OGH vom 25.04.1996, 2Ob2026/96x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann P*****, 2. Mag.Franz P*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei ***** Landesparteiorganisation *****, vertreten durch Dr.Ulrich Brandstetter und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 71.060 sA (Erstkläger: S 66.060; Zweitkläger: S 5.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , GZ 15 R 202/95-37, womit das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom , GZ 1 Cg 395/93d-31, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird hinsichtlich des Erstklägers Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird insoweit dahin abgeändert, daß das abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Der Erstkläger ist schuldig, der Beklagten anteilige Kosten des Berufungsverfahrens von S 8.304,47 (darin S 1.384,08 Umsatzsteuer) und des Revisionsverfahrens von S 6.853,06 (darin S 629,13 Umsatzsteuer und S 3.078,30 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am ereignete sich auf der Zufahrtstraße zum Veranstaltungsgelände des Burgfestes auf der Ruine H*****, einer Gemeindestraße, ein Verkehrsunfall, bei dem der im Eigentum des Erstklägers stehende und vom Zweitkläger gelenkte PKW Fiat Panda total beschädigt wurde.
Der Erstkläger begehrte den Ersatz seines Sachschadens im Ausmaß von S 61.500 und der Bergekosten von S 4.560. Der Zweitkläger begehrte Schmerzengeld in der Höhe von S 5.000. Die Kläger brachten vor, der Zweitkläger habe vor der Zufahrt zum Veranstaltungsgelände der Ruine H***** Eintritt entrichtet und sei dann auf der Gemeindestraße zum eigentlichen Festgelände gefahren. Beim Verlassen der Veranstaltung habe er wegen der "wilden" Verparkung und wegen eines entgegenkommenden Fahrzeuges knapp bis zum rechten Straßenrand fahren müssen, wobei eine alte ziegelgemauerte Brücke eingebrochen und der PKW nach rechts über den Abhang gestürzt sei. Der Beklagten sei die Gefährlichkeit der Unfallsstelle bekannt gewesen, weil es bereits zuvor zu Unfällen in diesem Bereich gekommen und die ziegelgemauerte Brücke zum gefahrlosen Befahren nicht mehr geeignet gewesen sei. Die Beklagte als Veranstalter habe es versäumt, ausreichende Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, eine Regelung des Verkehrs vorzunehmen und Vorsorge zu treffen, daß ein gefahrloses Befahren des Veranstaltungsgeländes möglich sei. Da der Veranstalterin des Burgfestes, der *****partei H*****, keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme, sei die Beklagte aufgrund ihrer organisatorischen Zuständigkeit für die *****partei H***** haftbar.
Die Beklagte wendete ein, der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Zweitklägers zurückzuführen, der infolge Unachtsamkeit von der Straße abgekommen und rechts den Abhang hinuntergerutscht sei. Weiters wendete die Beklagte mangelnde Passivlegitimiation ein, weil sie von der Veranstaltung nicht informiert gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesenttlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der Zweitbekläger besuchte am das traditionelle Burgfest auf der Ruine H*****, das seit rund zehn Jahren jeden Sommer abgehalten und von der *****partei H***** veranstaltet wird. Das Veranstaltungsgelände ist ihm bekannt. Der Zweitkläger, der gegen 20.00 Uhr mit dem PKW Fiat Panda des Erstklägers zur Veranstaltung fuhr, entrichtete den Eintritt von S 20 pro Person an der Zahlstelle in der Ortschaft S*****. Die Ruine als eigentliches Veranstaltungsgelände konnte nur über eine etwa 1 km lange Gemeindestraße nach Passieren dieser Zahlstelle erreicht werden. Es handelte sich um eine nicht asphaltierte, bergauf führende, kurvenreiche Straße, an der es keine Straßenbeleuchtung, Verkehrszeichen und sonstige Absicherungen zu den relativ steil verlaufenden Abhängen gab. Die Straßenbreite betrug rund 3 bis 4 m.
Die Anmeldung der Veranstaltung erfolgte durch den damaligen Finanzreferenten der *****partei H***** gemeinsam mit dem damaligen Obmann D*****, und zwar nur bei der Gemeinde H***** und dem Gendarmerieposten P*****. Die *****partei H***** ist eine Ortspartei-Organisation (richtig wohl: Gemeindepartei-Organisation) ohne Rechtspersönlichkeit. Die Beklagte ist in Landes-, Hauptbezirks-, Bezirks- und Gemeindepartei- Organisationen gegliedert, wobei nur der Landespartei- Organisation Rechtspersönlichkeit zukommt.
Die Gendarmerie, die für ihr Einschreiten von den Veranstaltern bezahlt wurde, hatte die Aufgabe, für Ruhe und Ordnung zu sorgen und den Verkehr zu regeln. Unterstützend war auch die Freiwillige Feuerwehr anwesend, die ebenfalls Verkehrsregelung, wie zB Parkplatzanweisungen durchführte. Vor Beginn der Veranstaltung fuhr D***** mit dem damaligen Gendarmeriepostenkommandanten die gesamte Gemeindestraße ab, um allfällige Gefahren und Hindernisse zu beseitigen. So wurde zB ein herabhängender Zaun vom Gendarmeriepostenkommandanten beanstandet, und in weiterer Folge auch vor der Veranstaltung entfernt. Auch wurden Verkehrszeichen wie zB Parkverbote auf besonderen Auftrag des Gendarmeriepostenkommandanten vom Veranstalter bzw dessen Vertretern aufgestellt. Bezüglich der späteren Unfallsstelle erfolgten keine Beanstandungen. Die Befahrung der Straße durch den Gendarmerie- postenkommandanten und den Veranstaltungsvertreter D***** erfolgte als Vorbereitungsmaßnahme für die Veranstaltung. Abgesehen von den Beanstandungen, die in der Folge beseitigt wurden, waren weder für den Gendarmeriepostenkommandanten noch für den Veranstaltungsvertreter an der Straße gefährliche Stellen auffällig geworden. Beide wußten, daß die Straße mit holzbeladenen Lastkraftfahrzeugen zum Abtransport des Holzes dient. Von Vorunfällen an der Straße war ihnen nur bekannt, daß einmal ein betrunkener Fahrzeuglenker an einer anderen als der Unfallstelle verunglückt war.
Der Zweitkläger verließ gegen 1.00 Uhr mit drei Beifahrern das Fest und fuhr die Gemeindestraße langsam und vorsichtig abwärts. Wegen des großen Besucherandranges waren die vom Veranstalter als Parkplätze vorgesehenen Wiesengelände oberhalb der Ruine bald ausgelastet, später Angekommene hatten ihre PKWs am talwärts gesehen linken Fahrbahnrand geparkt. Dies war auch an der späteren Unfallstelle trotz der geringen Straßenbreite möglich, da sich zwischen dem Straßenrand und dem Gelände ein Schotterstreifen und ein daneben verlaufender Grünstreifen befanden und ein Feldweg in die Gemeindestraße mündete. In einer Rechtskurve, etwa 200 m von der Ruine talwärts entfernt, mußte der Kläger wegen Gegenverkehrs nach rechts lenken. Plötzlich gab des Erdreich nach, der PKW neigte sich nach rechts, rutschte den Abhang hinunter und kam auf einem vorspringenden Felsen zum Stillstand. Im Unfallbereich wurde die Gemeindestraße über eine alte ziegelgemauerte Brücke geführt, knapp vor dieser befand sich eine Vertiefung, weil nach einem Unwetter im Sommer 1987 (vor dem gegenständlichen Unfall) das Bankett geringfügig ausgeschwemmt wurde. Die Gemeindestraße wird außer von Ausflüglern und Veranstaltungsbesuchern auch regelmäßig von 30 bis 40 Tonnen schweren LKWs benützt, weshalb es 1989 zu einer Sanierung der Gemeindestraße kam, in deren Zug die ziegelgemauerte Brücke durch ein Betonrohr ersetzt und die Straße im Kurven- und Unfallbereich um einen Meter verbreitert wurde. Im Kurvenbereich grenzt jetzt an die Fahrbahn ein 40 bis 50 cm breiter Grünstreifen, dessen Grenze zum Abhang Kleinpflöcke bilden. Zum Unfallszeitpunkt gab es weder den Grünstreifen mit der heute bestehenden Breite noch die Leitpflöcke. Vor dem Jahr 1987 wurden Sanierungsarbeiten an der Straße in der Regel anläßlich des jeweils bevorstehenden Burgfestes durchgeführt. 1987 war es den damaligen Parteifunktionären von H***** bekannt, daß es einige Zeit vor dem Burgfest ein schweres Unwetter und wie bei jedem Unwetter Ausschwemmungen auch an der Zufahrtstraße zur Ruine gegeben hatte. Diese Ausschwemmungen wurden vom damaligen Vizebürgermeister von H***** angesehen, der Grad der Ausschwemmungen entsprach jenem nach sonstigen Unwettern bzw Regenfällen. Außergewöhnliche Beschädigungen bzw Gefahren waren nicht augenscheinlich. An Veranstaltungsvertreter wurden keine Beanstandungen hinsichtlich einer gefahrlosen Benützung der Straße herangetragen. Den örtlichen Parteifunktionären als Vertretern des Veranstalters war ein bestimmter Gefahrengrad der Straße bekannt, weshalb einerseits die festgestellten regelmäßigen Sanierungsarbeiten an der Straße durchgeführt wurden, und andererseits ein Veranstaltungsvertreter mit einem Organ der öffentlichen Sicherheit die Straße zur Erforschung und Beseitigung möglicher Gefahrenquellen abfuhr.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Passivlegitimation der Beklagten sich aus § 11 iVm § 13 Abs 1 des Landesparteiorganisationsstatuts ergebe, wonach an der Spitze des Stufenbaus der Parteiorgane die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Landesparteiorganisation, und an deren Basis die Ortsparteiorganisation stehe. Die Funktionäre der Ortspartei-Organisation H***** seien als untergeordnete Organe der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landespartei-Organisation aufgetreten. Durch die Einhebung eines Eintrittsgeldes vor Befahrung des Veranstaltungsgeländes treffe die Beklagte als Veranstalter als vertragliche Nebenpflicht eine Verkehrssicherungspflicht, die sich im vorliegenden Fall auch auf die Gemeindestraße erstrecke. Danach habe der Veranstalter die Besucher als Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen oder zumindest zu warnen. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten liege aber nicht vor, da ein "wildes Parken" bei einer derartigen Veranstaltung nur mit einigen Hundertschaften an Exekutivkräften zu verhindern wäre, und ein flächendeckendes Absuchen des gesamten Veranstaltungsgeländes nach möglicherweise locker gewordenen Erdstellen auch ein dem Veranstalter zumutbares Ausmaß überschreiten würde. Auch der Umstand, daß die Straße dem regen Holztransportverkehr standhalte, habe darauf hingewiesen, daß sie auch für die Festbesucher zum Befahren geeignet sei. Der Zweitbeklagte habe mit seinem Ausweichmanöver ein Fehlverhalten gesetzt, weil er bei für ein gefahrloses Ausweichen nicht ausreichender Straßenbreite seine ursprüngliche Fahrlinie hätte beibehalten und den Entgegenkommenden zum Rückfahren hätte veranlassen müssen. Das Alleinverschulden an dem Unfall sei daher dem Zweitkläger anzulasten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise Folge und sprach ihnen die Hälfte der begehrten Beträge zu. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Z 1 ZPO nicht zu lösen gewesen sei. Es führte im wesentlichen folgendes aus:
Das Erstgericht habe zunächst die Haftung der Beklagten als der Veranstalterin übergeordneter, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Landesorganisation - die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, sie hafte nur, falls sie die konkrete Veranstaltung beauftragt habe, entbehre jeder rechtlichen Grundlage, eine solche versuche die Beklagte gar nicht aufzuzeigen - und die den Veranstalter treffende Verkehrssicherungspflicht als vertragliche Nebenpflicht zutreffend beurteilt. Nicht anzuschließen vermöge sich das Berufungsgericht dagegen der Ansicht des Erstgerichts, daß dem Veranstalter keine schuldhafte Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten anzulasten sei, weil insbesondere ein "flächendeckendes Absuchen des gesamten Veranstaltungsgeländes nach möglicherweise locker gewordenen Erdstellen" ein dem Veranstalter zumutbares Ausmaß überschreiten würde. Dieser Zumutbarkeitsbeuteilung sei zwar zuzustimmen, doch wäre ein solches flächendeckendes Absuchen zur Abwendung des eingetretenen Schadens in keiner Weise erforderlich gewesen. Der Verkehrssicherungspflicht habe - und könne - nur solche Gefahren ab(zu)wenden, die unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennbar seien, wobei die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenze in der Zumutbarkeit finde. Dabei sei es nicht entscheidend, ob es an einer späteren Unfallstelle trotz der bestehenden Gefahrensituation noch zu keinem Unfall gekommen sei. Daß sich eine latente Gefahr durch lange Zeit nicht verwirklicht habe, nehme der Belassung des als gefährlich erkannten und mit zumutbaren Maßnahmen zu beseitigenden Zustandes nicht die Eigenschaft der Fahrlässigkeit. Nach den Verhältnissen auf der Zufahrtstraße wäre bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen, daß für die zu- und abfahrenden PKWs in mehrfacher Hinsicht Gefahren vom Straßenrand drohen konnten, weil das vorherzusehende nahe Heranfahren der Veranstaltungsteilnehmer an den Rand einer nicht asphaltierten Straße mit Ausschwemmungen zu einem Nachgeben der Straßenbegrenzung führen könne, wenn diese Begrenzung nicht durch eine anschließende Böschung gefestigt und untermauert sei, sondern mit der Kante eines ziegelüberbauten Hohlraums ohne angrenzende Böschung abschließe. Der Veranstalter hätte also keineswegs das gesamte Veranstaltungsgelände, sondern lediglich die Fahrbahnränder auf ihre Gefährlichkeit zu prüfen gehabt. Eine solche Prüfung habe selbstverständlich nicht durch bloßes Befahren der Straße vorgenommen werden können, sondern hätte ein Abgehen des Straßenrandes erfordert. Dabei wären mögliche Gefahrenquellen und Erdreichlockerungen an den Straßenrändern erkennbar und zumindest durch einen entsprechenden Gefahrenhinweis zu entschärfen gewesen. Auch effizientere Maßnahmen, wie das Anbringen einer lokalen Barriere, eine Einbahnregelung oder ein lokales - nur die Gefahrenstelle betreffendes -, daher leicht zu überwachendes Parkverbot, wären leicht zu bewerkstelligen gewesen. Daß das sorgfältige Abgehen einer 1 km langen Straße nicht die Grenzen der Zumutbarkeit überschreite, bedürfe keiner näheren Begründung. Da durch die Einhebung einer Straßenmaut ein Benützungsvertrag geschlossen worden sei, hafte die Beklagte gegenüber den Benützern der Zufahrtstraße auch für leichte Fahrlässigkeit und unter Beweislastumkehr im Sinn des § 1298 ABGB. Der Beweis, daß sie an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verbindlichkeiten ohne ihr Verschulden gehindert worden sei, sei ihr nicht gelungen. Beizupflichten sei dem Erstgericht in seiner Beurteilung des Fehlverhaltens des Zweitklägers. Das Ausweichen bis zum äußersten Rand einer nicht asphaltierten, an eine steile Böschung anschließenden unbeleuchteten Straße berge die Gefahr des Nachgebens oder Abrutschens des Böschungsrandes. Der Zweitkläger hätte daher den Entgegenkommenden zum Zurückschieben veranlassen oder aber selbst bis zu einer breiteren Stelle zurückschieben müssen, die ein Passieren ohne Ausweichen bis zur Straßenbegrenzung erlaubt hätte. Dem Zweitkläger sei daher ein Mitverschulden am Unfall anzulasten, das annähernd gleich schwer zu gewichten sei wie das Verschulden der Beklagten.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision wurde hinsichtlich des Zweitklägers mit hg.Beschluß vom zurückgewiesen (§ 502 Abs 2 ZPO). Dem Erstkläger wurde die Beantwortung der Revision freigestellt.
Der Erstkläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist hinsichtlich des Erstklägers zulässig, weil Rechtsprechung zur Haftung (Zurechnung) bei Veranstaltungen von lokalen Teilorganisationen von politischen Parteien fehlt, und auch berechtigt.
Die Beklagte macht zusammengefaßt geltend, sie sei weder Veranstalter des Burgfestes gewesen noch hafte sie für diese Veranstaltung, weil es sich nicht um eine Tätigkeit im Auftrag oder unter Aufsicht der Landesparteiorganisation gehandelt habe. Die lokalen Funktionäre könnten die Landesparteiorganisation grundsätzlich weder rechtsgeschäftlich noch deliktisch verpflichten. Weiters könne den Veranstalter des Burgfestes keine strengere Sorgfaltspflicht treffen als den Straßenerhalter. Der Veranstalter habe die ihn zumutbare Sorgfalt erfüllt, und zwar auch dann, wenn ihm doch eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Fall vertraglicher Benützung getroffen haben sollte.
Hiezu wurde erwogen:
Die als Veranstalter festgestellte Gemeindeparteiorganisation besitzt keine Rechtspersönlichkeit und ist lediglich eine - über eigene Organe - verfügende territoriale Untergliederung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten beklagten Landespartei (vgl SZ 63/216; §§ 2, 5, 11 des Landesparteiorganisationsstatuts der *****partei, Beilage ./2). Die Beklagte räumt selbst ein, daß es sich im vorliegenden Fall um eine nach dem Parteistatut zulässige und vorgesehene selbständige Handlung der Gemeindeparteiorganisation bzw ihrer Funktionäre gehandelt hat. Die Organe der "territorialen Organisationsbereiche" sind aber als Organe der Beklagten als Rechtsträger der gesamten Parteiorganisation anzusehen; ein anderes Zurechnungssubjekt existiert nicht. Veranstalter des Burgfestes war daher im rechtlichen Sinn die Beklagte; zu ihr sind die Festteilnehmer mit Bezahlung des Eintritts in eine vertragliche Beziehung getreten. Ob (zentrale) Organe der Landesparteiorganisation die Veranstaltung in Auftrag gegeben oder beaufsichtigt haben oder von ihr gar nicht informiert wurden, ist für diese Zurechnung unerheblich. Die Gemeindeparteiorganisationen mögen wirtschaftlich selbständig sein, rechtlich selbständig (im Sinn eigener Rechtspersönlichkeit) sind sie nicht.
Die Vorinstanzen haben die Passivlegitimation der Beklagten daher zu Recht bejaht.
Zwischen dem Zweitkläger als Festteilnehmer und der Beklagten als Veranstalterin bestand somit ein Vertragsverhältnis. Mit dem Inkasso schon vor der Auffahrt zur Ruine wurde die Zufahrtstraße zwar nicht zur Mautstraße, weil die Straßenbenützung nicht (Haupt)Gegenstand des Vertrages war; entgegen der Darstellung des Berufungsgerichtes wurde keine Straßenmaut, sondern ein Veranstaltungseintrittsgeld eingehoben. Es bestand aber die vertragliche Nebenpflicht Rechtsgüter der Veranstaltungsteilnehmer vor Schädigung zu bewahren (Koziol/Welser I10 194, 268), dh hier im Rahmen des Zumutbaren für eine verkehrssichere Zu- und Abfahrt zu sorgen. Auf das Haftungsprivileg des Straßenhalters (der Gemeinde) gemäß § 1319 a ABGB kann sich die Beklagte hiebei nicht mit Erfolg berufen. Schutzpflichten bestanden nicht nur gegenüber dem Zweitkläger als Vertragspartner der Beklagten, sondern auch gegen dem der Interessenssphäre des Zweitklägers angehörenden Erstkläger, in dessen Eigentum der vom Zweitkläger gelenkte, auf der Zufahrtstraße einer erhöhten Gefährdung ausgesetzte PKW stand (vgl Koziol/Welser I10 309 mwN).
Wie diese Schutzwirkungen nun in die Bereiche von (oder zwischen) Vertragshaftung und Deliktshaftung einzuordnen sind (vgl Koziol, Delikt, Verletzung von Schuldverhältnissen und Zwischenbereich, JBl 1994, 209, 219; Reischauer in Rummel2 § 1295 Rz 33), muß hier nicht näher untersucht werden. Es mag zwar sein, daß vertragliche Schutzpflichten im Verhältnis zu deliktischen allgemeinen Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich ein höheres Maß an Sorgfalt verlangen (vgl Koziol/Welser I10 195, 472; Koziol, JBl 1994, 210, 213; s. aber Reischauer aaO Vor §§ 918 bis 933 ABGB Rz 18). Auch vertragliche Schutzpflichten dürfen aber nicht überspannt werden, wie es das Berufungsgericht nach Auffassung des erkennenden Senates getan hat. Die - sogar von schweren Lastkraftwagen befahrbare - Straße wurde anläßlich des Burgfestes ohnehin regelmäßig saniert und vor der gegenständlichen Veranstaltung von einem "Veranstaltungsvertreter" gemeinsam mit dem Gendarmeriepostenkommandanten zur Erforschung und Beseitigung möglicher Gefahrenquellen abgefahren. Dafür, daß durch das vom Berufungsgericht geforderte Abgehen des Straßenrandes die konkrete Gefahrenquelle erkannt hätte werden können, gibt es keine sachverhaltsmäßige Grundlage. Vielmehr wurde festgestellt, daß außergewöhnliche Beschädigungen bzw Gefahren nicht augenscheinlich waren. Durchgängige Belastungsproben im Bereich des Straßenrandes mußte der Veranstalter unter den gegebenen Umständen nicht durchführen.
Das Erstgericht hat eine schuldhafte Pflichtverletzung des Veranstalters somit zu Recht verneint, weshalb sein klagsabweisendes Urteil hinsichtlich des Erstklägers wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Auf den Erstkläger entfallen entsprechend dem Anteil seines Begehrens 93 % der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Fundstelle(n):
CAAAD-33842