OGH vom 04.07.2017, 3Ob111/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. A***** Bankaktiengesellschaft, *****, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, 2. M***** GmbH, *****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, 3. O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Hengstschläger Lindner und Partner, Rechtsanwälte in Linz, und 4. Dr. G*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten (14 S 48/13a des LG Steyr), gegen die verpflichtete Partei K*****, wegen Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom , GZ 2 R 29/17s196, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht ordnete über Antrag des Erstehers die zwangsweise Räumung und Übergabe der versteigerten und dem Ersteher rechtskräftig zugeschlagenen Liegenschaft an. Dieser habe die Versteigerungsbedingungen erfüllt und das Meistbot samt Zinsen überwiesen.
Das Rekursgericht wies den dagegen vom Verpflichteten ohne anwaltliche Fertigung erhobenen Rekurs zurück, verwies auf die Verletzung prozessualer Formvorschriften und führte darüber hinaus auch aus, der Rekurs sei inhaltlich nicht berechtigt. Nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und nach Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagserteilung habe der Ersteher Anspruch darauf, dass ihm die versteigerte Liegenschaft samt Zubehör in seinen Besitz übergeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Das vom Verpflichteten dagegen erhobene und als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall – wie hier – nicht vorliegt (RISJustiz RS0112314). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im Exekutionsverfahren (RISJustiz RS0002511, RS0002321), die hievon vorgesehenen Ausnahmefälle sind hier nicht verwirklicht (vgl 3 Ob 196/16v mwN; RISJustiz RS0012387 [T13, T 14]).
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (etwa wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, Unzulässigkeit oder Verspätung), aber dennoch eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung vornimmt (3 Ob 22/13a mwN; RISJustiz RS0044232). Dies ist hier geschehen; das Rekursgericht hat aufgrund des Rekurses des Verplichteten die erstinstanzliche Entscheidung auch in der Sache (bestätigend) überprüft.
Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts ist hier ohne wesentliche Bedeutung, weil das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (RISJustiz RS0005946).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00111.17W.0704.000 |
Schlagworte: | Exekutionsrecht |
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Fundstelle(n):
OAAAD-34097