OGH vom 14.03.2013, 2Ob204/12g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei ***** A***** P*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 500.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 10 R 52/12s 20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Beklagte hat sich in erster Instanz lediglich darauf berufen, dass der formularmäßige Verzicht auf eine ausdrückliche Annahme seiner Garantieerklärung im Ergebnis eine ähnliche Wirkung habe wie eine unangemessen lange Frist. Es liege daher ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG vor. Nunmehr stützt sich der Beklagte jedoch auf § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.
2. In dieser Bestimmung geht es aber um das Schweigen des Verbrauchers und nicht um jenes des Unternehmers, sodass diese Gesetzesstelle für die hier relevante Rechtsfrage nicht einschlägig ist.
3. Es ist daher auf 4 Ob 2330/96t = RIS Justiz RS0107060 zu verweisen, wonach im Schweigen des Begünstigten unter Umständen eine Zustimmung zur Garantieerklärung erblickt werden kann, wenn dies nicht ohnehin allein deshalb gilt, weil die Garantie dem Begünstigten typischerweise nur Vorteile bringt.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der gegenständliche Garantievertrag zwischen den Parteien (schlüssig) rechtswirksam zustande gekommen sei, ist daher jedenfalls vertretbar.