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OGH vom 27.08.2015, 1Ob115/15s

OGH vom 27.08.2015, 1Ob115/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch die Hofbauer Nokaj Rechtsanwalts GmbH, Ybbs, gegen die beklagte Partei C***** Kft., *****, Ungarn, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 14.803,80 EUR sA über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 21 R 310/14t 21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom , GZ 12 C 622/14w 15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt.

Text

Begründung:

Die Beklagte erhob gegen den vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien antragsgemäß erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl vom durch einen von ihr bevollmächtigten ungarischen Rechtsanwalt unter Verwendung des Formblattes F gemäß Anhang VI zur EuMahnVO rechtzeitig Einspruch. Nachdem die Klägerin das Bezirksgericht Melk als das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht benannt hatte und die Rechtssache an dieses Gericht überwiesen worden war, beraumte es unter Verständigung der Parteienvertreter eine vorbereitende Tagsatzung an. Die Ladungen enthielten Beisätze über die Säumnisfolgen, die in Eingaben zu verwendende deutsche Sprache, die Anwaltspflicht sowie das allfällige Erfordernis der Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 5 EIRAG. Da zum Verhandlungstermin für die Beklagte niemand erschien, erließ das Erstgericht antragsgemäß ein klagestattgebendes Versäumungsurteil. Dagegen erhob die Beklagte durch die im Spruch dieser Entscheidung genannte österreichische Rechtsanwaltskanzlei Widerspruch, in dem sie die Unzuständigkeit einwandte und die Klageforderung substanziiert bestritt.

Das Erstgericht wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beklagte habe gegen den Europäischen Zahlungsbefehl fristgerecht Einspruch erhoben, weshalb gegen das Versäumungsurteil gemäß § 252 Abs 2 Satz 2 und Abs 3, §§ 442a und 397a ZPO kein (neuerlicher) Widerspruch statthaft sei.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf; es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Die Entscheidung hänge ausschließlich davon ab, ob der Einspruch nach Art 16 EuMahnVO (§ 252 Abs 3 Satz 1 ZPO) unter § 442a Abs 1 Satz 2 ZPO zu subsumieren sei, wonach der Widerspruch ausgeschlossen ist, „wenn in dem Verfahren bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wurde“. Die Rekurswerberin berufe sich auf das zu C 144/12 ergangene Urteil des EuGH, in dem ausgesprochen wurde, dass Art 6 der EuMahnVO iVm Art 17 dahin auszulegen sei, dass ein Einspruch gegen einen europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung iSd Art 24 der EuGVVO angesehen werden könne und dass der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant sei. Auch wenn dieser Urteilsspruch eine etwas andere Fragestellung betreffe, ergebe sich doch aus den Entscheidungsgründen, dass durch den Einspruch das Europäische Mahnverfahren beendet und mangels gegenteiligen Antrags der Rechtsstreit automatisch in einen ordentlichen Zivilprozess übergeleitet werde und für die Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art 24 der EuGVVO ein Einspruch nicht als das erste Verteidigungsvorbringen im Rahmen des ordentlichen Zivilprozesses, der auf das Europäische Mahnverfahren folgt, angesehen werden könne. Das Europäische Mahnverfahren und der darauf folgende ordentliche Zivilprozess könnten grundsätzlich nicht als ein und dasselbe Verfahren angesehen werden. Angesichts dieser Erwägungsgründe, die deutlich zum Ausdruck brächten, dass das vorgeschaltete Europäische Mahnverfahren vom darauf folgenden ordentlichen Zivilprozess strikt getrennt werden müsse, sei der gesetzliche Tatbestand, „wenn in dem Verfahren bereits Einspruch, gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wurde“, restriktiv, also nur in Bezug auf einen nach dem innerstaatlichen Mahnverfahren erhobenen Einspruch, zu verstehen, weshalb sich die in der österreichischen Literatur verfochtene analoge Anwendung auch auf einen Einspruch im Europäischen Mahnverfahren verbiete. Da somit der Widerspruch zulässig sei, sei die erstgerichtliche Entscheidung spruchgemäß abzuändern. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur allgemein bedeutsamen Rechtsfrage, ob auch ein Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl die Erhebung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil ausschließt, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist berechtigt.

Wie die Revisionswerberin zutreffend darlegt, bestimmt die Verordnung (EG) Nr 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) in ihrem Art 26, dass sich sämtliche verfahrensrechtliche Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, nach den nationalen Rechtsvorschriften richten. Nach Art 17 Abs 1 wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt werden, wenn fristgerecht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl eingelegt wurde. Damit unterliegt das „ordentliche Zivilverfahren“ (vgl Art 17 Abs 2 EuMahnVO), das nach der Einspruchserhebung durchzuführen ist, ausschließlich den Regeln des österreichischen Verfahrensrechts. Von den entsprechenden Verweisen in § 252 Abs 1 und Abs 4 ZPO sind auch die §§ 397a und 442a ZPO erfasst. Auch die Frage, ob gegen ein in diesem Zivilprozess erlassenes klagestattgebendes Versäumungsurteil von der Beklagten Widerspruch erhoben werden kann, ist daher nach den Regeln und Wertungen des innerstaatlichen Prozessrechts zu beurteilen.

Das Rechtsinstitut des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil war dem österreichischen Prozessrecht ursprünglich fremd. Ein solches Urteil konnte wie jedes andere auch mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft, bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen auch mit dem Rechtsbehelf des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden.

Der Widerspruch wurde erst 1979 mit dem KSchG zur Verbesserung des Rechtsschutzes rechtsunkundiger Beklagter insbesondere aus dem Bereich der Verbraucher eingeführt, um zu vermeiden, dass durch eine einmalige, objektiv nicht immer als gravierend vorwerfbare Säumnis durch ein der materiellen Rechtslage widersprechendes Urteil und die strengen Wiedereinsetzungsvoraussetzungen ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen kann (vgl nur ErläutRV 744 BlgNR 14. GP 51 f). Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seither erheblich gelockert worden waren und sich zudem gezeigt hatte, dass der Rechtsbehelf des Widerspruchs insbesondere in Verbindung mit Verfahrenshilfeanträgen häufig zur Prozessverzögerung missbraucht wurde, wurde in der Regierungsvorlage zur ZVN 2002 die Eliminierung des § 397a ZPO vorgeschlagen (vgl dazu nur ErläutRV 177 BlgNR 21. GP 40 f; Deixler Hübner in Fasching/Konecny 2 III § 397a ZPO Rz 1). Da im Gesetzgebungsverfahren eine gänzliche Beseitigung der Widerspruchsmöglichkeit aber als zu weitgehend angesehen wurde (JAB 1049 BlgNR 21. GP 2), wurde die nunmehr gültige Regelung geschaffen, die den Widerspruch im Ergebnis nur noch dann zulässt, wenn der Beklagte seine erste Verfahrenshandlung (Erstattung der Klagebeantwortung, Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung im bezirksgerichtlichen Verfahren) versäumt hat, nicht aber, wenn „in dem Verfahren bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl ... erhoben wurde(n)“. Für das rein innerstaatliche (Mahn )Verfahren kommt somit ein Widerspruch nicht in Betracht, wenn der Beklagte gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben und in der Folge die anberaumte Tagsatzung nicht besucht hat, worauf ein Versäumungsurteil ergangen ist. Fraglich ist nun, ob diese Rechtsfolge (Ausschluss des Widerspruchs) auch dann eintritt, wenn das Verfahren durch den Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls eingeleitet wurde.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich der erkennende Senat der Auffassung des Rekursgerichts und der Parteien nicht anschließen kann, dass eine Subsumtion der vorliegenden Verfahrenskonstellation unter den Ausschlusstatbestand des § 442a Abs 1 ZPO durch grammatikalische Auslegung nicht möglich wäre und eine Anwendung nur im Wege der Lückenfüllung durch Analogie in Betracht käme. Einerseits besteht im Rahmen der reinen Wortinterpretation kein Grund, den im Gesetz verwendeten Begriff des „Zahlungsbefehls“ auf (bedingte) Zahlungsbefehle zu beschränken, die im rein innerstaatlichen Mahnverfahren ergangen sind. Auch ein Europäischer Zahlungsbefehl nach den Bestimmungen der EuMahnVO ist ein „Zahlungsbefehl“, also eine ohne Anhörung des Beklagten erlassene, die Zahlung eines Geldbetrags auftragende gerichtliche Entscheidung, die durch Erhebung eines Einspruchs außer Kraft tritt (§ 244 Abs 1 ZPO, Art 12 Abs 2 und 3 EuMahnVO). Das Argument der Beklagten, die Fälle des gesetzlichen Mahnverfahrens seien schon deshalb abweichend zu behandeln, weil der österreichische Gesetzgeber nach Inkrafttreten der EuMahnVO die Bestimmungen über den Widerspruch nicht durch den Fall des „Europäischen Zahlungsbefehls“ ergänzt hat, geht schon damit ins Leere, ganz abgesehen davon, dass für einen bestimmten Willen des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte vorliegen.

Ebensowenig kann die Frage, ob „in dem Verfahren“ bereits Einspruch erhoben wurde, ohne Weiteres im negativen Sinn beantwortet werden; auch das Rekursgericht weist deutlich darauf hin, dass die von ihm letztlich als maßgeblich erachtete Entscheidung des EuGH zu C 144/12 (ECLI:EU:C:2013:393) eine andere Fragestellung beantwortete. Sie setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl bereits als eine solche Streiteinlassung (im anschließenden ordentlichen Verfahren) anzusehen ist, die einen späteren Unzuständigkeitseinwand präkludiert. In diesem Zusammenhang mag es durchaus zutreffend sein, von zwei unterschiedlichen Verfahren auszugehen, doch erscheint es keineswegs verfehlt, im Allgemeinen jenes Verfahren, das an einen Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls anschließt, als Einheit mit diesem anzusehen, die allerdings im Falle einer Einspruchserhebung in zwei verschiedene Abschnitte zerfällt, die unterschiedlichen Verfahrensregeln unterliegen. Für die Annahme eines grundsätzlich einheitlichen Verfahrens spricht bereits die Diktion der EuMahnVO. Diese spricht etwa in Art 17 Abs 1 davon, dass das Verfahren nach Erhebung des Einspruchs gemäß den Regeln des ordentlichen Zivilprozesses „weitergeführt“ wird; in Art 17 Abs 2 ist von der „Überleitung“ in ein ordentliches Zivilverfahren die Rede. Auch die Regelung des § 252 Abs 3 Satz 3 ZPO, wonach die Streitanhängigkeit durch die Überweisung an ein (zuständiges) Prozessgericht nach Einspruchserhebung nicht aufgehoben wird, spricht durchaus dafür, insgesamt von einer einheitlichen Rechtsverfolgung in einem Verfahren auszugehen, das in zwei unterschiedliche Abschnitte zerfällt.

Unabhängig von der Frage, ob die zu beurteilende Verfahrenskonstellation noch unter den (äußersten) Wortsinn zu subsumieren oder allenfalls (nur) eine sinngemäße Anwendung zu erwägen ist, ist doch stets entscheidend, ob es nach den in der positiven gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers eher gerechtfertigt ist, einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil auszuschließen oder ihn zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekursgegnerin kommt es damit nicht entscheidend darauf an, welche konkreten Verfahrenskonstellationen der Gesetzgeber in den maßgeblichen Bestimmungen eigens erwähnt bzw an welche er konkret gedacht hat. Maßgeblich ist, ob unter den bei Schaffung des § 442a ZPO angestellten wertenden Erwägungen des Gesetzgebers der Fall eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl anders zu behandeln wäre, als jener der Einspruchserhebung im innerstaatlichen Mahnverfahren. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu verneinen.

Dem Ausschluss eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil nach vorangegangener Erhebung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl liegt ebenso wie in den vergleichbaren Fällen der Erhebung von Einwendungen im Mandats oder im Bestandverfahren erkennbar die Erwägung zugrunde, dass ein Beklagter dann keines zusätzlichen vielfach ohnehin als überschießend angesehenen Rechtsschutzes bedarf, wenn er nicht nur in positiver Kenntnis davon ist, dass gegen ihn ein Zivilverfahren geführt ist, sondern sogar bereits eine Verfahrenshandlung gesetzt hat (vgl nur JAB 1049 BlgNR 21. GP 2). Die bereits erfolgte Beteiligung am Verfahren zieht somit einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab nach sich ( Kodek in Fasching/Konecny 2 § 442a ZPO Rz 3), weshalb er keines besonderen Rechtsschutzes bedarf, mag dieser auch einem Beklagten zugestanden werden, dem eine Säumnis bei der ersten Verfahrenshandlung unterläuft, nachdem er mit der Tatsache einer gegen ihn erfolgten Verfahrenseinleitung konfrontiert wurde.

Überzeugende Argumente dafür, warum ein Beklagter nach Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl schutzbedürftiger wäre als jener im rein innerstaatlichen Mahnverfahren, zeigen weder das Rekursgericht noch die Revisionsrekursgegnerin auf. Auch nach einem Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl muss der Beklagte gleichermaßen damit rechnen, dass das Verfahren weitergeführt und seine Beteiligung daran erwartet wird, wenn er sich ernstlich in den Rechtsstreit einlassen will. Ignoriert er ungeachtet dessen eine gerichtliche Ladung zur (vorbereitenden) Tagsatzung und ergeht daraufhin wie angekündigt ein Veräumungsurteil, besteht nach den dargelegten Wertungen des österreichischen Gesetzgebers keine Veranlassung, ihm einen neuerlichen (voraussetzungslosen) „Einstieg“ in das Verfahren zu ermöglichen. Auch der Umstand, dass in den hier zu beurteilenden Konstellationen regelmäßig ein anderes Gericht für das weitere Verfahren zuständig ist, als jenes, von dem der Europäische Zahlungsbefehl stammt dies ist gemäß § 252 Abs 2 Satz 1 ZPO stets das Bezirksgericht für Handelssachen Wien , begründet kein zusätzliches Schutzbedürfnis des Beklagten, wird dieser durch die Ladung doch ausreichend über den weiteren Verfahrensverlauf informiert. Sollte ihm dennoch im Einzelfall aufgrund eines Irrtums die Versäumung der anberaumten Tagsatzung unterlaufen, kommt grundsätzlich auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Für die Annahme einer „typisierten Säumnisgeneigtheit“ besteht aber in den hier zu beurteilenden Verfahrenskonstellationen kein Anlass.

Da somit der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nicht in Betracht kommt (ebenso schon Bruchbacher/Denk , Ausgewählte Aspekte bei der Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens, RZ 2013, 78 [84]), ist der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluss wiederherzustellen.

Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil sich die obsiegende Klägerin am Rekursverfahren nicht beteiligt und für den Revisionsrekurs keine Kosten verzeichnet hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00115.15S.0827.000