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OGH vom 25.10.2017, 6Ob175/17d

OGH vom 25.10.2017, 6Ob175/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der P***** GmbH, FN *****, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft sowie der Geschäftsführer W***** K***** und Dipl.-Ing. K***** P*****, alle vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 262/17v, 6 R 263/17s und 6 R 264/17p-27-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerber bestreiten nicht, dass der Jahresabschluss zum nicht fristgerecht eingereicht wurde. Zutreffend erblickten die Vorinstanzen ein Verschulden der Offenlegungspflichtigen darin, dass diese nicht durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Organisationsbereich die Erfüllung der Offenlegungspflicht überwachten (RISJustiz RS0127065). Im Rahmen der Kontrollpflichten ist auch zu überprüfen, ob die Einreichung des Jahresabschlusses tatsächlich erfolgte, weil Fehler nie ganz ausgeschlossen werden können. Diese Kontrollpflichten bestehen sowohl gegenüber Mitarbeitern als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern (6 Ob 55/14b). Als Kontrollmaßnahmen kommen dabei eine Nachfrage beim Vertreter, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht wurde, eine Einsichtnahme in das Übermittlungsprotokoll oder eine Einsichtnahme in das Firmenbuch in Betracht (6 Ob 200/11x; 6 Ob 55/14b; 6 Ob 66/17z).

Entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber liegen die Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB für eine Mäßigung der Zwangsstrafe nicht vor. Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass die Mäßigungsmöglichkeit nur dann in Betracht kommt, wenn– neben anderen Voraussetzungen – die „Einbringung“ für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist (§ 285 Abs 3 Z 1 UGB), womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle müssen nämlich kumulativ vorliegen (Graschitz/Haid in Jabornegg/Artmann, UGB² § 285 Rz 6).

Darin liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung von Gesellschaften bzw Organen mit ausreichender Bonität und mit geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zumal die regelmäßig geringe Höhe der Geldstrafe hier einer solchen Ausgestaltung nicht entgegensteht. Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach § 285 Abs 3 Z 1 UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle.

Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00175.17D.1025.000

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