OGH vom 23.06.2009, 3Ob112/09f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Zwangsversteigerungssache der betreibenden Partei Sparkasse E*****, vertreten durch Hengstschläger, Lindner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, und der beigetretenen Gläubigerin R***** GmbH, *****, vertreten durch Appiano & Kramer, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Manuela S*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen 781.797,75 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1.) B***** GmbH, *****, und 2.) des Martin S*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 22 R 100/09a-148, womit die Rekurse der B***** GmbH und des Martin S***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Peuerbach vom , GZ E 430/06a-145, zurückgewiesen wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse der B***** GmbH und des Martin S***** werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf die Vorentscheidung 3 Ob 277/08v vom wird hingewiesen. Nachdem Martin S***** (im Folgenden: „der Ehegatte der Verpflichteten") die angebotene Sicherheit für das von ihm für die Liegenschaft EZ 39 GB 44201 B***** gestellte Überbot nicht geleistet hatte, forderte das Erstgericht die B***** GmbH (im Folgenden „Gesellschaft") als weitere Überbieterin zum Erlag der Sicherheitsleistung auf. Einen Beschluss auf Zurückweisung des vom Ehegatten der Verpflichteten gestellten Überbots erließ das Erstgericht nicht.
Das Rekursgericht wies die vom Ehegatten der Verpflichteten und der Gesellschaft erhobenen Rekurse ua auch wegen fehlender Beschwer zurück. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 20.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht führte aus, dass in der Exekutionsordnung eine Zurückweisung des Überbots nur für den Fall ausdrücklich vorgesehen sei, dass der Ersteher das Meistbot gemäß § 197 EO erhöhe. Für den Fall, dass der Überbieter die angebotene Sicherheitsleistung nicht erlege, sei die weitere Vorgangsweise gesetzlich nicht geregelt. In § 196 Abs 1 EO sei lediglich bestimmt, dass über den Überbieter in diesem Fall eine Ordnungsstrafe bis zu 10.000 EUR zu verhängen sei. Es bestehe demnach keine Verpflichtung des Exekutionsgerichts, zunächst beschlussmäßig das Überbot desjenigen Überbieters zurückzuweisen, der die angebotene Sicherheit nicht geleistet habe. Ebensowenig bestehe eine Verpflichtung des Exekutionsgerichts erst nach eingetretener Rechtskraft die Aufforderung zum Erlag der Sicherheit an den nächsten Überbieter zu richten. Eine „verfrühte" Aufforderung des Erstgerichts an die Gesellschaft zur Leistung der angebotenen Sicherheit liege nicht vor. Das alleinige Interesse der Gesellschaft könne nur darin bestehen, mit ihrem Überbot auch tatsächlich zum Zug zu kommen. Dies setze die Leistung der aufgetragenen Sicherheit voraus. Die Vorgangsweise des Ehegatten der Verpflichteten und der von ihm gegründeten Gesellschaft (deren Geschäftsführer er ist) lasse darauf schließen, dass die betreffenden Überbote nur zum Schein angebracht wurden und niemals daran gedacht gewesen sei, die Sicherheiten tatsächlich zu leisten. Augenscheinlich sei ausschließlich bezweckt, das Zwangsversteigerungsverfahren weiter zu verzögern. Der angefochtene Beschluss beeinträchtige die Rechtsstellung des Ehegatten der Verpflichteten nicht und sei für diesen mit keinen nachteiligen Rechtsfolgen verbunden. Ebensowenig werde in die Rechtssphäre der Gesellschaft als nächster Überbieterin eingegriffen. Über das Vermögen des Ehemanns der Verpflichteten sei seit das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, wobei dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen und ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt worden sei. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rekurses bestehe kein Anlass zur Behebung des Vertretungsmangels durch Einleitung eines Sanierungsverfahrens (Genehmigung der Rekurserhebung durch den Masseverwalter).
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft sowie jener des Ehemanns der Verpflichteten sind jedenfalls unzulässig. Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002321). Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung wird demnach nicht als Bestätigung angesehen. Dies gilt aber nicht, wenn die zweite Instanz den angefochtenen Beschluss in der Sache nachprüfte (8 Ob 111/03m mwN). Verneinte die zweite Instanz nach sachlicher Erledigung der Rekursgründe letztlich etwa die Beschwer des Rechtsmittelwerbers, so wurde dem Rekurs in Wahrheit nicht Folge gegeben (1 Ob 277/02w; 8 Ob 49/02t ua). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Das Rekursgericht hat zwar beide Rekurse mangels Beschwer zurückgewiesen, darüber hinaus aber auch die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geprüft und bejaht. Es liegt somit ein bestätigender Beschluss vor, gegen den gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen steht (RIS-Justiz RS0044215 [T10]).