OGH vom 11.06.2008, 7Ob116/08x

OGH vom 11.06.2008, 7Ob116/08x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Andreas R*****, vertreten durch Jaennèe Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Moishe Ayre F*****, 2. Lea R*****, beide:

*****, beide vertreten durch Dr. Robert Mikluschina, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Mietzinses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 41 R 157/07b-46, den Beschluss

gefasst:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Spruch

Auch in einem Sicherungsverfahren können angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die vom Rekursgericht verneint wurden, im Revisionsrekursverfahren nicht abermals geltend gemacht werden, weil der Oberste Gerichtshof an diese Beurteilung gebunden ist (stRsp; 8 Ob 114/07h mwN; RIS-Justiz RS0043919 ua; Kodek in Rechberger³ § 528 ZPO Rz 8 mwN; Kodek in Angst² § 402 EO Rz 18). Auf das bereits vom Rekursgericht als nicht stichhaltig beurteilte Rechtsmittelvorbringen ist somit nicht weiter einzugehen (10 Ob 69/06d und 5 Ob 131/06k [Sicherungsverfahren nach § 382b EO]; vgl auch 10 ObS 131/05w).

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382f EO wird die Schaffung einer zeitlich nicht exakt begrenzten Zahlungsverpflichtung - im Regelfall bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungs- oder Räumungsstreits - begehrt. Die Bewertung hat daher nach der zwingenden Vorschrift des § 58 Abs 1 JN zu erfolgen (SZ 2005/165). Daraus folgt, dass hier Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinn des gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO maßgebenden § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO gemäß § 58 Abs 1 JN das Zehnfache der Jahresleistung ist, somit - ausgehend von dem begehrten einstweiligen Mietzins von 431,67 EUR - 51.800,40 EUR. Der - nicht zutreffende und entbehrliche - Bewertungsausspruch des Rekursgerichts, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige, kann daher daran nichts ändern, dass die Beklagten (auch gegen die hier vorliegende Bestätigung der Bewilligung des Sicherungsantrags [§ 402 Abs 1 letzter Satz EO]) zu Recht einen außerordentlichen Revisionsrekurs eingebracht haben (SZ 2005/165 mwN), über den vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden ist. Im Rechtsmittel werden jedoch ausschließlich Verfahrensmängel erster Instanz geltend gemacht, die bereits das Rekursgericht behandelt und verneint hat. Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO wird lediglich darin erblickt, dass das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei, weil es das Vorliegen erheblicher Mängel des Verfahrens erster Instanz zu Unrecht verneint habe.

Dabei wird Folgendes verkannt: