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OGH vom 25.10.1994, 1Ob599/94

OGH vom 25.10.1994, 1Ob599/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****-Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in Weiz, wider die beklagte Partei P*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Richard Kaan, Dr.Helmut Cronenberg, Dr.Hans Radl und Dr.Stephan Moser, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 112.612,50 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 6 R 216/93-12, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 16 Cg 355/92-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 7.605,-- (darin enthalten S 1.267,50 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin bezieht von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Streitteilen im Jahre 1978 abgeschlossenen Stromversorgungsübereinkommens (Beilage 1) für ihre Betriebsanlagen elektrische Energie. Diesem Übereinkommen liegen die "Bedingungen für die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Arbeit" (Beilage 2) zugrunde. Auf der Betriebsliegenschaft der Klägerin wird von der Beklagten eine Transformatorstation betrieben, wobei ursprünglich bestehende 400 KVA-Trafos im Jahre 1984 auf 630 KVA-Trafos von der Beklagten umgebaut worden waren. Am kam es aufgrund des Umstands, daß lediglich eine 630 Ampere-Sicherung bei einem der beiden 630 KVA-Trafos installiert war, zu einem Stromausfall. Dies führte zu einem Betriebsstillstand bei der Klägerin.

Die Klägerin brachte vor, nur die Beklagte habe Zutritt zum Transformatorraum, in dem sich auch die Niederspannungssicherungen befinden. Die Beklagte habe es verabsäumt, für die ordnungsgemäße Absicherung der von 400 auf 630 KVA erhöhten Trafoleistung zu sorgen, sodaß am die Hauptsicherungen durchgeschmolzen seien, dies habe zu einem gänzlichen Betriebsstillstand in der Dauer von 75 Minuten geführt. Die Beklagte hätte 1000 Ampere-Sicherungen einsetzen müssen. Den Bediensteten der Beklagten sei bei Absicherung des Betriebsstromnetzes der Klägerin ein grobes Verschulden unterlaufen. Durch den von der Beklagten verursachten gänzlichen Betriebsstillstand sei der Klägerin ein unmittelbarer Schaden erwachsen. Etwa 190 Arbeiter, die unmittelbar an mit elektrischer Energie zu versorgenden Maschinen arbeiten, seien für den Zeitraum von 75 Minuten gänzlich unproduktiv gewesen. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Mittellohns stünde der Klägerin an Schadenersatz ein Betrag von zumindet S 112.612,50 zu.

Die Beklagte berief sich auf Punkt IX 3 der "Bedingungen für die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Arbeit", wonach bei Unterbrechungen der Stromversorgung in keinem Fall Schadenersatz geleistet werde. Der Störfall sei an den im Eigentum der Klägerin stehenden Anlageteilen aufgetreten, die die Klägerin gemäß § 4.32 des Stromlieferungsübereinkommens zu erhalten und zu betreiben habe. Die Beklagte habe zwar den Betrieb der Anlage übernommen, nicht aber die Verpflichtung zu deren Wartung. Der Produktionsausfall der Klägerin sei von der Beklagten nicht zu ersetzen, dies würde eine Ausuferung der Schadenersatzpflicht bedeuten. Im Belassen der unterdimensionierten Sicherungen seitens der Beklagten sei keine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken. Im übrigen habe die Klägerin den Produktionsausfall nicht nachgewiesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:

"Zwischen den Parteien besteht seit 1978 ein "Stromversorgungsübereinkommen" nach Maßgabe dieses Übereinkommens und zu den "Bedingungen für die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie".

Gemäß § 2.2 des Stromversorgungsübereinkommens endet die Anschlußanlage der Beklagten an den Abspannklemmen der Umspannstation der Klägerin, wobei diese Klemmen als Eigentumsgrenze gelten. Ab dem Endpunkt der Anschlußanlage der Beklagten erhält und betreibt die Klägerin gemäß § 4.32 auf ihre Kosten die in ihrem Eigentum befindlichen Fortleitungs- und Umspannanlagen, wobei gemäß § 2.3 die Beklagte auf Kosten der Klägerin die elektrischen Anlagen vom Ende der Anschlußstelle bis zur Übergabestelle betreibt. Nach Punkt IX 3 der genannten "Bedingungen" wird bei Unterbrechung der Versorgung Schadenersatz in keinem Fall gewährt".

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Streitteile die Haftung für jeden durch Unterbrechung der Stromversorgung verursachten Schaden vertraglich ausgeschlossen hätten. Dies treffe auch für den aus dem Betriebsstillstand vom entstandenen Schaden zu. Bei Sachschäden könne der Ersatz frustrierter Aufwendungen nur dann gefordert werden, wenn der Gebrauchsgegenstand selbst, für den der Aufwand gemacht worden sei, beschädigt worden sei und deshalb nicht habe verwendet werden können. Dies scheine auf die Transformatorstation und die Stromnebenanlagen, nicht aber auf den Betrieb der Klägerin zuzutreffen.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig.

Das Berufungsgericht führte aus, der zwischen den Streitteilen vereinbarte Ausschluß von Schadenersatz beziehe sich in seinem textlichen Zusammenhang auf die Unterbrechung der Versorgung mit elektrischer Arbeit durch höhere Gewalt, behördliche Verfügung oder sonstige Umstände, die die Beklagte mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann. Nach den Klagsbehauptungen sei die Unterbrechung der Stromzufuhr auf einen Montagefehler der Beklagten bzw. einen Wartungsfehler zurückzuführen, nämlich die Nichtadaptierung der bereits eingebauten Sicherungen der Umspannstation beim Einbau eines größeren Transformators als des ursprünglich verwendeten. Die Beklagte habe eine "Unterdimensionierung" der Sicherungsanlage auch zugestanden. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Ursache der Unterbrechung der Stromzufuhr könne nicht von höherer Gewalt, behördlicher Verfügung oder sonstigen Umständen, die die Beklagte mit zumutbaren Mitteln nicht hätte abwenden können, gesprochen werden. Die Schadenersatzausschlußklausel gelte nicht für den Fall eines von der Stromlieferung losgelösten Werkvertrages. Der Umstand, daß die Klägerin Eigentümerin der Umspannanlage ist und die Verpflichtung zur Erhaltung derselben hat, schließe die Haftung der Beklagten für allenfalls dort vorgenommene Fehlinstallationen und Wartungsversäumnisse nicht aus. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um den Ersatz frustrierter Aufwendungen, sondern nach den Klagsbehauptungen darum, daß die Beklagte als von der Klägerin beauftragte Werkunternehmerin fehlerhafte Werkleistungen erbracht bzw. Wartungsversäumnisse zu vertreten habe, wodurch es zu einem Stromausfall und dadurch zu einem Betriebsstillstand gekommen sei. Die Klägerin mache also einen Mangelfolgeschaden geltend, bei welchem die Kausalität der Stromunterbrechung und die Höhe der geltend gemachten Schäden zu überprüfen sei. Eine derartige Überprüfung habe das Erstgericht nicht vorgenommen, weshalb infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens das Urteil des Erstgerichtes der Aufhebung anheimfallen müsse. Auch der Ausschluß der Haftung für grobe Fahrlässigkeit sei im vorliegenden Fall unzulässig.

Die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht damit, daß die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die Rechtsentwicklung in den Fragen des Haftungsausschlusses und des entgangenen Gewinnes vorlägen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Klägerin beantragt primär die Zurückweisung des Rekurses der Beklagten, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO nicht vorlägen, in eventu wird begehrt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz frustrierter Lohnkosten wegen eines von der Beklagten verursachten Betriebsstillstandes. Solche frustrierte Aufwendungen stellen einen ersatzfähigen, der Klägerin unmittelbar entstandenen Schaden dar, sodaß sie zu dessen Geltendmachung mit der vorliegenden Klage berechtigt ist (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu § 1293; ZVR 1978/264; SZ 53/173; SZ 59/8).

Was die Ersatzfähigkeit frustrierter Aufwendungen betrifft, liegt sohin eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.

Zu den zwischen den Streitteilen im Stromversorgungsübereinkommen (Beilage 1) vereinbarten Haftungsausschluß ist auszuführen:

Es ist davon auszugehen, daß die Beklagte im Zuge des Umbaus der im Eigentum der Klägerin stehenden Trafo-Station Sicherungen bestehen ließ, die "unterdimensioniert" waren und wodurch es zu einem Stromausfall kam, der den verfahrensgegenständlichen Betriebsstillstand verursachte. Dies wird von der Beklagten auch zugestanden (siehe S. 3 des Rekurses = AS 71). Die Beklagte hat sohin eine Fehlinstallation im Zuge des Umbaus der Umspannanlage der Klägerin zu verantworten. Der von der Beklagten im Jahre 1984 vorgenommene Umbau der Umspannstation ist von dem bereits 1978 abgeschlossenen Stromversorgungsübereinkommen (Beilage 1) nicht umfaßt. Er ist daher gesondert nach werkvertraglichen Regelungen zu beurteilen. Die "Bedingungen für die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Arbeit" (Beilage 2), welche die Streitteile als wesentlichen Bestandteil des Stromversorgungsübereinkommens vereinbart haben, finden auf den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrag über den Umbau der Umspannstation demnach nicht Anwendung, sodaß die im Punkt IX 3 enthaltene Freizeichnungsklausel nicht zum Tragen kommt. Es kann daher auch die Frage dahingestellt bleiben, ob der zwischen den Streitteilen bezüglich des Stromversorgungsübereinkommens vereinbarte Haftungsausschluß unzulässig wäre, weil allenfalls grobe Fahrlässigkeit der Beklagten aufgrund des Umstands, daß die Sicherungen der erhöhten Leistung nicht angepaßt wurden, vorliegt.

Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen des "Haftungsausschlusses und entgangenen Gewinnes" sind im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, es zeigt auch die Beklagte in ihrem Rekurs keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO auf. Damit erweist sich aber der von der Beklagten wider den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs als unzulässig, weshalb er zurückzuweisen ist. An die Beurteilung des Berufungsgerichtes über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 526 Abs. 2 ZPO).

Der Klägerin sind die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten hingewiesen hat.