OGH vom 27.10.2016, 2Ob202/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S***** B*****, geboren am ***** 2001, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 223/16g, 16 R 224/16d 890, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 2 P 47/08k 829, bestätigt und der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 2 P 47/08k 840, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Vaters gegen die Erstrichterin unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Der Vater erhob gegen die rekursgerichtliche Entscheidung vom einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Am lehnte der Vater die Erstrichterin anlässlich einer mündlichen Verhandlung ab.
Der Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling wies mit Beschluss vom , AZ 1 Nc 14/16s, den Ablehnungsantrag mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Das vom Vater angerufene Rekursgericht unterbrach das Rekursverfahren wegen eines weiteren, gegen zwei Mitglieder des Rekurssenats gerichteten Ablehnungsantrags des Vaters mit Beschluss vom .
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren über den dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Revisionsrekurs ist zu unterbrechen.
Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig (RIS Justiz RS0041933, RS0042028). Wird dem Ablehnungsantrag stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richterin aufzuheben sind (vgl 2 Ob 57/14t mwN; 8 Ob 120/15b; RIS Justiz RS0045994). Davon könnten auch die vom außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters erfassten erstgerichtlichen Entscheidungen betroffen sein (vgl 2 Ob 57/14t; RIS Justiz RS0042046), die mit einem schweren Verfahrensmangel iSd § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG behaftet wären (2 Ob 57/14t mwN). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (7 Ob 49/16f; RIS Justiz RS0042079).
Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00202.16V.1027.000
Fundstelle(n):
AAAAD-33766