OGH vom 09.07.1996, 5Ob2171/96t

OGH vom 09.07.1996, 5Ob2171/96t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Manfred St*****, vertreten durch Dr.Roland Zika, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen Grundbuchseintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom , AZ 2 R 138/96t, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen/Kärnten vom , TZ 1427/96, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft ist das Eigentumsrecht je zur Hälfte für den Antragsteller und seine vormalige Ehegattin einverleibt. Hinsichtlich beider Liegenschaftshälften ist ein Vorkaufsrecht (C-LNR 2 a) sowie ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Kärnten gemäß Wohnbauförderungsgesetz 1968 (C-LNR 4 a) und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364 c ABGB zugunsten Franz Gerhard B*****, geb , (C-LNR 6 a) eingetragen.

Die Ehe der beiden Liegenschaftsmiteigentümer wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen/Kärnten vom , 1 C 62/95, gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Im Zuge dieses Verfahrens schlossen die Eheleute einen Vergleich zwecks Vermögensbereinigung aus Anlaß der Ehescheidung, in dem unter anderem die Ehegattin des Antragstellers ihren Hälfteanteil an der bereits genannten Liegenschaft an den Antragsteller übertrug.

Der Antragsteller beantragte daraufhin auf Grund dieses Vergleiches und der anderen erforderlichen Urkunden die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ob dem Hälfteanteil seiner geschiedenen Ehegattin an dieser Liegenschaft (B-LNR 2).

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dem Eintragungsbegehren stünde sowohl das unter C-LNR 6 a eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot als auch das unter C-LNR 2 a eingetragene Vorkaufsrecht entgegen, weil die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten bzw des Verbotsberechtigten zur begehrten Eigentumsübertragung nicht urkundlich nachgewiesen sei.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete die Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Nicht hinderlich wäre der begehrten Eigentumseinverleibung das eingetragene Vorkaufsrecht, weil eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Zuge eines Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG, auch wenn sie im Vergleichsweg erfolge, selbst bei Vorliegen von Leistungen und Gegenleistungen als Vertrag sui generis angesehen werden müsse, also - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - keinen Kaufvertrag darstelle, sodaß der Vorkaufsfall nicht ausgelöst werde, sondern das sich nicht auf andere Veräußerungsarten erstreckende Vorkaufsrecht weiterhin verbüchert bliebe.

Das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot hindere jedoch die Eigentums- übertragung, weil die Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht in der dafür erforderlichen Form nachgewiesen sei. In das Recht des Verbotsberechtigten könne - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - weder durch eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 81 ff EheG noch durch die eine solche Entscheidung ersetzende Parteienvereinbarung eingegriffen werden.

Ein vertraglich eingeräumtes und bücherlich einverleibtes Veräußerungsverbot hindere zwar nicht die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruches auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Versteigerung der Liegenschaft und stehe auch nicht der Zwangsver- steigerung des mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteiles zur Durchsetzung des Anspruches der Wohnungseigentümer auf Ausschließung aus der Gemeinschaft entgegen, doch gelte dies nicht für eine Regelung im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, steht das einverleibte Vorkaufsrecht der begehrten Eigentumsübertragung nicht entgegen, weil es sich dabei, auch wenn im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Ausgleichszahlung vom Antragsteller zu leisten ist, nicht um einen Liegenschaftsverkauf handelt.

Auch das unter C-LNR 4 a zu Gunsten des Landes Kärnten gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 einverleibte Veräußerungsverbot stellt schon deswegen kein Hindernis für die begehrte Eigentumsübertragung dar, weil nach § 22 Abs 2 Satz 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl 1967/280 idF BGBl 1978/280 dieses Veräußerungs- verbot der Übertragung eines Eigenheimes (s Vergleichstext) im Rahmen nachehelicher Vermögensaufteilung nicht entgegensteht. Überdies ist auch die Frist von 20 Jahren (BGBl 1972/232), innerhalb der die Zustimmung des Landes zur Veräußerung erforderlich ist, schon abgelaufen.

Zutreffend ist auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß das unter C-LNR 6 a einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot der begehrten Eigentumsübertragung entgegensteht. Ein solches, auf § 364 c ABGB gegründetes Verbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache (MGA ABGB34 § 364 c/E 7 ff), daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein. Auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft, dessen Verbücherung im hier gegebenen Fall daran scheitert, weil aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft ein Hindernis, nämlich das bereits genannte Belastungs- und Veräußerungsverbot, hervorgeht (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG). Eine Verbücherung des Vergleiches wäre nur möglich, wenn aus einer vorgelegten Urkunde die Zustimmung des Verbotsberechtigten hervorginge oder wenn dessen Zustimmung durch eine gegen ihn gerichtete gerichtliche Entscheidung ersetzt wäre.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.