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OGH vom 02.08.2000, 2Ob205/00m

OGH vom 02.08.2000, 2Ob205/00m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albin F*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Michael Medwed, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Walter M*****, vertreten durch Dr. Karin Hermann, Rechtsanwältin in Graz, wegen Unterlassung (Streitinteresse S 50.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 7 R 45/00i-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 3 C 286/99h-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 4.058,88 (hierin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Rechtsvorgängerin des Klägers hatte mit Zustimmung der Liegenschaftseigentümer des Hauses G*****, B***** 9, jedenfalls den Rechtsbesitz eines Zufahrtsrechtes über deren Hoffläche zu seinem Nachbarhaus B***** 11 erworben, weshalb auch einer diesbezüglichen Besitzstörungsklage des Klägers gegen die Miteigentümer der Nachbarliegenschaft mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , 3 R 230/95-28, gegen die Anbringung einer Sperrvorrichtung zur Verhinderung der Öffnung eines Zufahrtstores zur Hoffläche stattgegeben wurde.

Mit der am eingebrachten und mit S 50.000 bewerteten Klage stellte der Kläger das Begehren, der Beklagte sei schuldig, in Hinkunft das Fahren mit seinem PKW über den gemeinsamen Zufahrtsweg der Liegenschaft G*****, B***** 11 und B***** 9, sowie das Abstellen dieses Fahrzeuges im Hof der Liegenschaft G*****, B***** 11, wodurch dem Kläger das Zufahren zu seinem Haus unmöglich gemacht wird, zu unterlassen. Darüber hinaus stellte er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auch das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in Hinkunft das Fahren mit ihrem PKW über den gemeinsamen Zufahrtsweg der genannten Liegenschaften, wodurch dem Kläger das Zufahren zu seinem Haus unmöglich gemacht wird, und das Abstellen dieses Fahrzeuges im Hof der genannten Liegenschaft, wodurch dem Kläger das Zufahren zu seinem Haus unmöglich gemacht wird, zu unterlassen. Hiebei wurde das Unterlassungsbegehren des Abstellens (hinsichtlich Haupt- und Eventualbegehren) jeweils mit S 46.000 und hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens des Fahrens mit S 4.000 bewertet.

Der Beklagte bestritt beide Klagebegehren insbesondere mit dem Einwand fehlender Wiederholungsgefahr.

Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Es stellte zwar fest, dass der Beklagte - als Freund eines Bewohners des Nachbarhauses des Klägers - am 14. 10. und seinen PKW jeweils derart für den Kläger behindernd auf der Hoffläche abgestellt habe, dass nur mehr Durchfahrtsbreiten von 1,0 m bzw 1,6 m verblieben, jedoch fehle es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr, weil der Beklagte seither sein Fahrzeug nicht mehr dort abgestellt habe und ihm auch vom Kläger nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, dass für den Kläger aufgrund seines Zufahrtsrechtes überhaupt eine entsprechende Durchfahrtslücke bestehen bleiben müsse.

Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes über S 52.000, jedoch unter S 260.000 betrage (weil "einem allfälligen Recht des Fahrens über ein fremdes Grundstück immer wirtschaftliche Bedeutung zukommt"), die ordentliche Revision jedoch (in Ermangelung einer "besonderen Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO") nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich der Kläger nicht auf einen Eingriff in Eigentumsrechte berufen könne, weil in beiden festgestellten Fällen das Fahrzeug nicht auf seinem Eigentum, sondern nur die Zufahrt verunmöglichend abgestellt worden sei. Auch hätte der Kläger - um nicht seines Rechts - oder Sachbesitzes (laut Endbeschluss im Vorverfahren) verlustig zu gehen, seine Klage gegen den Störer binnen 30 Tagen im Sinne des § 454 ZPO einbringen müssen, welche Frist selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist zur Anfrage an die Zulassungsbehörde nicht gewahrt sei. Dem Kläger mangle es somit am Titel des ruhigen Besitzes, sodass seiner Klage schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein könne. Auf ein dingliches oder obligatorisches Recht des Fahrens über das Grundstück B***** 9 habe er sich auch nie berufen. Auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Wiederholungsgefahr brauche daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Der Kläger stellte hierauf fristgerecht einen Abänderungsantrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO samt Ausführung einer ordentlichen Revision, worauf das Berufungsgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin abänderte, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO doch zulässig sei, weil "nicht auszuschließen ist, dass der Oberste Gerichtshof zu einer vom Berufungsgericht abweichenden Rechtsansicht gelangt". In seiner ordentlichen Revision, in welcher (erkennbar) der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wird, beantragt der Kläger die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen Unterschreitens des Schwellenwertes von S 52.000 bzw Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu die Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes begehrt wird.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass die Unzulässigkeit der Revision - dies in Erwiderung zu den Ausführungen gleich einleitend in der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei - nicht daraus abgeleitet werden kann, dass der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes S 52.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO), weil der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO - zumal ein Fall des § 60 Abs 2 JN hier nicht vorliegt (vgl 7 Ob 271/99z; 10 Ob 66/00d; RIS-Justiz RS0046509; Gitschthaler in Fasching, Kommentar2 Rz 34 zu § 60 JN) - für den Obersten Gerichtshof (trotz Selbstbewertung beider Klagebegehren durch den Kläger mit einem darunterliegenden Betrag) bindend ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 500; SZ 63/117; 10 Ob 152/98w).

Dennoch ist die Revision nicht zulässig, weil keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorgegebene erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Soweit es um die vom Berufungsgericht vorgenommene und in der Revision unter Hinweis auf das beiderseitige Prozessvorbringen erster Instanz bekämpfte Auslegung des Vorliegens bzw Nichtvorliegens eines dem Kläger zukommenden obligatorischen Dienstbarkeitsrechtes geht, entspricht es nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass der Frage der Auslegung einzelner Klage- und/oder Einwendungsbehauptungen - auch im Lichte der hier relevierten §§ 266, 267 ZPO - in Bezug auf den geltend gemachten (bzw bekämpften) Anspruch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (10 Ob 2445/96y; 7 Ob 360/98m; zuletzt 9 Ob 165/00f; RS0042828). Auch die Frage, ob im Einzelfall ein entsprechend ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, berührt keine erhebliche Rechtsfrage (7 Ob 45/97m). Auch im vorliegenden Fall ist diese Auslegung, woraus der Revisionswerber seinen nunmehrigen Standpunkt ableitet, typisch einzelfallbezogen und daher nicht geeignet, eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Dies hat auch für die zweite, in der Revision relevierte Frage des Vorliegens bzw Nichtvorliegens einer Wiederholungsgefahr (künftiger Störungshandlungen durch den Beklagten) zu gelten (RS0042818).

Wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ist das Rechtsmittel der klagenden Partei sohin unzulässig. Dies führt zur Zurückweisung desselben, weil der Oberste Gerichtshof auch an den vom Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO vorgenommenen Ausspruch, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, und der im Übrigen im Sinne der Entscheidung 1 Ob 8/99d nur eine Scheinbegründung ohne konkrete Stichhältigkeitsprüfung mit den im Abänderungsantrag gebrauchten Argumenten aufweist, nicht gebunden ist. Hiedurch wird nämlich der gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO vorgenommene Ausspruch geändert und der neue Ausspruch tritt an die Stelle des früheren, weshalb § 508a Abs 1 ZPO auch für den neuen Ausspruch gilt (2 Ob 217/98w). Damit konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auch auf die Ausführung der hiefür maßgeblichen Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision (auch) wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ausdrücklich hingewiesen.