OGH vom 04.07.2017, 3Ob112/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Andreas Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 363/16w42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob den Mieter, der nach Einbringung der Klage bzw nach Zustellung der Aufkündigung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand grobes Verschulden trifft (§ 33 Abs 2 MRG), ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Revision ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat (RISJustiz RS0042773 [T2, T 3]; jüngst 9 Ob 12/17f und 3 Ob 62/16p).
Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die außerordentliche Revision nicht auf:
Zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung am bestanden Mietzinsrückstände für die Monate November und Dezember 2014, Februar 2015 sowie Mai bis Juli 2015 welche die Beklagte erst am beglich.
Dass sie kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand treffe, begründete die Beklagte in erster Instanz damit, sie sei als Mindestsicherungsbezieherin durch die Kosten für das Begräbnis ihres Vaters im Juli 2015 zusätzlich belastet worden, weshalb sie Schwierigkeiten gehabt habe, die Mieten zu zahlen.
Finanzielle Schwierigkeiten allein entlasten den Mieter nicht. Toleriert werden kann in der Regel nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten (10 Ob 47/04s; RISJustiz RS0070310). Aus welchen Gründen die Beklagte auch von November 2014 bis zum Entstehen der Begräbniskosten ihres Vaters im Juli 2015 nicht in der Lage war, den Mietzins zu zahlen, brachte sie in erster Instanz nicht vor. Mangels ausreichender Konkretisierung des entschuldigenden Sachverhalts in diesem Punkt geht jeder Zweifel zu ihren Lasten (RISJustiz RS0069316 [T4]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00112.17T.0704.000 |
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Fundstelle(n):
KAAAD-34256