptete Vereinbarung nicht erwiesen werden können, wonach sich die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin verpflichtet hätte, dem Kläger auch die auf den Verbrauch der Dritteigentümer entfallenden Wassergebühren zu zahlen. Die Annahme einer solchen Zahlungspflicht sei aber „Zweck der Leistung“ (Wasserlieferung) gewesen, sodass Leistungsempfänger demnach die Beklagte gewesen sei. Demgegenüber habe zwischen dem Kläger und den Dritteigentümern, ausgenommen jenen, die über einen eigenen Wasserzähler verfügten, auch keine irrtümlich angenommene Rechtsbeziehung bestanden. Empfänger der rechtsgrundlosen Leistung (des Wasserbezugs) sei daher die Beklagte, die als Kondiktionsschuldnerin ein angemessenes Entgelt zu zahlen habe. An der Angemessenheit der vom Kläger der Beklagten für den Wasserbezug vorgeschriebenen Beträge bestehe kein Zweifel. Die Revision sei zulässig, weil bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Falle der Beteiligung mehrerer Personen die Feststellung von Berechtigten und Verpflichteten zweifelhaft sein könne.

Rechtliche Beurteilung

Die vom klagenden Verband beantwortete Revision der Beklagten ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist; sie ist auch berechtigt.

1.1 Der Kläger begehrt restliches Entgelt für Wasserlieferungen im Zeitraum bis und hat sich dazu zunächst auf eine Vereinbarung berufen, nach der der jeweilige Infrastrukturbetreiber des Areals – nunmehr die Beklagte – verpflichtet sei, auch Entgelt für jenen Wasserbezug zu entrichten, der auf die übrigen Eigentümer von Grundstücken im Bereich des Freizeitparks entfällt.

1.2 Dieser Wortlaut des Klagebegehrens und der damit verbundene Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) waren in der Entscheidung des Senats zu 1 Ob 98/16i (EvBl 2017/75 [zust Ballon]) für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten maßgebend. Die Beklagte wurde nach diesen Behauptungen nicht als Bezieherin von Wasser oder sonst als nach § 32 WVLG 2007 in Betracht kommende Abgabenpflichtige in Anspruch genommen, sodass es an den in Art 18 Abs 1 BVG geforderten Anhaltspunkten für ein hoheitliches Vorgehen bei der Eintreibung des Entgelts gegenüber dieser für das vom ihm zur Verfügung gestellte Wasser fehlte.

2. Das vom Erstgericht durchgeführte Beweisverfahren hat keine Anhaltspunkte für die vom klagenden Verband behauptete Vereinbarung, dass die Beklagte als Infrastrukturbetreiberin zur Zahlung des Entgelts für von Dritten bezogenes Wasser verpflichtet sei, ergeben. Sein darauf gestütztes Klagebegehren war daher abzuweisen. Auf eine solche Vereinbarung ist der Kläger bereits in seiner Berufung gegen das Ersturteil nicht mehr zurückgekommen.

3.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur noch der vom Kläger behauptete Bereicherungsanspruch. Dazu hat er geltend gemacht, die Beklagte „habe Wasser [...] jedenfalls auch für die 40 Dritteigentümer bezogen […]; diese [habe] das Wasser ab dem Zähler erhalten“.

3.2 Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge können von einem Rechtsträger sowohl mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden (RISJustiz RS0050189). Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden werden dann in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt, wenn die von der Gemeinde erlassene Wasserleitungsordnung einen mit Bescheid durchsetzbaren Anschlusszwang sowie die Vorschreibung von Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung geahndet werden (1 Ob 256/05m mwN; 6 Ob 163/12g). Generell gilt daher, dass eine Gemeinde dann berechtigt ist, bei der Erhebung von Geldleistungen für die Benützung ihrer Einrichtungen hoheitlich vorzugehen, wenn das Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen deutlich erkennbar einräumt (VwGH 2012/06/0172 mwN). Diese Rechtsfolge tritt ebenso ein, wenn eine Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlichrechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist (vgl 1 Ob 47/91; 1 Ob 98/16t). Selbst wenn der Anschlusszwang öffentlichrechtlich geregelt ist, kann die Verrechnung des Entgelts privatrechtlich bleiben, wenn nicht auch diese Frage durch Gesetz öffentlichrechtlich geregelt wird ( VfSlg 4957).

4.1 Nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt wurde die Liegenschaft im Einvernehmen zwischen deren ursprünglichen Eigentümerin und dem Rechtsvorgänger des klagenden Verbands in den 1970er Jahren an das von diesem betriebene Versorgungsnetz angeschlossen.

4.2 Damals stand das Gesetz vom über die Bildung eines Verbands zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des nördlichen Burgenlands (WLVG 1956) in Geltung. Dieses Gesetz verwies in § 25 Abs 1 hinsichtlich der näheren Bestimmungen über die Durchführung des Anschlusses an die Wasserleitung, die Herstellung der Anschluss- und Hausleitungen sowie über den Wasserbezug auf die von der Vollversammlung (Anmerkung: des Rechtsvorgängers des Klägers) zu erlassende Wasserleitungsordnung.

4.3 Die vom Rechtsvorgänger des Klägers erlassene Wasserleitungsordnung 1962 definierte in § 7 Abs 1 als Wasserabnehmer den jeweiligen Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, der zur Zahlung der Wassergebühr verpflichtet ist. Die Wasserleitungsordnung 1962 sah demnach die Möglichkeit einer Gebührenvorschreibung gegenüber dem Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft (Abnehmer: § 7 Abs 1) vor. Da die Wasserleitungsordnung 1962 insoweit nicht differenzierte, galt dies sowohl für die Fälle einer Anschlusspflicht nach § 1 der Verordnung als auch bei einem freiwilligen Anschluss, der nach § 2 über schriftliches Ansuchen des Anschlusswerbers (= Liegenschaftseigentümer) an den Wasserleitungsverband vorgenommen werden konnte.

4.4 Unabhängig davon, auf welche der geregelten Arten der Anschluss einer Liegenschaft erfolgte, war die Einhebung der Gebühr gegenüber dem Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft in § 10 der Wasserleitungsordnung 1962 unzweifelhaft öffentlich-rechtlich geregelt. Der Kläger schrieb der ursprünglichen Eigentümerin und Rechtsvorgängerin der Beklagten und später dieser die Gebühr für den Wasserbezug auch stets mit Bescheid vor.

5.1 Mit ist das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73 (WLVG 2007), in Kraft getreten. Mit dessen Inkrafttreten wurde dem im Sinne des Art 116a Abs 2 B-VG gebildeten Gemeindeverband (Kläger) die Gebührenhoheit übertragen und das bis dahin geltende System, dass der Verband im Auftrag und im Namen der Gemeinden für diese die Abgaben einhebt, beseitigt (siehe dazu RV 1306 Beilagen XIX. Gp. bgld LT). Dieses Gesetz sieht in § 19 ebenfalls eine Anschlusspflicht vor und regelt in § 22 den freiwilligen Anschluss.

5.2 Unter der Überschrift „Behörden und Verfahren“ bestimmt § 33 Abs 3 WLVG 2007, dass im Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Abgaben die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung […] anzuwenden sind.

5.3 Wer Abgabenschuldner ist, bestimmt § 32 WLVG 2007. Das ist entweder der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks oder der Eigentümer von auf einem solchen Grundstück errichteter Bauten, Betriebe oder Anlagen; Grundeigentümer haften mit diesen zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben (Absatz 2). Im Fall der Vermietung, Verpachtung, Einräumung eines Fruchtgenussrechts oder sonstige Gebrauchsüberlassung trifft die Abgabenpflicht den Mieter, Pächter, Fruchtnießer oder sonstigen Inhaber, wobei das Gesetz eine Solidarhaftung des Eigentümers für die Entrichtung der Abgaben anordnet (§ 32 Abs 4). Bei einem Wasserbezug gemäß § 22 ist die Bezieherin oder der Bezieher verpflichtet, die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr zu entrichten (§ 32 Abs 3).

5.4 Der in § 32 Abs 3 leg cit angesprochene § 22 WLVG 2007 regelt den freiwilligen Anschluss. Danach kann der Verband Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken mit Bauten, Betrieben oder Anlagen, für die ein Anschlusszwang nicht besteht, aufgrund eines schriftlichen Antrags den Anschluss an die Verbandswasserleitung gestatten, sofern dadurch die Leistungsfähigkeit der Verbandswasserleitung unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht nicht beeinträchtigt wird.

Abs 2 dieser Regelung hält fest, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf freiwillige Anschlüsse anzuwenden sind.

6.1 Entsprechend dem Legalitätsprinzip des Art 18 BVG weist das WLVG 2007 die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren eindeutig dem öffentlichrechtlichen, hoheitlichen Bereich zu, was für die Abgrenzung zwischen Privatwirtschafts- und Hoheitsverwaltung entscheidend ist (vgl RIS-Justiz RS0049882; 2 Ob 80/06p). Dem Kläger steht es insoweit nicht frei, zwischen den Instrumenten der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung zu wählen. Für die Verrechnung des Entgelts (der Gebühren) ist daher, auch wenn Grundlage für den Wasseranschluss nicht die in § 19 WLVG 2007 normierte Anschlusspflicht ist, sondern dieser freiwillig – allenfalls noch unter dem Regime der WasserleitungsVO 1962 – erfolgte, der Verwaltungsweg vorgesehen (vgl Ballon, Glosse zu EvBl 2017/75).

6.2 Zwar besitzt ein Gemeindeverband (Art 116a Abs 1 BVG) wie der Kläger grundsätzlich auch Privatrechtsfähigkeit. Eine andere Form als den verpflichtenden oder freiwilligen Anschluss kannte aber weder die WasserleitungsVO 1962, noch ist eine solche im nunmehr geltenden WLVG 2007 vorgesehen und wird vom Kläger auch gar nicht behauptet. Nach dem vom Kläger dargestellten Inhalt der Erkenntnisse der burgenländischen Landesregierung, mit welchen sie die von dessen Vorstand erlassenen Berufungsbescheide aufhob, lagen die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht nach der WasserleitungsVO 1962 nicht vor. Auch wenn nach dem Inhalt dieser Erkenntnisse ein (Anm: schriftliches) Ansuchen auf freiwilligen Anschluss im Sinne des § 2 der WasserleitungsVO 1962 (nunmehr § 22 WLVG 2007) nicht festgestellt werden konnte, erfolgte der Anschluss der Liegenschaft nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt doch im Einvernehmen zwischen deren damaligen Eigentümerin und dem Rechtsvorgänger des Klägers und beruhte damit jedenfalls nicht auf Zwang.

6.3 Der klagende Verband legt dem von ihm nach Vorliegen der Entscheidung zu 1 Ob 98/16i behaupteten Bereicherungsanspruch zugrunde, die Beklagte habe die gesamten für das Areal von ihr ab dem Zähler an der Liegenschaftsgrenze zur Verfügung gestellten Wasserlieferungen bezogen und sei damit Leistungsempfängerin. Als solche ist die Beklagte aber Bezieherin von Wasser, das vom klagenden Verband für eine Liegenschaft bereitgestellt wird, deren Anschluss im Einvernehmen mit deren ursprünglichen Eigentümerin und dem Rechtsvorgänger des Klägers – und damit freiwillig – erfolgte. In einem solchen Fall ist die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren eindeutig dem hoheitlichen Bereich zugewiesen. Abgabenpflichtig ist der Bezieher des Wassers.

7. Nach herrschender Rechtsprechung gehört ein Rückforderungsanspruch entsprechend § 1431 ABGB nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlichrechtlich zu qualifizieren ist, weil ein Beteiligter als Träger von hoheitlicher Gewalt auftritt (RIS-Justiz RS0033689; RS0033700; RS0033985). Das ist hier der Fall, hat doch die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Abgaben gegenüber Beziehern von Wasser gemäß § 32 Abs 3 WLVG 2007 im Verwaltungsweg zu erfolgen, sodass ein hoheitliches Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Selbst wenn Zweifel an der Formwirksamkeit des Antrags bestehen, weil im Behördenverfahren ein schriftlicher Antrag nicht festgestellt werden konnte, ändert sich am öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses nichts. Weder der Umstand, dass Bescheide von dessen Vorstand durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben wurden und der Kläger Entgelte in weiterer Folge nicht mehr im Verwaltungsweg vorgeschrieben hat, noch allfällige Versäumnisse durch den Rechtsvorgänger des klagenden Verbands bei Vornahme des Anschlusses (sollte tatsächlich kein schriftlicher Antrag gestellt worden sein) begründen daher die Zulässigkeit des Privatrechtswegs.

8. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der klagende Verband die von ihm behauptete Vereinbarung, wonach sich die Beklagte als Infrastrukturbetreiberin verpflichtet habe, auch jene Wasserentgelte zu entrichten, die auf die übrigen Eigentümer von Grundstücken im Bereich des Freizeitparks entfallen, nicht nachgewiesen hat, sodass seinem darauf gestützten Anspruch keine Berechtigung zukommt. Das darauf gestützte Klagebegehren hat bereits das Erstgericht zutreffend abgewiesen. Für den von ihm behaupteten – der Sache nach ohnedies nicht ausreichend konkret dargestellten – Bereicherungsanspruch ist der Privatrechtsweg unzulässig.

9. Der Revision der Beklagten ist damit Folge zu geben und das die (auf die behauptete Vereinbarung gestützte) Klage abweisende Urteil des Erstgerichts einschließlich dessen Kostenentscheidung wiederherzustellen. Gegenstand im Verfahren vor dem Berufungsgericht war ausschließlich der vom Kläger behauptete Bereicherungsanspruch, für den der Rechtsweg unzulässig ist. Dessen Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren sind daher als nichtig aufzuheben; die Klage ist in diesem Umfang zurückzuweisen.

10. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf § 51 Abs 1 ZPO, weil es dem Kläger als Verschulden anzulasten ist, dass das Berufungsverfahren über den nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch eingeleitet worden ist.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00118.18M.1121.000

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