OGH vom 24.10.2018, 3Ob111/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Hitzenberger, Dr. Urban, MMag. Laherstorfer, Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen 13.774,20 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 6.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 31/18a-39, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 45 Cg 1/17m-33, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
Eine Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen– ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RIS-Justiz RS0043603; RS0043312). Hierzu reicht das bloße Aufstellen einer Rechtsbehauptung regelmäßig nicht aus (RIS-Justiz RS0043603 [T6]). Es fehlt an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich der Beklagte mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0043603 [T9]; 6 Ob 84/18y).
Im vorliegenden Fall betrifft das Revisionsverfahren nur noch eine Gegenforderung des Beklagten als Verkäufer gegen die – unstrittig berechtigte – Kaufpreisrückforderung der Klägerin als Käuferin nach Rückabwicklung des Vertrags über den Kauf eines Wohnmobils. Mit der – ausführlich begründeten – Beurteilung dieser Gegenforderung als nicht berechtigt durch das Berufungsgericht setzt sich die Rechtsrüge der Revision nicht auseinander.
Eine gesetzmäßige Rechtsrüge liegt somit nicht vor, weshalb es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf materiell-rechtliche Fragen einzugehen (RIS-Justiz RS0043603 [T10]; RS0043312; jüngst 1 Ob 121/18b; 3 Ob 86/18w je mwN). Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00111.18X.1024.000 |
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Fundstelle(n):
ZAAAD-34105