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OGH vom 27.09.2017, 7Ob114/17s

OGH vom 27.09.2017, 7Ob114/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Unterbringungssache des Kranken J***** O*****, geboren ***** 1934, *****, vertreten durch den Verein VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, ***** (Patientenanwalt Mag. B***** R*****), dieser vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, Abteilungsleiter Prim. ao Univ.Prof. Dr. M***** A*****, über den Revisionsrekurs des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 197/17v8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom , GZ 14 Ub 131/17m3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Kranke wurde am Donnerstag, , in einem geschlossenen Bereich des Universitätsklinikums T***** untergebracht. Ein Vertreter des Abteilungsleiters übermittelte am nach Ende der Amtsstunden per Fax ein Unterbringungszeugnis an das Erstgericht; eine Aufnahmeanzeige im Original und das Fax langten am in der Einlaufstelle des Erstgerichts ein.

Der darauffolgende Montag, , war ein Feiertag. Die Erstanhörung fand am Dienstag, , um 10:05 Uhr statt; die Unterbringung des Kranken wurde vorläufig für zulässig erklärt.

Die Unterbringung endete am .

Der Kranke begehrte, seine Unterbringung für den Zeitraum , 17:08 Uhr, bis , 10:15 Uhr, für unzulässig zu erklären. Die die 4-tägige Frist für die Erstanhörung gemäß § 19 UbG auslösende Kenntnis des Gerichts sei am 27. April vorgelegen. Die Erstanhörung sei nicht fristgerecht erfolgt.

Das Erstgericht wies den Antrag des Kranken ab. Es vertrat die Meinung, dass die Kenntnisnahme erst am 28. April erfolgt sei und die 4-tägige Frist für die Erstanhörung gemäß § 19 UbG mit dem Tag nach dem Einlangen der Verständigung bei Gericht zu laufen beginne. Die Frist hätte daher mit geendet; die Erstanhörung sei rechtzeitig erfolgt.

Das Rekursgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Auslegung des Begriffs „Kenntnis“ in § 19 UbG höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vereins mit einem Abänderungsantrag. Unter Kenntnisnahme sei das Einlangen der Verständigung bei Gericht auch außerhalb dessen Amtsstunden zu verstehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1.1. Nach Art 6 Abs 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684 (PersFrSchG), hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

1.2. Nach § 19 Abs 1 UbG hat sich das Gericht binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen Eindruck vom Kranken in der psychiatrischen Abteilung zu verschaffen.

2.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch aufgrund des Fehlens formeller Voraussetzungen die Unterbringung des Kranken nicht dem Gesetz entsprechen kann: Unter diesem Gesichtspunkt wurden etwa im Zusammenhang mit dem Erfordernis der „Unverzüglichkeit“ ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Untersuchung iSd § 10 Abs 1 UbG (6 Ob 48/06m), eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit gemäß § 33 Abs 3 Satz 1 UbG im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken (3 Ob 179/05b) oder ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG (7 Ob 197/15v) wahrgenommen.

2.2. So wie das Erfordernis der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG eine selbständige formelle Voraussetzung ist und die Einhaltung dieses dem Rechtsschutz des Kranken dienenden Gebots nicht allein deshalb entfallen kann, weil im Einzelfall dennoch den Fristanforderungen des § 19 Abs 1 Satz 1 UbG und/oder jenen des Art 6 Abs 1 PersFrSchG entsprochen werden konnte oder – im Fall einer früheren Entlassung des Kranken – entsprochen hätte werden können (RIS-Justiz RS0130609), ist auch hier zu prüfen, ob die Frist des § 19 UbG eingehalten wurde (vgl RIS-Justiz RS0071267).

3.1. Nach § 9 Abs 1 der RV-UbG (464 BlgNR 17. GP) war vorgesehen, dass der Abteilungsleiter das Gericht „umgehend, längstens binnen 48 Stunden“ zu verständigen habe. Nach § 12 RV-UbG hätte sich das Gericht „binnen vier Tagen ab Einlangen der Verständigung (§ 9)“ einen persönlichen Eindruck vom Kranken zu verschaffen. Nach den ErläutRV (484 BlgNR 17. GP 26) habe der Richter den Kranken „binnen vier Tagen (Kalendertagen)“ aufzusuchen.

3.2. Dem – von Oktober 1988 bis Februar 1990 über diese RV beratenden – Justizausschuss (JAB 1202 BlgNR 17. GP) erschienen 48 Stunden für die Verständigung des Gerichts als zu lang, weshalb in § 17 UbG eine „unverzügliche“ Verständigung des Gerichts vorgesehen wurde (JAB 8; vgl 7 Ob 197/15v). Zur Erstanhörung nach § 19 Abs 1 UbG hielt der JA fest, dass diese – anders als nach § 12 RV-UbG – „allgemein ab der Kenntnis von der Unterbringung durchzuführen [ist]. Das Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung ist also von Amts wegen einzuleiten, sobald das Gericht, von wem auch immer, von der Aufnahme des Kranken erfährt.“ (JAB 8).

4. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung das Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung von Amts wegen einzuleiten, unabhängig davon, von wem das Gericht von einer Unterbringung erfahren hat (RIS-Justiz RS0075945, RS0075790). Die Einleitung des Verfahrens von Amts wegen entspricht dem Rechtsfürsorgecharakter des Verfahrens zur Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung (7 Ob 639/91).

Rechtsprechung zur hier relevanten Frage, wann „Kenntnis“ des Gerichts iSd § 19 UbG anzunehmen ist, besteht nicht.

5. Das Schrifttum hierzu lässt sich wie folgt zusammenfassen:

5.1. Weiss (ÖJZ 1983, 156) äußert sich bereits 1982 zu einem früheren Gesetzesentwurf – der noch ausdrücklich vorsah, dass sich das Gericht binnen vier Kalendertagen einen persönlichen Eindruck vom Kranken verschaffen müsse – dahin, dass dies einen Journaldienst erforderlich mache.

5.2. Kopetzki (Unterbringungsrecht II [1995] 650) hebt hervor, es sei notwendig, dass die Erstanhörung innerhalb der Wochenfrist des Art 6 PersFrSchG ergehe. Es komme nicht auf die subjektive Kenntnis des Richters an, sondern auf das Einlangen der Verständigung bei Gericht. Die Viertagesfrist müsse mit Blick auf § 6 PersFrSchG verfassungskonform als eine nach Kalendertagen zu berechnende lex specialis angesehen werden. Beginn und Ablauf der Frist würden durch Samstage, Sonn- und Feiertage nicht gehindert; sie könne auch an Sonn- oder Feiertagen enden.

Ähnlich führt Kopetzki später (Grundriss des Unterbringungsrechts3 [2012] Rz 332 ff) aus, dass für die Fristberechnung die §§ 123 ff ZPO gelten würden. Es komme auf das Einlangen der Verständigung an; Beginn und Ablauf der Frist würden durch Samstage, Sonn- und Feiertage nicht gehindert. Die Viertagesfrist müsse mit Blick auf § 6 PersFrSchG verfassungskonform als eine nach Kalendertagen zu berechnende lex specialis verstanden werden. § 126 Abs 2 ZPO iVm Art 5 des Europäischen Fristenübereinkommens, BGBl 1983/254, sei nicht anzuwenden, sodass die Frist auch an Sonn- oder Feiertagen enden könne.

Auch Koppensteiner/Zierl (Praxisleitfaden Unterbringungsrecht [2012] 68 [Rz 15 f]) meinen unter Hinweis auf § 23 AußStrG iVm §§ 123 ff ZPO, es komme nicht darauf an, ob das Gericht im Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung besetzt sei. Die Frist ende am vierten Tag nach diesem Ereignis, sodass nötigenfalls auch an einem Sonn- oder Feiertag zu verhandeln wäre.

Halmich(Unterbringungsgesetz, Praxis-kommentar [2014] § 19 Anm 3) vertritt unter Bezugnahme auf § 23 AußStrG und §§ 125 f ZPO die Auffassung, weil weder der Beginn noch der Lauf der Frist von Samstagen, Sonn- und Feiertagen gehindert würden, komme es nicht darauf an, ob das Gericht im Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung besetzt gewesen sei. Die Frist beginne mit dem auf das Einlangen der Verständigung folgenden Tag und Ende mit Ablauf des vierten Tages, auch wenn dies ein Sonn- oder Feiertag wäre.

Schließlich erachtet es auch Ganner (in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II [2017; in Druck] § 19 UbG Rz 14) als irrelevant, ob das Gericht im Zeitpunkt des Einlangens besetzt sei; die Frist laufe ab objektiver Kenntnisnahmemöglichkeit. Alle zugangsbedürftigen Willenserklärungen würden ihre Wirksamkeit mit Zugang in den Machtbereich des Empfängers unabhängig von dessen körperlicher Anwesenheit erlangen. Samstage, Sonn- und Feiertage würden die Frist nicht hemmen.

5.3. Engel (in Resch/Wallner,Handbuch Medizinrecht2 214 f [Rz 56]) vertritt dagegen unter Berufung auf den Wortlaut des Art 19 Abs 1 UbG (vgl Urschrift) die Auffassung, dass nur eine natürliche Person „Kenntnis“ erlangen könne. Das Einlangen eines Fax in einem leeren Gerichtsgebäude außerhalb der Amtsstunden löse die Frist nicht aus, sondern erst die Kenntnisnahme durch einen Gerichtsbediensteten am nächsten Werktag.

6.1. Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist (RIS-Justiz RS0008806). Die Auslegung beginnt mit der Wortinterpretation, worunter die Erforschung des Wortsinns, der Bedeutung eines Ausdrucks oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0008896). Die Gesetzesauslegung darf nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. Der übliche formale Wortsinn ist nur ein Hinweis für die Auslegung der Norm, nicht mehr; erst der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf. Bei Gesetzen, die erfahrungsgemäß auf Vermittlung durch rechtskundige Personen angelegt sind, geht im Zweifel ein präziser rechtstechnischer Sprachgebrauch dem allgemeinen vor (RIS-Justiz RS0008788). Bei einer Gesetzesauslegung darf dem Gesetzgeber ein zweckloser und funktionsloser oder in der Praxis kaum vollziehbarer Regelungswille nicht unterstellt werden (RIS-Justiz RS0111143); dies gilt besonders auch in Verfahrensfragen (1 Ob 247/98z = SZ 71/196). Bleibt nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes dennoch zweifelhaft, dann ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen. Man versucht, den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (objektiv-teleologische Interpretation). Der Auslegende hat die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbständig weiter und zu Ende zu denken (RIS-Justiz RS0008836).

6.2. Geht man vom Wortlaut der Bestimmung aus, so stellt das Gesetz – anders als die RV – nicht auf einen bloß äußeren Vorgang ab, sondern auf eine „Kenntnisnahme“.

Diese Änderung wurde vom JA damit begründet, dass nicht nur die Verständigung durch die Anstalt, sondern „allgemein die Kenntnis von der Unterbringung“ die Handlungspflicht des Gerichts auslöse. Der historische Gesetzgeber hat davon Abstand genommen, zwei unterschiedliche Fälle zu normieren, sondern sowohl die Anstaltsverständigung als auch die dem Gericht auf anderem Wege zugehende Information zu einem allgemeinen Fall der Kenntniserlangung zusammengefasst.

6.3. Dieses Auslegungsergebnis stützt die Auffassung, dass nur eine natürliche Person „Kenntnis“ erlangen kann, sodass das fristauslösende Ereignis die Kenntnisnahme eines nach Ende der Amtsstunden per Fax eingelangten Schriftstücks durch einen Gerichtsbediensteten regelmäßig am nächstfolgenden Werktag ist.

6.4. Wollte man Kenntnisnahme anders – im Sinne von Einlangen – verstehen, so ergäben sich Konstellationen, in welchen das Gericht während der Amtsstunden – werktags Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr, am 24. und 31. Dezember von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr (§ 23 Geo) – nicht in der Lage wäre, die Viertagefrist einzuhalten. Fällt etwa der 24. Dezember auf einen Sonntag (der dem Abschluss des JAB am vorangehende war ein solcher) und erfolgt eine Faxmitteilung durch die Anstalt etwa nach Ende der Amtsstunden am Freitag, 22. Dezember, so endet die Frist mit 26. Dezember, ohne dass nach dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eine tatsächliche Kenntnisnahme-, geschweige denn Bearbeitungsmöglichkeit gegeben wäre.

Eine Journaldienstregelung in Zivilsachen wird in den Mat zum UbG nicht erwähnt und es ist eine solche auch nicht eingerichtet (vgl §§ 38 f GOG; §§ 23, 25 Geo). Noch vor Inkrafttreten des UbG hielt der JA selbst am [zu BGBl 1990/455] fest, dass bei den Bezirksgerichten weder ein Journaldienst noch eine Rufbereitschaft besteht, und dass es sowohl aus budgetären als auch aus personellen Gründen nicht in Erwägung gezogen werden kann, bei den Bezirksgerichten eine Rufbereitschaft, geschweige denn einen Journaldienst, einzurichten (JAB 1448 BlgNR 17. GP 2; vgl auch Danzl, Geo7 [2017] § 25 Anm 5.c und 5.g mwN).

Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, in Kenntnis des Nichtbestehens eines Journal- oder Rufbereitschaftsdienstes mit § 19 UbG eine Regelung getroffen zu haben, die zwingend das Bestehen solcher Dienste voraussetzen würde.

7. Zusammengefasst gilt also: § 19 UbG ist dahin zu verstehen, dass eine Kenntnisnahme des Gerichts von einem nach Ende der Amtsstunden eingelangten und nicht sogleich geschäftsordnungsgemäß behandelten Schriftstück erst am nächstfolgenden Werktag eintritt, an dem die geschäftsordnungsgemäße Behandlung stattzufinden hat.

8. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Erstanhörung am rechtzeitig erfolgte, weil die fristauslösende Kenntnisnahme von der Unterbringung erst am stattfand. Die im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 19 UbG jedenfalls zu wahrende Wochenfrist des Art 6 Abs 1 PersFrSchG wurde hier eingehalten, weil die Anhörung binnen fünf Tagen stattfand.

9. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00114.17S.0927.000
Schlagworte:
1 Generalabonnement,19 (zivilrechtl.)Entscheidungen

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