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OGH vom 29.09.1999, 6Ob177/99v

OGH vom 29.09.1999, 6Ob177/99v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Griseldis N*****, vertreten durch Dr. Irmgard Kramer, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Harald N*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalts, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 179/99x-47, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom , GZ 6 C 32/97p-42 bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden. Gemäß § 61 Abs 3 EheG wurde das alleinige Verschulden des Mannes an der Zerrüttung der Ehe festgestellt. Die Frau erwirkte noch während aufrechter Ehe einen Unterhaltstitel gegen den Mann. Dieser wurde zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 7.000,-- S ab verpflichtet.

Mit der am beim Erstgericht eingebrachten Unterhaltsklage begehrte die Frau die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Mannes, und zwar nach einer Klageausdehnung einen zusätzlichen Unterhalt von 8.800,-- S monatlich für die Zeit vom bis und von 9.500,-- S monatlich ab .

Das Erstgericht sprach der Klägerin folgende über den schon bestehenden Exekutionstitel hinausgehende weitere Unterhaltsbeträge zu:

a) für die Zeit vom bis 2.300,-- S monatlich;

b) für die Zeit vom bis 1.500,-- S monatlich;

c) ab 2.200,-- S monatlich. Die Mehrbegehren von 6.500,--

S monatlich für die Zeit vom bis , von 7.300,-- S monatlich für die Zeit vom bis sowie von 7.300,-- S monatlich ab wurden abgewiesen.

Mit ihrer Berufung beantragte die Klägerin die Abänderung dahin, dass ihr zusätzliche monatliche Unterhaltsbeträge von 8.800,-- S für die Zeit vom bis Februar 1997, von 9.500,-- S für die Zeit vom bis und 7.200,-- S ab zugesprochen werden (in diesen Beträgen sind die Zusprüche des Erstgerichtes enthalten).

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Mit ihrer an den Obersten Gerichtshof gerichteten "außerordentlichen" Revision beantragt die Klägerin die Abänderung im Sinne ihres Berufungsantrages, allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage des Rechtsmittels durch das Erstgericht widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist ua in den im § 49 Abs 2 Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten (über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt) die Revision - außer im Falle des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand (= Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat) insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei allerdings nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO mit einem beim Erstgericht einzubringenden, an das Berufungsgericht zu richtenden und mit einer ordentlichen Revision zu verbindenden Antrag die Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs beantragen. Eine außerordentliche Revision ist demnach nur bei einem 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand denkbar.

Der Entscheidungsgegenstand übersteigt hier nicht 260.000 S:

In Unterhaltstreitigkeiten ist keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, weil dieser in Geld besteht und nach § 58 Abs 1 JN der Wert zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben ist (1 Ob 114/98s; 6 Ob 207/98d; 1 Ob 133/99m uva). Wird die Erhöhung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung den Streitwert. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (5 Ob 67/99h; 1 Ob 133/99m uva). Ein begehrter Unterhaltsrückstand führt jedenfalls dann nicht zu einer Erhöhung des Werts des Entscheidungsgegenstandes, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeträge nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (SZ 69/33; 7 Ob 43/99w; 2 Ob 76/99m; 9 Ob 124/99x ua). Im vorliegenden Fall übersteigt weder der bis bzw. bis geltendgemachte rückständige Unterhalt, noch das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts 260.000 S.

Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Die Klägerin wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 508 Abs 1 und 2 ZPO zu verbessern. Für den Fall einer solchen Verbesserung wären dann der Antrag und die Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision aber nach § 502 Abs 3 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die Akten sind dem Erstgericht zur Durchführung des aufgezeigten Verbesserungsverfahrens zurückstellen.

Fundstelle(n):
SAAAD-34116