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OGH vom 09.07.2014, 7Ob114/14m

OGH vom 09.07.2014, 7Ob114/14m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr.

Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 7 Ob 174/03v (31 Cg 28/94d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) des über die Eingabe des G***** L*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von G***** L***** namens der Klägerin erhobene Wiederaufnahmsklage und seine Anträge auf „Selbstvertretung“, hilfsweise auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Einschreiter begehrt namens der Klägerin mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten Eingabe vom die Zulassung der „Selbstvertretung“ hilfsweise die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und die Wiederaufnahme des Verfahrens 7 Ob 174/03v, in dem der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom die von der Klägerin im Verfahren 31 Cg 28/94d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht erhobene außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen hat.

Die Klägerin ist seit zu FN 97929p im Firmenbuch eingetragen. Als Alleingesellschafter und als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist der Einschreiter G***** L***** eingetragen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , 79 P 11/04f 202, wurde für den Einschreiter ein Sachwalter mit dem Wirkungskreis zur Vertretung vor Gerichten bestellt. Mit Beschluss vom erfolgte eine Umbestellung des Sachwalters.

Rechtliche Beurteilung

Juristische Personen müssen im Prozess durch gesetzliche Vertreter vertreten werden (§ 4 ZPO). Gesetzliche Vertreter einer GmbH sind die Geschäftsführer und Notgeschäftsführer (§§ 15a, 18 GmbHG). Auch der gesetzliche Vertreter selbst muss prozessfähig sein ( Schubert in Fasching/Konecny 2 § 5 ZPO Rz 1). Nach § 15 GmbHG können zur Geschäftsführung nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit bei der Vertretung vor Gerichten betrifft einen Bereich, der vom Vertretungsorgan der Gesellschaft wahrzunehmen ist. Durch die Beschränkung der vollen und unbeschränkten Handlungsfähigkeit des Einschreiters in diesem Sinn endete ex lege seine Organstellung als Geschäftsführer (1 Ob 137/00d; Koppensteiner/Rüffler , GmbHG 3 , § 15 Rz 15; Straube/Ratka/Stöger/Völkl in Straube , GmbHG § 15 Rz 11; Werkusch , Nachträgliche Geschäftsunfähigkeit des GmbH Geschäftsführers, ecolex 2001, 913, Reich Rohrwig , Das österreichische GmbH Recht I 2 Rz 2/31 mwN).

2. Da die Geschäftsführerstellung des Einschreiters beendet ist, kommt seinem Sachwalter hinsichtlich dieser Organstellung des Einschreiters auch keine Vertretungsbefugnis zu (vgl 6 Ob 131/01x), sodass der Mangel der fehlenden Vertretungsbefugnis des Einschreiters durch Einbeziehung seines Sachwalters nicht beseitigt werden könnte.

3. Der nicht sanierbare Mangel der fehlenden Vertretungsbefugnis des Einschreiters führt zur Zurückweisung seiner für die GmbH eingebrachten Wiederaufnahmsklage und sonstigen Anträge.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00114.14M.0709.000