OGH vom 16.11.2012, 6Ob176/12v

OGH vom 16.11.2012, 6Ob176/12v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** W*****, vertreten durch Puttinger, Vogl Partner Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1. J***** A*****, vertreten durch WKG Korp Grünbart Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, 2. K***** M*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Gmunden, wegen 25.000 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 60/12g 25, womit das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom , GZ 32 Cg 56/11b 20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.470,24 EUR (darin 245,04 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RIS Justiz RS0042329) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Das Berufungsgericht begründete den Zulässigkeitsausspruch damit, dass die Vereinbarung in einem Darlehensvertrag, dass eine größere als die gegebene Summe zurückzuerstatten sei, nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 511/88 wirksam sei. Diese Entscheidung sei allerdings zu § 5 des Gesetzes RGBl 1868/62 ergangen, das mittlerweile durch Art VII ZinsRÄG BGBl I 2002/118 aufgehoben worden sei. Es erscheine daher angezeigt, das Höchstgericht nach der aktuellen Rechtslage erneut mit der Frage zu befassen, innerhalb welcher Schranken nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ein Mehrbetrag als Vergütung für das gewählte Darlehen vereinbart werden könne (§§ 984, 988 ABGB).

Auf diese Frage kommt der Revisionswerber in seiner Revision aber nicht zurück. Die Revision beschränkt sich vielmehr darauf, Fragen der Vertragsauslegung und der Sittenwidrigkeit geltend zu machen; solche Fragen sind jedoch jeweils nur abhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilen und begründen daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0044358, RS0042881).

Im Übrigen hatte die Aufhebung des § 5 des Gesetzes RGBl 1868/62, wonach bei Darlehen bedungen werden konnte, dass eine größere Summe oder Menge oder Sachen von besserer Beschaffenheit als gegeben wurden, zurückerstattet werden, durch Art VII ZinsRÄG BGBl I 2002/118 keine Änderung der Rechtslage zur Folge. Nach den Gesetzesmaterialien (117 BlgNR 21. GP 8) bestand für eine Übernahme des § 5 leg cit kein Bedarf. Die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung folgt vielmehr im geltenden Recht schon aus dem Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit ( Griss in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ³ § 984 ABGB Rz 2).

Eine derartige Vereinbarung unterliegt den Grenzen des § 879 ABGB (vgl Schubert in Rummel , ABGB 3 § 938 Rz 6a). Dabei kann unter Umständen, wenn eine Ausbeutung gegeben ist, die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB auch dann herangezogen werden, wenn nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt. Ein bloßes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein reicht hingegen nicht aus (RIS Justiz RS0016479 [T4]; RS0119802). Ein derartiges zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit ist dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen und wird vom Revisionswerber auch nicht aufgezeigt, zumal die Höhe des für die Zurverfügungstellung des Geldbetrags zu leistenden Entgelts auch das damit verbundene Risiko berücksichtigen konnte.

Hinweise darauf, dass der Kläger gewerbsmäßig Darlehen zur Verfügung stellen würde, sodass die Regelung des § 100 BWG anzuwenden wäre (dazu 6 Ob 110/06d), sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich offenbar um eine einmalige Darlehensgewährung zwischen Privatpersonen.

Damit bringt die Revision keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.