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OGH vom 11.10.2012, 1Ob115/12m

OGH vom 11.10.2012, 1Ob115/12m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E***** R*****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H***** B*****, Deutschland, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.000 EUR sA, infolge Revisionsrekurses und Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekurs und Berufungsgericht vom , GZ 4 R 29/12k 42, mit dem die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 15 Cg 84/10s 38, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 1 Ob 115/12m, wird in ihrem Kostenpunkt dahin berichtigt, dass dieser lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 8.388,72 EUR (darin enthalten 1.182,12 EUR USt und 1.296 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 30,53 EUR (darin enthalten 5,09 EUR USt) bestimmten Kosten des Antrags auf Ergänzung der Kostenentscheidung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof gab mit Entscheidung vom dem Revisionsrekurs und dem Rekurs (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) des Beklagten Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. In der auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO gestützten Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden die Kosten der vom Beklagten eingebrachten Berufungs- und Rekursbeantwortung nicht berücksichtigt und der (in allen Instanzen) erfolgreiche Beklagte statt der Klägerin zum Ersatz der in seinen Rechtsmitteln gegen die zweitinstanzliche Entscheidung verzeichneten Kosten verpflichtet. Über den Antrag des Beklagten auf Ergänzung (§ 423 Abs 1 iVm § 430 ZPO) und seinen Antrag auf Berichtigung (§ 419 Abs 1 iVm § 430 ZPO) ist die offenbar unrichtige Kostenentscheidung zu korrigieren. Der Entscheidungswille ging eindeutig dahin, der obsiegenden Partei sämtliche ihr zustehenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzuerkennen.

Für die Berufungs- und Rekursbeantwortung des Beklagten gebührt aber ein ERV-Zuschlag (§ 23a S 2 RATG) von nur 1,80 EUR anstatt wie verzeichnet von 3,60 EUR (vgl RIS-Justiz RS0126594 [T1]), weil nur ein Rechtsmittelschriftsatz eingebracht wurde. Der Antrag ist zwar (abgesehen von diesem ERV-Zuschlag in geringfügiger Höhe) berechtigt, aber lediglich nach TP 1 II lit g zu honorieren.

Fundstelle(n):
NAAAD-33753