OGH vom 08.06.2010, 4Ob11/10m

OGH vom 08.06.2010, 4Ob11/10m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** B***** K*****, vertreten durch Gerscha Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Eintragung einer Änderung im Gesellschafterstand (Streitwert 17.850 EUR), über den Revisionsrekurs der Masseverwalterin im Konkurs der beklagten Partei Dr. B***** S*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 1 R 238/09s-37, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 10 Cg 2/09t-26, ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Masseverwalterin ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.117,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 186,81 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde mit Errichtungserklärung vom von I***** F***** gegründet. Als einziger Gesellschafter scheint im Firmenbuch derzeit M***** F***** auf; die Stammeinlage ist zur Gänze eingezahlt. Die Gesellschaft ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Schwechat.

Der Kläger behauptet, einen einer voll einbezahlten Stammeinlage von 17.850 EUR entsprechenden Geschäftsanteil von M***** F***** erworben zu haben, und begehrt von der Beklagten, diesen Erwerb beim Firmenbuch anzumelden. Er und seine Gattin hätten bei der Gründung der Beklagten das Stammkapital zur Verfügung gestellt und einbezahlt. I***** F***** habe ihm das bis unwiderrufliche Angebot gelegt, den Geschäftsanteil gegen ein Entgelt von 17.850 EUR abzutreten. Mit Notariatsakt vom habe er dieses Angebot angenommen. I***** F***** habe aber schon am den gesamten Geschäftsanteil ihrem Sohn M***** F***** abgetreten. Weder sie noch der Geschäftsführer der Beklagten hätten ihn von dieser Abtretung informiert. Aufgrund der vereinbarten Geltung des Abtretungsangebots auch für die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger von I***** F***** habe er dieses Angebot mit Notariatsakt vom gegenüber M***** F***** angenommen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Übertragung des Geschäftsanteils nicht zum Firmenbuch angemeldet.

Die Beklagte wendet ein, die Gesellschaftsgründung habe ausschließlich dem Ankauf und der Verwertung der Liegenschaft in Schwechat gedient. Am Tag der Gesellschaftserrichtung sei daher auch eine Kreditzusage der Sparkasse Baden eingeholt und zu deren Gunsten ein Höchstbetragspfandrecht im Grundbuch einverleibt worden. Weiters habe der Geschäftsführer der Beklagten über Ersuchen des - selbst nicht kreditwürdigen - Klägers eine Bürgschaft übernommen. Die Übernahme der Treuhandschaft durch I***** F***** sei unter der Bedingung erfolgt, dass der Kläger die Hälfte des voll einbezahlten Stammkapitals aufbringe und zusätzlich Eigenmittel für die Liquidität der Gesellschaft zur Verfügung stelle. Da der Kläger dies unterlassen habe, hätten ihm I***** F***** und der Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, dass damit auch die von I***** F***** übernommene Verpflichtung unwirksam geworden sei. Der Kläger habe im Gegenzug angeboten, alle Anteile an der Beklagten gegen Zahlung von 250.000 EUR zu übernehmen und den Geschäftsführer von sämtlichen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dessen Haftung für die Beklagte freizustellen. Eine vergleichsweise Regelung sei jedoch gescheitert. I***** F***** sei aufgrund der Verletzung der Treuhandvereinbarung durch den Kläger berechtigt gewesen, ihre Gesellschaftsanteile an M***** F***** zu übertragen. Letzterem sei weder die Treuhandvereinbarung noch das Abtretungsangebot seiner Mutter an den Kläger bekannt gewesen.

Mit einstweiliger Verfügung vom untersagte das Erstgericht der Beklagten, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die in Schwechat gelegene Liegenschaft zu verfügen. Dieses Verbot wurde rechtskräftig; es ist im Grundbuch angemerkt.

Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom wurde über das Vermögen der Beklagten der Konkurs eröffnet. Masseverwalterin ist Dr. B***** S*****. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist die Frage zu klären, ob die Konkurseröffnung zur Unterbrechung des gegen die Beklagte geführten Zivilprozesses geführt hat.

Das Erstgericht sprach aus, dass das Verfahren nach § 7 Abs 1 KO unterbrochen sei und nur auf Parteiantrag fortgesetzt werde. Die Geschäftsführer seien im Konkurs nicht mehr vertretungsbefugt, soweit Rechtshandlungen die Masse beträfen. Dies gelte etwa für Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten oder für Anträge auf Eintragung der Änderung des Firmenwortlauts im Firmenbuch. Die Anmeldung eines Gesellschafterwechsels sei gleich zu beurteilen. Da bei einer Übertragung des Geschäftsanteils trotz zur Gänze einbezahlten Stammkapitals nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Vermögen der Beklagten berührt werde und dies keine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme sei, liege kein Gemeinschuldner-, sondern ein Masseprozess vor.

Das vom Kläger angerufene Rekursgericht behob diesen Beschluss und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Im Gegensatz zu aktiven oder passiven Masseprozessen würden Gemeinschuldnerprozesse iSv § 6 Abs 3 KO durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen. Der Gemeinschuldner könne solche Prozesse weiterführen, eine Vertretung durch den Masseverwalter finde bei sonstiger Nichtigkeit nicht statt. Bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur sei ein Gemeinschuldnerprozess anzunehmen, wenn der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse betreffe. Dies treffe zu, wenn eine dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung auf den Stand der Sollmasse keinen unmittelbaren Einfluss habe, sich also auf deren Bestand oder Höhe nicht unmittelbar auswirke. Die Rechtsprechung habe etwa den Anspruch auf Ausfolgung verbücherungsfähiger Löschungserklärungen, auf Unterlassung nach dem UWG oder auf Räumung von Bestandobjekten als massebezogen qualifiziert. Hingegen führe eine Klage auf Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses, mit dem der Kläger als Geschäftsführer der beklagten GmbH abberufen worden sei, zu einem Gemeinschuldnerprozess, wenn die Gesellschaft nach einer Aufhebung des Beschlusses nicht zur Zahlung eines Entgelts an den Geschäftsführer verpflichtet sei.

Im vorliegenden Fall mache der Kläger einen Anspruch auf Anmeldung der Übertragung eines Geschäftsanteils vom bisherigen Gesellschafter auf ihn selbst geltend. Das Vermögen der Gemeinschuldnerin und damit die Konkursmasse werde dadurch nicht berührt, wenn wie hier die diesem Anteil entsprechende Stammeinlage voll einbezahlt sei. Die Unterlassung der Anmeldung habe vielmehr bloß zur Folge, dass der neue Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber nicht als solcher gelte (§ 78 Abs 1 GmbHG). Das könne unter Umständen dazu führen, dass ein Gesellschafter nicht an der Generalversammlung teilnehmen und seine Stimme abgeben könne. Auch die Wahrnehmung von Minderheitsrechten, etwa nach § 45 GmbHG, werde deutlich erschwert. Ansprüche der Gesellschaft auf rückständige Leistungen auf den betreffenden Geschäftsanteil (§ 78 Abs 2 GmbHG) kämen hingegen wegen der vollständigen Einzahlung nicht in Betracht. Die Anmeldung der Abtretung des Geschäftsanteils habe damit keine Auswirkungen auf die Konkursmasse. Aus diesem Grund sei der Rechtsstreit ein Gemeinschuldnerprozess, auf den die Eröffnung des Konkursverfahrens keinen Einfluss habe.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle.

In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Masseverwalterin , den Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts wiederherzustellen. Zum einen sei nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschaft Leistungen an den früheren Gesellschafter erbracht habe, die der Masseverwalter zurückfordern müsse. Daher betreffe die Frage, wer Gesellschafter sei, sehr wohl das Massevermögen. Zum anderen erschwere das zur Sicherung des Anspruchs erlassene Verfügungsverbot die Verwertung der Masse.

Der Kläger hält dem in der Revisionsrekursbeantwortung entgegen, dass allfällige Ansprüche auch gegen ausgeschiedene Gesellschafter geltend gemacht werden könnten. Die einstweilige Verfügung sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof.

Der beklagten Gesellschaft wurde ebenfalls Gelegenheit zur Rechtsmittelbeantwortung gegeben (4 Ob 11/10m), sie hat sich nicht geäußert.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Masseverwalterin ist zulässig , aber nicht berechtigt .

1. Das Rekursgericht hat die ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Masse- und Gemeinschuldnerprozessen richtig wiedergegeben (1 Ob 567/94 = SZ 67/168; RIS-Justiz RS0064115; 6 Ob 235/08i = ZfS 2009, 89). Danach ist bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur ein von der Konkurseröffnung unberührt bleibender Gemeinschuldnerprozess anzunehmen, wenn der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der Sollmasse bildet. Letzteres trifft nur zu, wenn eine dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nimmt. Solche Auswirkungen bestehen auch dann, wenn zwar der Streitgegenstand selbst die Masse nicht berührt, jedoch mit anderen die Masse betreffenden Ansprüchen so eng verbunden ist, dass sich ein klagsstattgebendes Urteil auf den Bestand oder die Höhe der Masse rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt.

2. Die innere Organisation einer konkursverfangenen Gesellschaft betrifft die Masse im Regelfall nicht. Aus diesem Grund fällt etwa die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers nicht in den Wirkungskreis des Masseverwalters (1 Ob 567/94 = SZ 67/168; 2 Ob 46/97x = SZ 72/127; 8 Ob 139/98v = SZ 71/176; RIS-Justiz RS0059891, RS0059903), außer eine solche Entscheidung führte zu Ansprüchen des Geschäftsführers gegen die Gesellschaft (1 Ob 567/94 = SZ 67/168).

Der Wechsel eines Gesellschafters kann nicht anders beurteilt werden. Zwar hat, wie das Rekursgericht zutreffend aufzeigt, das Unterbleiben der Anmeldung unter Umständen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ( Koppensteiner/Rüffler , GmbHG 3 , § 78 Rz 5 f; Petrasch/Verweijen in WK GmbHG,§ 78 Rz 4). Diese Willensbildung hat aber gerade wegen der Konkurseröffnung keine (unmittelbaren) Auswirkungen auf die Masse, sondern betrifft nur die Wahrung der Rechte und die Erfüllung von Pflichten der Gemeinschuldnerin gegenüber den Organen des Konkursverfahrens. Wenn schon der Wechsel des Geschäftsführers in der Regel nicht in den Wirkungsbereich des Masseverwalters fällt, dann um so weniger die Anmeldung der Abtretung von Gesellschaftsanteilen. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Masseverwalter einen Einfluss auf die Feststellung jener Personen haben sollte, die ihm auf der Seite der Gemeinschuldnerin unmittelbar (Geschäftsführer) oder mittelbar (Gesellschafter) gegenüberstehen.

3. Die Revision stützt sich darauf, dass Ansprüche der Masse gegen (frühere) Gesellschafter bestehen könnten. Das mag zutreffen. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb die vom Kläger begehrte Anmeldung des Gesellschafterwechsels solche Ansprüche beeinträchtigen sollte. Der Geschäftsanteil ist ohnehin voll eingezahlt. Sollte es vor Konkurseröffnung zu einer Einlagenrückgewähr an den derzeit im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter gekommen sein, stünde dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft einem gegen ihn gerichteten Ersatzanspruch der Masse nicht entgegen ( Koppensteiner/Rüffler , GmbHG 3 , § 83 Rz 6; Bauer/Zehetner in WK GmbHG,§ 82 Rz 78; Reich Rohrwig , Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung bei der AG, GmbH sowie GmbH Co KG [2004] 165 f). Ein Gesellschafterwechsel, der nach Eröffnung des Konkurses durch die Eintragung im Firmenbuch auch für die Gemeinschuldnerin (Gesellschaft) wirksam würde, berührte solche Ansprüche daher nicht.

Andere Gründe, weshalb der geltend gemachte Anspruch unmittelbar Auswirkungen auf die Sollmasse haben könnte, zeigt die Masseverwalterin nicht auf. Insbesondere behauptet sie nicht, dass und aus welchen Gründen eine stattgebende Entscheidung eine Forderung gegen die Gesellschaft begründen könnte (vgl 1 Ob 567/94 = SZ 67/168).

4. Richtig ist, dass die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung die Masse betrifft. Dies führt jedoch nicht dazu, dass auch das Hauptverfahren zum Masseprozess wird.

4.1. Einstweilige Verfügungen zur Sicherung einer Geldforderung werden nach ständiger Rechtsprechung mit Konkurseröffnung unwirksam, weil sie dem Schutz vor der Vereitelung oder Erschwerung einer Exekution dienen, eine Exekution aber nach Konkurseröffnung nicht mehr möglich ist (§ 10 KO); solche einstweilige Verfügungen sind daher von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters aufzuheben (2 Ob 214/60 = SZ 33/62; 6 Ob 585/86 = RdW 1986, 308; 14 Os 175/98 = SSt 63/44; Schubert in Konecny / Schubert , § 7 KO Rz 12; König, Einstweilige Verfügungen 3 [2007] Rz 9/2).

4.2. Gleiches gilt für einstweilige Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche, die sich auf Bestandteile der Masse beziehen ( Schubert in Konecny / Schubert , § 7 KO Rz 12; König, Einstweilige Verfügungen 3 Rz 9/3). Eine einstweilige Verfügung begründet generell keine selbstständigen Rechte, sondern dient nur der Sicherung eines (anderen) Anspruchs. Besteht dieser Anspruch nicht auch gegenüber den Gläubigern des Gegners der gefährdeten Partei, hat er also keinen dinglichen Charakter, kann auch eine einstweilige Verfügung keine solche Drittwirkung begründen.

Auf dieser Grundlage hat der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs kürzlich ausgesprochen, dass ein zur Sicherung eines Aufteilungsanspruchs erlassenes Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht zu einer dinglichen Verstärkung des an sich nicht gegenüber Dritten wirkenden Aufteilungsanspruchs führen könne. Die gefährdete Partei verfüge daher trotz des Verbots über kein Aus- oder Absonderungsrecht, das der Verwertung der betroffenen Liegenschaft im Konkurs entgegenstünde. Vielmehr gelte das Verbot mit Konkurseröffnung als aufgehoben, was mit deklarativem Beschluss zu verdeutlichen sei (6 Ob 61/09b).

4.3. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Zwar mag sich die einstweilige Verfügung im vorliegenden Fall gerade noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs gehalten haben, der in der Sache auf die Anerkennung der Gesellschafterstellung des Klägers gerichtet ist (vgl 2 Ob 524/92 = JBl 1993, 195; 2 Ob 138/08w). Einen dinglichen, also auch gegenüber der Allgemeinheit wirkenden Anspruch auf Unterlassung der Verfügung über die Liegenschaft hatte der Kläger aber nicht. Damit konnte ihm aber auch die einstweilige Verfügung keine Rechtsstellung verleihen, die auch die Gläubiger der beklagten Gesellschaft respektieren müssten. Anders gewendet: Das Verfügungsverbot wurde nicht zur Sicherung eines Aus- oder Absonderungsrechts erlassen; einen solchen Anspruch begründen konnte es nicht. Die einstweilige Verfügung fiel daher mit der Konkurseröffnung weg.

4.4. Richtig ist, dass die Masseverwalterin ein Interesse daran hat, nicht durch das noch immer im Grundbuch eingetragene Verbot (faktisch) an der Verwertung der Liegenschaft gehindert zu werden. Dafür ist aber kein Einschreiten im Hauptverfahren erforderlich. Vielmehr ist das Sicherungsverfahren getrennt davon zu beurteilen. Nach der oben (Punkt 4.1.) dargestellten Rechtsprechung kann die Masseverwalterin den Antrag stellen, das durch die Konkurseröffnung bewirkte Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung deklarativ festzustellen. Einer Unterbrechung des Hauptverfahrens und dessen allfälliger Fortsetzung mit der Masseverwalterin bedarf es dafür nicht.

4.5. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass hier ein atypischer Fall vorliegt. Im Allgemeinen werden einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines anderen Anspruchs (nur) dann die Masse betreffen, wenn das auch für den Anspruch selbst gilt; so etwa bei einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zur Sicherung eines Anspruchs auf Übertragung einer Liegenschaft oder bei einer einstweiligen Verfügung im Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht. Das - ausnahmsweise - unterschiedliche Schicksal von Haupt- und Sicherungsverfahren ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass das Erstgericht eine einstweilige Verfügung erlassen hat, die über den mit Klage geltend gemachten Anspruch hinausgeht und nur bei einem sehr weiten Verständnis noch in dessen Rahmen fällt.

5. Aus diesen Gründen muss der Revisionsrekurs der Masseverwalterin scheitern.

Allgemein gilt: Der mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemachte Anspruch auf Anmeldung eines Gesellschafterwechsels beim Firmenbuch hat bei Insolvenz der Gesellschaft im Regelfall keine Auswirkungen auf die Sollmasse; das gegen die Gemeinschuldnerin geführte Verfahren wird daher durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 2 iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Masseverwalterin ist im Zwischenstreit über die Unterbrechung des Verfahrens unterlegen; sie hat dem Kläger daher die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen (4 Ob 276/98m). Eine Grundlage für den Zuspruch doppelten Einheitssatzes besteht allerdings nicht.