OGH vom 15.07.1998, 3Ob110/98z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Silvia St*****, vertreten durch Dr.Egbert Schmid und Dr.Michael Kutis, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Manfred St*****, vertreten durch Dr.Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , GZ 18 R 87/97s-88, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom , GZ 10 E 12.604/94x-79, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs und die von der betreibenden Partei eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die nunmehr betreibende Partei brachte gegen den nunmehr Verpflichteten zu 3 C 64/93g des Bezirksgerichtes Hietzing Klage auf Zahlung von Unterhalt ein. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Hietzing vom , 3 C 64/93g-42, wurde der nunmehrige Verpflichtete zur Zahlung von Provisorialunterhalt in Höhe von S 11.600 monatlich ab an die nunmehrige betreibende Partei verpflichtet, und zwar "für die Dauer dieses Rechtsstreites bis zu seiner rechtskräftigen Erledigung". Dieses Unterhaltsverfahren ist nach wie vor anhängig.
Die Ehe ist in der Zwischenzeit gemäß § 49 EheG geschieden, wobei den Verpflichteten das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft.
Der Verpflichtete beantragte die Einstellung der aufgrund der einstweiligen Verfügung vom bewilligten Unterhaltsexekution, weil der zugesprochene vorläufige Unterhalt für die Zeit aufrechter Ehe erloschen sei; es ergebe sich nur mehr ein bedingter Unterhaltsanspruch der Betreibenden gemäß § 66 EheG.
Das Erstgericht stellte die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO ein.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Einstellungsantrag des Verpflichteten abgewiesen wurde; es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtsfrage, ob eine während aufrechter Ehe erlassene einstweilige Verfügung wegen Unterhalts für die Dauer des Unterhaltsverfahrens ihre Wirksamkeit als Exekutionstitel mit Rechtskraft der Ehescheidung verliere, noch nicht zu lösen war.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die einstweilige Verfügung wurde ausdrücklich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens erlassen, das nach wie vor anhängig ist. Bei dieser Sachlage liegt keine Befristung der Unterhaltsverpflichtung auf die Dauer der aufrechten Ehe vor (s hiezu JBl 1989, 393), sodaß die Verneinung des Einstellungsgrundes nach § 39 Abs 1 Z 1 EO durch das Rekursgericht keine auffällige Fehlbeurteilung im Einzelfall darstellt (zur Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung über vorläufigen Unterhalt vgl auch SZ 38/209).
Der Revisionsrekurs war daher mangels der Voraussetzungen des § 78 EO,§ 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 78 EO,§ 526 Abs 2 ZPO).
Eine Rekursbeantwortung ist - wie die Betreibende selbst erkannt hat - hier nicht vorgesehen (§ 78 EO,§§ 521 f ZPO); ein gesetzwidriger Auftrag des Erstgerichtes kann die Zulässigkeit nicht bewirken.
Fundstelle(n):
KAAAD-33929