OGH vom 24.09.1996, 5Ob2249/96p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Franz H*****, 2. Maria H*****, beide vertreten durch Dr.Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Grundbuchshandlungen in EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom , AZ 22 R 311/96h, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom , TZ 401/1996, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Antragsteller begehrten am aufgrund des notariellen Übergabsvertrages auf den Todesfall vom , der Sterbeurkunde vom , der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz vom , des Bescheides der Bezirksgrundverkehrskommission Frankenmarkt vom und der Erklärungen gemäß § 2 Abs 2 des OÖ Ausländergrunderwerbsgesetzes vom die Einverleibung ihres Eigentumsrechts (je zur Hälfte) ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****. Im Lastenblatt wurde die Einverleibung der Löschung des zugunsten der Antragsteller einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes sowie die Löschung des zugunsten der Antragsteller einverleibten Wohnrechts begehrt.
Das Erstgericht wies diese Anträge mit der Begründung ab, daß der dem Eintragungsbegehren zugrundeliegende (notarielle) Übergabsvertrag auf den Todesfall vom keinen ausdrücklichen Verzicht der Übergeberin enthalte, die zugunsten der Übernehmer erfolgte Schenkung auf den Todesfall zu widerrufen. Außerdem sei der Vertrag (nach dessen Punkt 7.) von der rechtskräftigen Bewilligung der Adoption der Zweitantragstellerin durch die Übergeberin abhängig gemacht worden. Den Eintritt dieser Bedingung hätten die Antragsteller dem Erstgericht nicht nachgewiesen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es führte folgendes aus:
Voranzustellen sei, daß gemäß dem § 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Überprüfung zu unterziehen habe und eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen dürfe, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheine und die Urkunden in der Form vorlägen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich seien. Im vorliegenden Fall sei nunmehr der Übergabsvertrag auf den Todesfall, welcher die Grundlage für die von den Antragstellern begehrten Eintragungen bildete, nach dessen Punkt 7. von der rechtskräftigen Bewilligung der Adoption zwischen Übergeberin und Zweitantragstellerin abhängig. Die den Übernehmern eingeräumten Rechte seien daher von einer Bedingung abhängig gewesen. Zufolge des streng formalen Charakters des Grundbuchsrechts hätte auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachgewiesen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Berechtigung des Begehrens der Antragsteller, die sich einwandfrei aus dem Gesuch und aus dem beigebrachten Urkunden selbst ergeben müsse, daher nicht gegeben gewesen. Das Erstgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, Erhebungen darüber anzustellen, ob der Adoptionsvertrag zwischen der Übergeberin und der Zweitantragstellerin rechtskräftig genehmigt worden sei. Gemäß § 95 GBG sei über das Grundbuchsgesuch der Antragsteller nämlich ohne Zwischenerledigungen zu entscheiden. Da im Grundbuchsverfahren eine Verbesserung nicht möglich sei und daher auf den von den Antragstellern mit ihrem Rekurs vorgelegten Adoptionsbewilligungsbeschluß nicht Rücksicht genommen werden dürfe, erweise sich die Abweisung des Grundbuchsgesuchs bereits aus diesem Grunde als berechtigt.
Was den weiteren Abweisungsgrund betreffe, den das Erstgericht herangezogen habe, so seien richtigerweise nach österreichischem Recht entgeltliche Verfügungen über Vermögensbestandteile, die erst mit dem Tode eines Vertragspartners wirksam werden sollten, zulässig. Solche Verfügungen unterlägen auch nicht den für unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall geltenden besonderen Beschränkungen. Andererseits müsse - insbesondere unter nahen Angehörigen - auf einen Schenkungswillen und damit auf (zumindest teilweise) Unentgeltlichkeit eines Vertrages geschlossen werden, wenn sich aus der Grundbuchsurkunde auf ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem der Gegenleistung schließen lasse. Auch eine gemischte Schenkung sei bei überwiegender Unentgeltlichkeit jedenfalls formgebunden. Vorliegend habe sich die Übergeberin als Gegenleistung für die Übergabe der Grundstücke 19/1, 32/2, 33 und 31/2 der EZ ***** der KG ***** auf Lebensdauer die Besorgung aller notwendigen Dienstleistungen und Gänge durch die (richtig:) Übernehmer, wie das Waschen und Bügeln der Wäsche, die Reinigung von Kleidung und Schuhwerk, das wöchentliche Gründlichmachen, das jährliche Ausweißen der Wohnung, das Zubringen von Brennmaterial, Einheizen, Kochen und die Betreuung im Krankenpflegefalle sowie weitere Leistungen für den Fall ihres Ablebens vorbehalten, wobei diese Dienstleistungen (für steuerliche Bemessungszwecke) mit S 30.000 jährlich bewertet worden seien. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, daß die Parteien angenommen hätten, der Vertrag wäre deswegen teilweise entgeltlich, hätte doch nicht angenommen werden können, die Leistungen der Vertragsparteien seien zumindest annähernd gleichwertig. Schließlich habe sich die Übergabe doch auf Bau- und Gartengrundstücke in einem Ausmaß von insgesamt 1.557 m2 und auf das gesamte mit den Grundstücken verbundene Inventar bezogen. Schließlich hätten die als Gegenleistungen genannten Dienstleistungen auch dann von den Übernehmern nicht abgelöst werden müssen, wenn die Übergeberin in ein Alters- oder Pflegeheim verzöge. Daß sich die Übernehmer auch sofort verpflichtet hätten, die Steuern und öffentlichen Abgaben für die Liegenschaft zu leisten, sei dem Vertragswortlaut nicht eindeutig zu entnehmen, sollten die mit der Liegenschaft verbundenen Lasten (gemäß dem Punkt 6.) doch erst zum Zeitpunkt des Ablebens der Übergeberin auf die Übernehmer übergehen. Es erscheine daher ein krasses Mißverhältnis zwischen den wechselseitigen Leistungen der Vertragsparteien evident. Damit trete auch das Rekursgericht der Meinung bei, daß der vorliegende Übergabsvertrag als Schenkungsversprechen auf den Todesfall des ausdrücklichen Verzichts auf den freien Widerruf seitens der Übergeberin bedurft hätte.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil sich das Höchstgericht in der Entscheidung NZ 1987, 160, die einen vergleichbaren, jedoch hinsichtlich der vereinbarten Gegenleistungen geringfügig abweichenden Fall betroffen habe, zum Erfordernis des Widerrufsverzichtes nach § 956 ABGB nicht geäußert habe, und auch eine Klärung angezeigt erscheine, ob ein solcher bei gemischten Schenkungen erforderlich wäre, wenn (zumindest) die Notariatsaktsform gewahrt worden sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die begehrten Eintragungen zu bewilligen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Bejahung des zweiten von ihm genannten Abweisungsgrundes die Rechtslage verkannt hat; er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, es wäre dem Erstgericht zuzumuten gewesen, sie aufzufordern, die Adoptionsgenehmigung nachzureichen. Entgeltliche Verträge auf den Todesfall müßten den Formvorschriften des § 956 ABGB nicht entsprechen.
Hiezu wurde erwogen:
Die Rechtsmittelwerber bezweifeln nicht, daß der Eintritt der vertraglichen Bedingung einer rechtskräftigen Adoption der Zweitantragstellerin durch die Übergeberin dem Grundbuchsgericht urkundlich nachzuweisen war (SZ 33/125; RPflSlgG 1930). Entgegen ihrer Ansicht kam eine Aufforderung zur Nachreichung der fehlenden Urkunde aber nicht in Betracht, weil § 95 Abs 1 GBG (abgesehen von gesetzlichen, hier nicht gegebenen Ausnahmen) Zwischenerledigungen ausschließt. Eine gerichtliche Aufforderung, ein Grundbuchsgesuch durch Nachbringung nicht angeschlossener Beilagen zu verbessern, wäre unzulässig (Feil, GBG2 § 95 Rz 3).
Der betreffende Abweisungsgrund ist daher gegeben, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Im Hinblick auf § 95 Abs 3 GBG ist noch auf den zweiten, von den Vorinstanzen herangezogenen Abweisungsgrund einzugehen. Dieser ist nach Meinung des erkennenden Senates nicht gegeben.
§ 956 ABGB gilt für die Schenkung auf den Todesfall, dies auch im Fall einer gemischten Schenkung (NZ 1996, 205 = NZ 1995, 305/342), nicht hingegen für ein entgeltliches Rechtsgeschäft, wie es beispielsweise ein Übergabsvertrag auf den Todesfall sein kann (vgl Schubert in Rummel2 § 956 ABGB Rz 4, 5; SZ 27/105; SZ 59/174 = NZ 1987, 160/92).
Im vorliegenden Übergabsvertrag auf den Todesfall haben sich die Übernehmer als Gegenleistung für die Übergabe von Grundstücken samt Inventar zu bestimmten Leistungen, insbesondere Versorgungsleistungen verpflichtet. Nach dem Inhalt des für das Grundbuchsverfahren maßgeblichen Vertrages handelt es sich somit um ein entgeltliches Rechtsgeschäft. Es mag sein, daß der Vertragsinhalt auf ein krasses Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen hindeutet. Auf eine Störung der "objektiven Äquivalenz" kommt es aber nicht an; erst bei "subjektiver Inäquivalenz" wäre eine gemischte Schenkung gegeben. Das bei einem Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich aus den beigebrachten Urkunden ergibt (SZ 59/174; NZ 1996, 205 mwN). Der vorliegende Vertrag allein bietet aber - ebenso wie in SZ 59/174 und anders als in NZ 1996, 205 - keinen ausreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schenkungswillens. Es ist daher von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auf den Todesfall auszugehen, was den vom Rekursgericht vermißten Widerrufsverzicht im Sinne des § 956 ABGB entbehrlich macht (vgl auch NZ 1989, 218).