OGH vom 16.12.2015, 2Ob203/15i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger. die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI J***** M*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen die beklagte Partei Mag. J***** G*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen 53.250 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 5 R 33/15k 20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein verurteilendes Straferkenntnis entfaltet in einem Zivilprozess auch dann Bindungswirkung, wenn es erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz erlassen wurde und rechtskräftig geworden ist (6 Ob 21/13a; vgl auch 7 Ob 8/15z). Ebenso ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache auch dann zu beachten, wenn es erst während des Revisionsrekursverfahrens eingetreten ist (3 Ob 24/15y mwN). Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, weshalb diese Grundsätze nicht auf die hier strittige Bindung an einen für die Rekursentscheidung präjudiziellen Beschluss übertragen werden sollten, der ebenfalls erst während des Rekursverfahrens ergangen ist und Rechtskraft erlangt hat.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00203.15I.1216.000
Fundstelle(n):
RAAAD-33931